kristschn schrieb:
und das ganze einfach mit "Wir konnten den Aufenthalt nicht bestimmen, daher wird die Anzeige fallen gelassen
Wenn der Aufenthalt eines Beschuldigten nicht zu ermitteln ist, wird ein Ermittlungsverfahren vorläufig eingestellt (§ 154f StPO). Gleichzeitig kann der Beschuldigte dann z.B. zur Aufenthaltsermittlung zur Fahndung ausgeschrieben sein (§ 131a StPO) etc., bei erfolgreicher Aufenthaltsermittlung wird das Ermittlungsverfahren dann selbstverständlich wieder aufgenommen.