PayPal Rückerstattung, Rücksendekosten

    • PayPal Rückerstattung, Rücksendekosten

      Guten Abend zusammen,

      Käufer (K) kauft bei Verkäufer (VK) ein Smartphone. VK beschreibt dieses als voll funktionsfähig, in sehr gutem Zustand.

      K erhält das Smartphone, der Homebutton funktioniert nicht, an dem Smartphone fehlen schrauben und die Originalverpackung fehlt. K eröffnet einen Fall bei PayPal. PayPal entscheidet zu Gunsten des K, da sich der VK überhaupt nicht geäußert hat.
      K erhält eine Rückzahlung von PayPal über den Kaufpreis incl. der Versandkosten. K schreibt dem VK eine E-Mail mit Fristsetzung für die Kosten des Rückversandes aufzukommen, andernfalls wird das Smartphone entsorgt. VK ist der Meinung, dass er K kein Geld mehr schuldet.

      Wie ist die Rechtslage? Darf der K das Gerät nach fruchtloser Ablauf der Verschrotten? Muss der VK die Kosten für den Rückversand übernehmen?

      Ich freue mich auf eure Antworten :thumbsup:

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von eBayer1420 ()

    • http://www.falle-internet.de/de/html/ap_rr_garan1.php schrieb:

      RücktrittDer Käufer muss dem Verkäufer den Rücktritt deutlich mitteilen, der Kaufvertrag wandelt sich dadurch in ein Rückabwicklungsverhältnis. Der Käufer sendet die Ware an den Verkäufer zurück, im Gegenzug erstattet der Verkäufer dem Käufer den Kaufpreis und die Transportkosten. Der Verkäufer kann auch auf die Rücksendung verzichten, wenn zum Beispiel die Rücksendekosten den Wert der Ware übersteigen würden.
      Hierbei handelt es sich um einen Rücktritt wegen nicht, oder nicht
      vertragsgemäß, erbrachter Leistung (§ 323 BGB), daher trägt der
      Verkäufer auf jeden Fall die vollen Rücksendekosten,
      Immer vorausgesetzt, die Auflösung eures Vertrags ist überhaupt schon "gerichtsfest"(Oder hast du nur Paypal schalten und walten lassen?)?
      Was in der Artikelbeschreibung steht, muss stimmen. Sonst haftet auch ein privater Verkäufer und zwar auch, wenn er die Gewährleistung ausgeschlossen hat. Sio ein Ausschluss schlägt nämlich nicht die "Beschaffenheitsvereinbarung"(BGH, 2006, Az. VIII ZR 92/06). Stimmen die Angaben in der Auktions/Verkaufs-Beschreibung nicht, bekommst du als Käufer dein Geld zurück, wenneil es dem Verkäufer höchstwahrscheinlich nicht gelingten kann, das Handy noch zu reparieren (BGH,2012 Az. VIII ZR 96/12). Theoretisch müsstest du ihm allerdings die Möglichkeit der Nacherfüllung geben


      http://www.falle-internet.de/de/html/ap_rr_garan1.php schrieb:




      Wenn der Käufer einen Mangel an der Ware feststellt, muss er dem
      Verkäufer zunächst die Möglichkeit zur Nacherfüllung (§ 439 BGB) geben.
      Der Käufer hat die Wahl zwischen zwei Formen der Nacherfüllung:
      • der Nachbesserung (Reparatur) oder
      • der Ersatzlieferung (aber noch nicht Geld zurück).



      Nur dann würde ich das Paket einfach zur Abholung bereithalten, das dem VK unter Fristsetzung mitteilen (Einschreiben oder FAX) und dafür eine ausreichend lange Frist setzen und die Vernichtung ankündigen oder Erhebung von Lagerkosten
      :P

      Wollmilchsau schrieb:

      Ist VK privat oder gewerblich?
      DAS ist doch bei einem Mangel völlig unerheblich!

      Wollmilchsau schrieb:

      Worüber hat der Kauf stattgefunden?
      Und das erst recht!
      Bedenke: "Humor ist der Knopf, der verhindert, dass uns der Kragen platzt." ^^ Ringelnatz :D
      Was heißt das? Abkürzungen, "Forengeheimsprache" und "geflügelte Worte"

      Dieser Beitrag wurde bereits 3 mal editiert, zuletzt von Stubentiger ()

    • Warum hast du den Verkäufer angeschrieben?

      Normal klickt man "Diesen Artikel zurückgeben" an und wählt den Grund aus.
      In diesem Fall "Artikel nicht wie beschrieben" und "Defekt".

