Frankfurter Allgemeine schrieb:
BGH schiebt „Abbruchjagden“ bei Ebay den Riegel vor
In zwei Fällen urteilte der BGH am Mittwoch über Schadenersatzforderungen bei Ebay-Auktionen. Professionellen „Abbruchjägern“ und unerlaubten Eigengeboten entzog er die Grundlage.
Zwei Fälle von sogenannten „Abbruchjägern“ liegen dem Bundesgerichtshof am Donnerstag vor. Dabei geht es um die Frage, ob es sich dabei um Rechtsmissbrauch handelt. „Abbruchjäger“ sind Bieter, die systematisch Profit daraus schlagen, dass Verkäufer eine Online-Auktion nur im Ausnahmefall abbrechen dürfen. Sie beteiligen sich mit kleinem Einsatz, um auf Schadenersatz zu klagen, falls der Anbieter einen Rückzieher macht.
In einem Fall wollte der Nutzer 4899 Euro für ein inzwischen anderweitig verkauftes gebrauchtes Motorrad. Mit massenweise Ebay-Geboten von mehreren Tarn-Accounts hatte sich der betreffende Nutzer als professioneller "Abbruchjäger" verdächtig gemacht (Az. VIII ZR 182/15). Im konkreten Fall hatte er im Namen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die von einem Elternteil verwaltet wurde, ein Ebay-Konto eröffnet.
Klagen nur im eigenen Interesse
Genau darum letztlich wies der BGH die Schadenersatzklage ab. Über den Rechtsmissbrauch wurde gar nicht mehr entschieden. Vielmehr befanden die Richter, dass die klagende GbR gar keine Prozessführungsbefugnis habe. Ausschlaggebend war, dass die GbR dem Ebay-Nutzer noch vor Zustellung der Klage ihre Ansprüche unentgeltlich abgetreten hatte. Es fehle an einem rechtsschutzwürdigen Interesse der Klägerin.
Denn die Ermächtigung zur gerichtlichen Verfolgung eines fremden Rechts im eigenen Namen setze ein eigenes schutzwürdiges Interesse des Ermächtigten voraus. Zwar könne das auch zutreffen, wenn jemand eine Forderung verkaufe, weil dieser dann gegebenenfalls eigene Ersatzverpflichtungen vermeiden wolle. Doch sei die Übertragung ja unentgeltlich erfolgt, daher sei das nicht anwendbar.
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