Ebay Kleinanzeigen Betrug (?)

    • dalestaiger schrieb:

      Er war wieder sehr freundlich


      Frag dich doch bitte mal, warum er so freundlich war. Er wollte doch nur dein Bestes. Er wollte dein Geld.


      dalestaiger schrieb:

      Auch weshalb die Kleinanzeige mehrmals aufgegeben wurde.

      Aha, hat er dem Beamten auch erklären können, warum er für ein Objektiv gleich bei zwei Käufer abkassieren wollte?

      Wenn die Frage geklärt ist, dann frag den Verkäufer doch mal, warum er die Artikelbilder hier geklaut hat?
      archive.is/RoBSz
      und hier
      archive.is/TPQmE
      geklaut hat?


      Brauchst Du / ihr und der Polizeibeamte noch etwas? Für den Polizeibeamten hätte ich nämlich noch Infos.

      1. Er sollte besser nichts im Internet kaufen!

      2. Er sollte sich das mal durchlesen:


      forenuser schrieb:

      Lieber Herr Polizist!

      In der BRD ist nach § 263 StGB sogar schon der Versuch strafbar! Das war schon immer so! Hinzu kommt, das es nicht Ihnen obliegt, über eine Straftat zu urteilen bzw. im Vorfeld über den Ausgang der Anzeige zu entscheiden. Es ist immer noch Sache der Staatsanwaltschaften oder eines Richters zu entscheiden, ob das Verfahren eingestellt wird oder es zur Anklage kommt!

      Auf die einzelnen Gesetze, die hier bei dem Serienbetrüger zum tragen kommen, möchte ich jetzt mal gar nicht eingehen. Ich möchte Sie nur auf den §258a StGB in Verbindung mit §258 StGB Abs. 1 hinweisen!

      § 258a Strafvereitelung im Amt

      (1) Ist in den Fällen des § 258 Abs. 1 der Täter als Amtsträger zur Mitwirkung bei dem Strafverfahren oder dem Verfahren zur Anordnung der Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8 ) oder ist er in den Fällen des § 258 Abs. 2 als Amtsträger zur Mitwirkung bei der Vollstreckung der Strafe oder Maßnahme berufen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

      (2) Der Versuch ist strafbar.

      § 258 Strafvereitelung

      (1) Wer absichtlich oder wissentlich ganz oder zum Teil vereitelt, daß ein anderer dem Strafgesetz gemäß wegen einer rechtswidrigen Tat bestraft oder einer Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8 ) unterworfen wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

      Ist Ihnen eigentlich bewusst, das Sie sich mit der Weigerung, die Strafanzeige aufzunehmen, selbst strafbar gemacht haben! Wussten Sie auch, das es sich dabei um kein Antragsdelikt sondern um ein Offizialdelikt handelt. Müssten Sie sich von Amtswegen jetzt nicht sogar selbst anzeigen, bevor ein pflichtbewusster Kollege von Ihnen oder der angeworbene Verkaufsagent das für Sie übernimmt?


      Das es in dem Zitat um Verkaufsagentenbetrug ging, ist irrelevant. Es gibt viele Möglichkeiten sich nach § 263 StGB strafbar zu machen.