Muß ich den Artikel zurück nehmen?

    • Stubentiger schrieb:

      und selbst wenn da VB steht und noch Preisverhandlungen folgen, ist das bei Übereinstimmung trotzdem ein Kaufvertrag.
      es kann da sogar Festpreis stehen. Der Interessent sich dazu bekennen, ihn zu akzeptieren, der Kaufvertrag kommt dennoch erst dann Zustande, wenn der Interessent erscheint, mit der Kohle winkt und die Ware mitnimmt.
      Wäre das so, wie Du und biguhu meinen, hätten wir keinen Barkauf "wie besehen", sondern einen Kauf nach den Fernabsatzrichtlinien mit entsprechend anderen gesetzlichen Vorschriften. Dann wäre ebay Kleinanzeigen überflüssig, da dieselben Regeln wie beim großen Bruder gelten würden.
    • grafiksammler schrieb:

      Der Interessent sich dazu bekennen, ihn zu akzeptieren, der Kaufvertrag kommt dennoch erst dann Zustande, wenn der Interessent erscheint, mit der Kohle winkt und die Ware mitnimmt.
      Dazu kann man nur sagen: Unsinn! Kaufverträge können selbstverständlich auch vor der Übergabe und Abholung geschlossen werden.

      grafiksammler schrieb:

      sondern einen Kauf nach den Fernabsatzrichtlinien
      Den hätten wir nur im Falle der Konstellation Unternehmer und Verbraucher. Der Kaufvertrag zwischen Privaten ist kein Fernabsatz.
      „Ich mag verdammen, was du sagst, aber ich werde mein Leben dafür einsetzen, dass du es sagen darfst.“ Voltaire

      Der Horizont mancher Menschen ist ein Kreis mit dem Radius Null - das nennen sie dann ihren Standpunkt.
    • mijanne2007 schrieb:

      Nun, der Käufer hatte, da er es vor Ort eingekauft hat, die Möglichkeit, sich den Teppich gründlich anzusehen.

      Nach dem Gesetz besteht das Recht auf Umtausch und Rückgabe nur, wenn eine Sache bei der Lieferung nachweislich mangelhaft war.
      ...
      Es gibt kein Recht auf Umtausch oder Rückgabe.

      biguhu schrieb:

      grafiksammler schrieb:

      Die Einigung auf einen Preis ist noch nicht der Abschluß des Kaufs sondern Teil des Angebotsverfahrens.
      Aber zwei überstimmende Willenserklärungen ergeben immer einen Kaufvertrag. Und dieser kann auch per Mail oder Telefon geschlossen werden. Von mir aus sogar mit Rauchzeichen.
      Ein Beispiel für einen Kaufvertrag: "Ich kaufe das Ding für 30€." "Einverstanden."
      Ja, so einfach können Kaufverträge sein.
      So ist es.

      Wenn doch hier schon bekannt ist, dass es sich bei den Anzeigen bei eBay-Kleinanzeigen um eine Aufforderung zur Abgabe eines Kaufangebotes handelt, muss man doch nur den Ablauf genauer betrachten und weiß, dass der Verkäufer den Schluss des Kaufvertrages bestimmt, soweit nicht neu verhandelt wird. S.o.

      grafiksammler schrieb:

      ...
      Bei einem VB Angebot einigt man sich per mail über den Preis, kommt dann vorbei und schaut sich den Gegenstand an und sagt dann ja, nein oder "nach Ansicht ist mir das Objekt nur noch xyz wert". Nur bei einem "ja" vor Ort besteht die übereinstimmende Willenserklärung. Bei einem nein kommt kein Kaufvertrag zustande ( nach Deiner Meinung wäre ein Kaufvertrag zuvor schon zustande gekommen ) bei einem neuen Preisvorschlag ( den es auch nur dann geben kann, wenn noch kein Kaufvertrag zustande gekommen ist ) können beide Parteien sich einigen oder nein sagen.
      Na, dann mach Dich doch einmal mit dem Begriff "invitatio ad offerendum" vertraut.

      Im übrigen, wenn man sich geeinigt hat, wie Du oben geschrieben hast, gibt es kein Nachverhandeln mehr, denn sonst liegt keine Einigkeit vor.

      grafiksammler schrieb:

      Stubentiger schrieb:

      und selbst wenn da VB steht und noch Preisverhandlungen folgen, ist das bei Übereinstimmung trotzdem ein Kaufvertrag.
      es kann da sogar Festpreis stehen. Der Interessent sich dazu bekennen, ihn zu akzeptieren, der Kaufvertrag kommt dennoch erst dann Zustande, wenn der Interessent erscheint, mit der Kohle winkt und die Ware mitnimmt.Wäre das so, wie Du und biguhu meinen, hätten wir keinen Barkauf "wie besehen", sondern einen Kauf nach den Fernabsatzrichtlinien mit entsprechend anderen gesetzlichen Vorschriften. ...
      Der Kaufvertrag kommt dann zustande, wenn der Verkäufer ihn ohne weiteres Verhandeln annimmt.

      Ein Fernabsatzauf liegt nur bei einem gewerblichen Verkäufer vor und auch nur dann, wenn der Vertragsschluss unter Zuhilfenahme von Fernkommunikationsmitteln erfolgt ist.

      Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von Heiner.Hemken ()