Schadensersatz nach Auktionsabbruch - tomasz_traczyk

    • man nennt ihm die Gründe die sogar auf der Webseite seines Anwalts als rechtmäßigen abbruchsgrund aufgelistet sind und er fordert und fordert immer weiter... Er will oder kann das wohl nicht verstehen! Dann grist Setzung nötig oder ist das dann hinfällig wenn man sich selbst sicher ist. Nicht das vor Gericht dann dirt ein Fehler zugesprochen wird...
    • Das vermeintliche Recht, @ Grafik. ;)

      Und Zitat: "Der Artikel ist verloren gegangen oder wurde unverschuldet beschädigt."

      Nun kann man ganz vielleicht darüber streiten, ob man so etwas nicht vor Einstellen einer Auktion tun könnte. Die reine Rückstellung auf Werkseinstellungen stellt aber allgemein kein Risiko dar, den Artikel zu beschädigen. Ein Verschulden für die Beschädigung dürfte diesem VK entsprechend schwer anzulasten sein.
    • Lieber grafiksammler, wir gehen jetzt einfach mal davon aus dass rechtmäßig abgebrochen wurde, ok? Somit fordert er doch nicht sein Recht ein! Somit fordert er etwas von jemandem auf das er kein Rechtsanspruch hat, das ist doch dann Nötigung oder gar Erpressung... Oder seh ich das falsch in diesem Fall "Beispiel"
    • Robin-Hood schrieb:

      Lieber grafiksammler, wir gehen jetzt einfach mal davon aus dass rechtmäßig abgebrochen wurde, ok? Somit fordert er doch nicht sein Recht ein! Somit fordert er etwas von jemandem auf das er kein Rechtsanspruch hat, das ist doch dann Nötigung oder gar Erpressung... Oder seh ich das falsch in diesem Fall "Beispiel"
      Nach deiner Logik wäre jeder, der vergeblich einen Zivilprozess angestrengt hat, anschließend strafrechtlich zu belangen.

      Das wäre ja schrecklich! ;)

      ================================================


      Wenn etwas einmal passiert, passiert es vielleicht nie wieder. Wenn etwas zweimal passiert, passiert es sicher auch ein drittes Mal
    • Wegen Nötigung wird bestraft, wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt (§ 240 StGB).
      § 240 StGB
      Tathandlungen sind also:
      • rechtswidrige Anwendung von Gewalt oder
      • rechtswidrige Drohung mit einem empfindlichen Übel.
      Nötigung ist ein Delikt gegen die Willensentschließungs- und Willensbetätigungsfreiheit. Der Mensch soll frei entscheiden können, ob er etwas tun oder lassen will bzw. wie er sein Tun gestalten will (Handlungsfreiheit ).
      Die Tat ist vollendet, wenn der Nötigungserfolg eingetreten ist.
      Das ist im Falle einer abgenötigten Handlung der Fall, sobald das Opfer unter der Einwirkung des Nötigungsmittels mit der vom Täter geforderten Handlung begonnen hat. Im Falle von abgenötigtem Dulden oder Unterlassen ist die Nötigung vollendet, wenn das Opfer seinen Entschluss zu einem anderen Verhalten nicht mehr realisieren kann.
      Ist trotz Tathandlung der Nötigungserfolg nicht eingetreten, z.B. weil das Opfer sich nicht zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung hat zwingen lassen, ist versuchte Nötigung gegeben. Der Versuch einer Nötigung ist ebenfalls strafbar.
      Vollendete und versuchte Nötigung sind Offizialdelikte und müssen von Amts wegen verfolgt werden.
      Bei einer Nötigung darf das verlangte Verhalten jedoch keine Vermögensverfügung sein. Ist Letzteres der Fall, kommt Erpressung (§ 253 StGB) in Frage.
    • *alte_eule* schrieb:

      Und Zitat: "Der Artikel ist verloren gegangen oder wurde unverschuldet beschädigt."

      Nun kann man ganz vielleicht darüber streiten, ob man so etwas nicht vor Einstellen einer Auktion tun könnte. Die reine Rückstellung auf Werkseinstellungen stellt aber allgemein kein Risiko dar, den Artikel zu beschädigen. Ein Verschulden für die Beschädigung dürfte diesem VK entsprechend schwer anzulasten sein.
      Jetzt hab ich mir die Mühe gemacht und den genauen Wortlaut rausgesucht:

      Falls Ihnen beim Einstellen Ihres Angebots ein gravierender Fehler unterlaufen ist oder der Artikel während der Angebotsdauer ohne Ihr Verschulden beschädigt wird oder verloren geht, kann es notwendig sein, ein Angebot vorzeitig zu beenden.