      Dann muss der Verkäufer doch reagieren.
      Die Ironie ist die Lust an der Distanz zu Dingen, deren Nähe Unlust erzeugt.
    • hier noch alle Eventualitäten zum Nachlesen:


      Nacherfüllung (Nachlieferung und Nachbesserung), §439 BGB
      it-recht-kanzlei.de/Thema/gewa…ng-faq.html?page=5#sect_0

      Rücktritt, §437 Nr. 2 Alt. 1 BGB in Verbindung mit §§323, 346 BGB
      it-recht-kanzlei.de/Thema/gewa…ng-faq.html?page=5#sect_0
      Bedenke: "Humor ist der Knopf, der verhindert, dass uns der Kragen platzt." ^^ Ringelnatz :D
      Was heißt das? Abkürzungen, "Forengeheimsprache" und "geflügelte Worte"
    • hallo Tiger,


      Deine beiden Links zur it-recht-kanzlei beziehen sich m.Ea. auf Kaufverträge zwischen Unternehmern (=VK ) und Verbrauchern (=K). Nicht aber auf Verträge zwischen Verbrauchern. Das entnehme ich jedenfalls z.B. dem Bezug zur Beweislastumkehr.
      Insofern ist die Nachfrage, von wem gekauft worden ist, nicht unbedeutend.
      Ein privater Verkäufer dürfte in der Regel auch nicht über die Möglichkeiten einer Reparatur verfügen. ( ok, dass er das phone auf seine Kosten bei einem Händler reparieren lassen kann, mal aussen vor; müßte er aber dem Käufer mitteilen. Ob der Käufer mit einer Reparatur durch einen Laien =VK in diesem Fall sich einverstanden zu erklären hätte wäre auch noch abzuklären )
      Ich traue dem TE auch zu, dass er in seinem EP "unwichtiges" wie z.B. eine Kontaktaufnahme mit dem VK vor der Eröffnung eines Falles bei PP weggelassen haben könnte. Insofern wäre der TE zu fragen, ob der Kaufvertrag gegenüber dem Verkäufer gekündigt und Rückabwicklung wg. Mängeln gefordert worden ist.
      Wenn der Kaufvertrag gekündigt worden ist, dann hat evt. PP für den VK die Rückabwicklung gem. deren Käuferschutzbedingungen, die der VK zuvor akzeptiert hat, durchgeführt.
      Bliebe zu klären: hat der VK evt. sein Eigentum an der Sache aufgegeben oder nicht.
      a) er hat nicht, dann müßte er dem K die Versandkosten für den Rückversand überweisen.
      b) hat er evt., dann müßte K dies bei dem VK abklären. Z.B. indem er ihm eine Frist für die Zahlung der Rückversandkosten setzt und für den fruchtlosen Fristablauf die Entsorgung wg. Aufgabe des Eigentums ankündigt.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von grafiksammler ()

    • Sorry, vergessen

      5.2. Wenn der Käufer einen Antrag auf
      PayPal-Käuferschutz stellt, weil der erhaltene Artikel erheblich von der
      Artikelbeschreibung des Verkäufers abweicht, muss der Käufer den
      Artikel auf Verlangen von PayPal auf eigene Kosten an den Verkäufer
      zurücksenden, bzw. an einen anderen Empfänger oder eine Adresse, die
      PayPal während des Konfliktlösungsverfahrens mitteilt, und einen
      entsprechenden Versandbeleg vorlegen. Ein solcher Versandbeleg muss
      zumindest die Informationen enthalten, wie sie in der
      Verkäuferschutzrichtlinie für einen Versandbeleg des Verkäufers
      gefordert werden. PayPal wird die Rücksendung nicht verlangen, wenn ein
      begründeter Verdacht besteht, dass die Rücksendung eine Rechtsverletzung
      zur Folge haben würde. PayPal behält sich außerdem vor, weitere
      Dokumente zur Unterstützung der Forderung von dem Käufer anzufordern.
      Der Käufer hat die ihm hierfür eventuell entstehenden Kosten zu tragen.

      paypal.com/de/webapps/mpp/ua/buyerprotection-full

      Ist irgendeine Rechtsverletzung bekannt (evtl. Plagiat?), die auch von dir belegbar wäre?
      Wenn nicht, dann würde ich auf eigene Kosten zurücksenden.

      Edit: Ich würde auch ein evtl. Plagiat zurücksenden

      Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von Mirabella Neumann ()