Verkäufer weigert sich zu reagieren

    • Verkäufer weigert sich zu reagieren

      Hallo, ich habe eine Grafikkarte Geforce GTX650 gekauft die eigentlich 2 GB Speicher haben sollte, jetzt habe ich festgestellt dass es nur 1 GB ist und den Verkäufer aufgefordert mir 15 Euro von den 55 zurück zu überweisen, denn jetzt behauptet er folgendes

      " die Grafikkarte hat Nätürlich 1 GB. Du hast nicht mal nachgefragt !!! Dritte ,wer bist du Überhaupt mich zu komendieren ? der Kaserne Ton kotz mich wirkilich an un du darfs mich nicht mal sagen 15 Euro runter weil du so willst !! Ich werde hiermit der Streit beenden..Basta. Wenn du was bei ebay machen willst,dann ich mache eben auch was gegen dich...und dann wir sind quit.Fertig. P.S. VOR DEM KAUF FRAGEN UND FRAGEN NOCHMAL FRAGEN UND NICHT DANN SICH BESCHWEREN.Grafikkarte ist mehr wert als für diese Preis du gekauft hast..wenn die Grafikkarte würde 2 GB haben dann würde ich 100 Euro oder mehr verlangen. Fertig."

      dabei stand ganz klar im Titel der Anzeige dass es sich um eine 2 GB Karte handelt ,hier die Anzeigennummer: 407178515

      dass ist doch dann vorsätzlicher Beschiss oder ?

      Es handelt sich um einen xxxxxx




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      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von kailinho1973 ()

    • Das ist ja das, ws ich versucht habe, dir begreiflich zu machen.
      Eine Artikelbeschreibung besteht immer aus Text und Bild. Auf dem Bild ist deutlich zu erkennen, dass es sich um eine 1 GB-Karte handelt.

      Du könntest eine Rückabwicklung durchsetzen, hast aber m.E. keine guten Voraussetzungen dafür, dass der VK sich auf eine Preisminderung einlassen muss.
    • Sowohl in der Überschrift als auch in der Beschreibung steht unübersehbar "2GB". Welchen Grund sollte ich als Käufer also haben, nochmal nach der Größe des Speichers zu fragen ?!
      Wenn ich über eine Grafikkarte verhandele und sie schlussendlich kaufe, deren Beschreibung "2GB" lautet ( und das in lediglich 2 Zeilen Beschreibung gleich 2x, ein Flüchtigkeitsfehler des Verkäufers kann also wohl ausgeschlossen werden ), dann darf ich wohl zu Recht voraussetzen, daß die Ware auch diese Eigenschaft hat.

      Die erhaltene Ware hat also wohl eindeutig einen Sachmangel, da sie nicht die beschriebenen Eigenschaften hat.
      Bilder
      • NVidia GeForce GTX650 2GB HDMI in Nordrhein-Westfalen - Goch Grafikkarte gebraucht kaufen eBay Kleinanzeigen.png

        297,5 kB, 1.658×2.244, 144 mal angesehen
    • Und sorry, aber wenn in der Überschrift und im Text "2GB" steht, hole ich mir doch keine Lupe, um auf den Bildern evtl nach abweichenden Angaben zu suchen. Ich habe jetzt 5 Minuten gebraucht, um auf dem zweiten Bild auf dem etwas unscharfen winzigen Aufkleber die "1GB" zu finden. Und das auch nur, weil ich nach den Beiträgen über meinem ersten Posting jetzt intensiv danach gesucht habe, worauf in den Bildern die sich beziehen könnten.
      Wenn ein derart winziges Detail auf einem von zwei Bildern sowohl die Überschrift als auch die Beschreibung aushebeln können sollen, frage ich mich, wozu man dann überhaupt noch Überschriften und Beschreibungen in Textform braucht !?