      Falls Ihr Angebot nicht vorzeitig beendet werden kann (Auktion)
      Falls Sie Ihr Angebot als Auktion eingestellt haben und bereits Gebote vorliegen, empfehlen wir Ihnen, Kontakt mit Ihren Bietern aufzunehmen.
      • Die Auktion läuft noch
        Kontaktieren Sie die Bieter, erläutern Sie die Situation und bitten Sie sie, ihre Gebote zurückzuziehen. Alternativ können Sie die Gebote streichen.



      Wobei der letzte Satz eine technische Möglichkeit beschreibt, nicht aber die Juristische
    • @Robin

      Hör bitte auf, weiterhin diesen Schmarn zu verbreiten. Wie häufig soll man dir eigentlich erklären, dass die Einforderung zivilrechtlicher Forderungen per se keine Straftat darstellt. Du drehst dich immer im Kreis und dichtest dir da etwas zusammen. Hoffentlich kommt niemand auf die Idee, dich beim Wort zu nehmen.
      „Ich mag verdammen, was du sagst, aber ich werde mein Leben dafür einsetzen, dass du es sagen darfst.“ Voltaire

      Der Horizont mancher Menschen ist ein Kreis mit dem Radius Null - das nennen sie dann ihren Standpunkt.
    • Zur Abklärung von " Verschulden "

      § 276 Verantwortlichkeit des Schuldners

      (1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos zu entnehmen ist. Die Vorschriften der §§ 827 und 828 finden entsprechende Anwendung.


      Klartext: Wer einen Gegenstand fallen läßt, obwohl er ihn auf einem Tisch hätte "resetten" können, haftet für die Folgen

      § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung

      (1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

      der 2. Satz aus (1) kommt hier nicht zum Tragen, da das Herumwerkeln an einem Handy, ohne Vorsorge zu treffen, dass es nicht dabei Herunterfallen kann, in die Verantwortlichkeit nach § 276 BGB fällt.
    • Robin-Hood schrieb:

      Das empfinde ich als Nötigung nach 5x... Ihr vielleicht nicht aber ein Richter vielleicht schon!
      Ich sehe das als Großzügigkeit des Käufers an. Er will Dir Kosten ersparen. Ein Richter wird Deinen Einwand wegwischen ( falls er überhaupt darauf eingeht )

      Ein Richter ist nämlich an die Gesetze gebunden.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von grafiksammler ()

    • Robin-Hood schrieb:

      Ich bestehe zum letzten Mal auf Abschluss der kaufabwicklung. Das empfinde ich als Nötigung nach 5x... Ihr vielleicht nicht aber ein Richter vielleicht schon!
      Wenn es 5 mal die praktisch gleiche mail ist und du ihm weitere Mails untersagt hast, dann ist das mMn in der Tat grenzwertig. Ich bezweifele aber sehr stark das er wirklich so oft inhaltlich gleiche mails versendet um auch nur in die nähe von strafrechtlicher Relevanz zu kommen.

      @Verjährung
      Er hat die übliche Verjährungsfrist um seine Schadensersatzforderung einzuklagen und auf diesem Wege die Rechtsfolgen des Abbruches überprüfen zu lassen. Das streitige Gerät muss man natürlich nicht so lange aufbewahren, aber zumindest Belege über dessen Beschädigung, evtle Reparatur und Verkauf etc.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Pandora ()

    • grafiksammler schrieb:

      § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung

      § 276 Verantwortlichkeit des Schuldners
      (2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.


      Nun lässt sich aber trefflich darüber streiten, wie weit die erforderliche Sorgfalt geht. Wenn die Sorgfalt, die nun das ganze Handyleben, ja das ganze Händiebesitzerleben lang, ausreichend war, sich darauf beschränkte, das Teil am Küchentisch zu benutzen, einszustellen etc OHNE dass etwas passiert ist, und grad diesmal ragte die Zeitung, auf die es abgelegt wurde über den Rand und es fiel auf die harten Küchenfliesen.

      Wenn immer die theoretisch erforderliche Sorgfalt benutzt würde, gäb es NIE Schadensfälle, auch nicht durch Dritte oder Haustiere, selbst Vulkanausbrüche und Flutereignisse ließen sich mit der dafür nötigen Sorgfalt umgehen. :P
      Bedenke: "Humor ist der Knopf, der verhindert, dass uns der Kragen platzt." ^^ Ringelnatz :D
      Was heißt das? Abkürzungen, "Forengeheimsprache" und "geflügelte Worte"

      Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von Stubentiger ()

    • Stubentiger schrieb:

      Wenn immer die theoretisch erforderliche Sorgfalt benutzt würde, gäb es NIE Schadensfälle, auch nicht durch Dritte oder Haustiere, selbst Vulkanausbrüche und Flutereignisse ließen sich mit der dafür nötigen Sorgfalt umgehen.
      Ich finde das jetzt nicht in Ordnung.

      Schadensfälle durch Dritte sind in den ebay-AGB geregelt. Naturereignisse stehen hier nicht zur Debatte.
      Fahrläßigkeit des Verkäufers wird im BGB 276 geregelt