      Ich muss mich doch als Käufer wohl darauf verlassen können, daß die schriftlich zugesicherten Eigenschaften einer Ware auch tatsächlich vorhanden sind, auch ohne erst noch im Internet zu recherchieren, ob die vom Verkäufer gemachten Angaben theoretisch der Wahrheit entsprechen können.
      Das abweichende Bild würde ich im vorliegenden Fall im Kontext der vom Verkäufer gegebenen Antworten jetzt nachträglich allenfalls noch erschwerend als vorsätzliche arglistige Täuschung werten, es hat ja fast den Anschein, als wäre ihm die Diskrepanz zwischen seiner Artikelbeschreibung und der tatsächlich vorhandenen Eigenschaft der Ware durchaus schon im Vorfeld bewusst gewesen ! :thumbdown:

      Nachtrag:
      Es weichen auch nicht "die Bilder", sondern nur ein Bild von der Artikelbeschreibung tatsächlich ab. Auf dem ersten Bild, das sowohl in der Galerie als auch in der Anzeige selbst regelmäßig zuerst eingeblendet wird, ist das Corpus Delicti, also der auf dem zweiten Bild unscharf sichtbare winzige Aufkleber, überhauptnicht zu sehen.
    • Schützin,
      ich werd dem evtl. mitlesenden VK jetzt sicher nicht unter die Arme greifen...

      Aber gerade, wenn der Text dermaßen knapp ausfällt, man nicht mal weiß, ob die Graka neu oder gebraucht und wie verpeekt sie sein könnte, sollte man einen Blick auf die Bilder werfen. Da ist es selbst mir als absolutem Laien sofort ins Auge gestochen.

      Da könnte man auch umgekehrt argumentieren, dass jemand genau gewusst hat, was er kauft - mit viel Glück die Graka sogar umgekehrt abweicht und man so einen Schnapp macht.

      Und ja, eben wegen dieser Abweichung sehe ich den VK absolut in der Pflicht, einer Rückabwicklung zuzustimmen und dabei auch die Kosten für beide Versandvorgänge zu übernehmen.
    • Welche zusätzlichen Fragen bzw Verhandlungen zu den Eigenschaften der GraKa im Vorfeld noch per Mail geführt wurden, hat der Käufer hier ja nicht näher ausgeführt, ich vermute mal, die üblichen Fragen wie "Funktioniert das Teil noch" oder "Wie alt ist sie / wann gekauft / Kassenbon noch vorhanden" oä samt Antworten wurden im Vorfeld durchaus ausgetauscht.
      Nur die Frage "wie groß ist der Speicher?", die wäre mir als Interessent wahrlich nicht in den Sinn gekommen.

      @kailinho1973:
      Bleibt die Frage, was der Käufer hier jetzt tatsächlich verlangen kann. Ich bin kein Rechtsexperte, aber ich meine, daß die üblichen Möglichkeiten bei einem Sachmangel sind,
      - entweder Nachbesserung durch den Verkäufer, also Behebung des Mangels zB durch eine Reparatur. Das fällt hier naturgemäß aus, denn die fehlenden 1GB kann der VK der Karte ja nicht anhexen
      - oder Nachlieferung einer anderen Grafikkarte mit den beschriebenen Eigenschaften
      - oder Rückabwicklung des Kaufes, also Rücksendung der Ware durch den Käufer und darauf folgend (!) Erstattung von Kaufpreis + 2x Porto durch den Verkäufer.

      Die vom Käufer geforderte Kaufpreisminderung hingegen ist, soweit ich weiß, kein einforderbares Recht des Käufers. Das hat alte_eule ja auch schon angedeutet. Die Kaufpreisminderung könnte glaube ich allenfalls in gegenseitigem Einvernehmen zwischen den beiden Vertragspartnern vereinbart werden.
      Dh, der Käufer muss im vorliegenden Fall dem Verkäufer die Wahl lassen, entweder die Ware obligatorisch gegen komplette Erstattung zurückzunehmen oder der Kaufpreisminderung freiwillig zuzustimmen. Für eins von beiden muss sich der Verkäufer aber wohl entscheiden, ansonsten kann der Käufer die Rückanbwicklung des gesamten Kaufes ( aber eben nicht eine Kaufpreisminderung !) mit großer Wahrscheinlichkeit rechtlich erzwingen.
      Letzteres wäre für den Verkäufer mit erheblichen Zusatzkosten verbunden, denn schon wenn der Käufer nur einen Mahnbescheid erwirkt, sind die Kosten fast so hoch wie der Kaufpreis der Karte. Und wenn der Verkäufer dem dann auch noch widerspricht und das Ganze vor Gericht geht, wären die Kosten noch um ein Vielfaches höher.
      Der Verkäufer täte also gut daran, erheblich kleinere Brötchen zu backen und den Fall gütlich beizulegen...
    • nach dem Kaufvertragsrecht ist der Verkäufer derjenige, welcher für alle falschen Angaben, verschwiegene Mängel und unrichtige Beschreibung haftet. Aus die Maus. Da die 2 GB in der Überschrift stehen, hat der VK die Karte entsprechend zu liefern.
      Setze ihm eine Nachfrist, weil der Kaufvertrag so nicht erfüllt ist und biete ihm an, bei Nichterfüllung des Kaufvertrags einen Deckungskauf zu tätigen.
      Mehrkosten an den Verkäufer.
    • Nu, helfen musst Du Dir immernoch selbst. Recht zu haben und Recht zu kriegen sind immernoch 2 Paar Schuhe.
      Abraten würde ich in jedem Fall davon, sofort einen Anwalt zu beauftragen. Selbst wenn der nämlich dann eine Rückabwicklung erreicht - solange der Verkäufer es nicht bis zu einem Gerichtsverfahren kommen lässt, musst Du die Kosten des Anwaltes voraussichtlich selbst bezahlen, es sei denn, Du hast eine Rechtschutzversicherung ohne Selbstbeteiligung, die Deckung dafür vorher zusagt.
      Hier mal einige Links zum Thema:
      abc-recht.de/ratgeber/kauf/tipps/kaufvertrag_ruecktritt.php
      business-netz.com/Verbraucher/…ose-Nacherfuellung-voraus

      Soweit ich das sehe, musst Du erstmal eine angemessene Frist setzen zur Nachbesserung ( was hier wohl eindeutig unmöglich ist ) oder zur Nachlieferung, also Lieferung einer Grafikkarte mit den beschriebenen Eigenschaften. Lehnt der Verkäufer beides schriftlich eindeutig (!) ab, musst Du als nächstes offiziell vom Kaufvertrag zurücktreten. Anschließend die Ware an den Verkäufer zurückschicken. Und danach muss der dann den Kaufpreis + 2x Versand erstatten. Tut er das nach der Rücksendung nicht, kannst Du einen Mahnbescheid erwirken ( dafür brauchst Du keinen Anwalt):
      mahngerichte.de/verfahren/verfahrensablauf/mbantrag.htm

      Falls der Verkäufer darauf nicht reagiert, erhältst Du einen vollstreckbaren Titel und kannst den Gerichtsvollzieher losschicken. Die Kosten für Mahnbescheid und Gerichtsvollzieher kannst Du der geforderten Summe gleich hinzufügen. Sofern der Verkäufer gegen den Mahnbescheid Widerspruch einlegt, musst Du eine Klage einreichen beim Gericht. Das ist dann der Moment, wo Du einen Anwalt hinzuziehen solltest. Ansonsten kannst Du einen Vollstreckungsbescheid beantragen und damit dann den Gerichtsvollzieher losschicken.

      Hier sind die diversen möglichen Abläufe des Mahnverfahrens sehr schön graphisch dargestellt:
      zum.de/Faecher/kurse/boeing/ud…tliches-Mahnverfahren.pdf
    • Wobei ich an dieser Stelle noch betonen möchte:
      Hie bei Auktionshilfe schreiben ausschließlich Leute, die sich zwar zum größten Teil schon seit Jahren mit Betrug bei eBay und den Kleinanzeigen befassen und daher auf entsprechend umfangreiche Erfahrungswerte zurückgreifen können.
      Aber eine verbindliche Rechtsberatung oder sonstwas Ähnliches kann hier niemand geben, ebensowenig wie irgendeine Garantie, daß der Ausgang irgendwelcher vorgeschlagener Maßnahmen auch tatsächlich so ausfällt wie vom Ratsuchenden oder Ratgebenden erwartet wird.

      Soll heissen, auch wenn Du und ich der Meinung sind, daß die Überschrift und die Artikelbeschreibung eindeutig nicht der gelieferten Ware entsprechen und somit ein Sachmangel vorliegt, könnte überraschend ein Amtsrichter anderer Ansicht sein und zu einem völlig unerwarteten Urteil kommen.
      Ich kann mir das zwar, insbesondere angesichts der von Dir zitierten Antwort des Verkäufers auf Deine Beschwerde, nicht wirklich vorstellen.
      Aber eine Garantie, daß das Ganze am Ende zu Deiner Zufriedenheit endet, kann Dir hier halt niemand geben

      Nichtsdestotrotz: Berichte bitte, wie das Ganze am Ende ausgeht, auch wenn das einige Monate dauern sollte !