Wer hat dir den Quatsch denn erzählt? Etwa der zuständige Rechtspfleger von der Geschäftsstelle?
Zunächst mal kann eine Klage öffentlich zugestellt werden:
Alle drei Punkte treffen hier zu.
Dann gilt zunächst der Gerichtsstand des letzten bekannten Wohnsitzes:
Sofern das Gericht zur Überzeugung gelangt, daß der Täter im Ausland ist, käme der besondere Gerichtsstand des Vermögens in Betracht, das wäre ebenfalls der ehemalige Wohnsitz, aber auch der Sitz der Bank:
Weiterhin käme der besondere Gerichtsstand des Erfüllungsortes in Frage, der ist da, wo Kopitar gewohnt hat und die GmbH eingetragen ist:
Es gibt dann noch den besonderen Gerichtsstand aus unerlaubter Handlung:
Auch das ist am ehemaligen Wohnsitz / Eintragungsort der Firma.
Es ist also problemlos möglich, zu klagen. In den Antrag schreibt man dazu "in eventu wird beantragt, die Klage an das zuständige Gericht zu verweisen" - falls sich das angerufene Gericht aus irgendwelchen Gründen doch nicht für zuständig hölt. Ich will mit diesem Posting nicht beurteilen, ob es auch sinnvoll ist, zu klagen. Die Kosten ohne Anwalt belaufen sich jedenfalls bei 3.000 Euro Gegenstandswert auf 325 Euro. Bei einem Versäumnisurteil ist nur eine 1,0 statt einer 3,0-Gebühr zu zahlen, also 108,33 Euro.
@Encilai:
Ruf nochmal den/die Nachbar(i)n an und lasse deinen gesamten Charme spielen. Dein Ziel ist, daß heute noch ein Klebestreifen mit "Kopitar / Kopitar GmbH" an dem jetzt herrenlosen Briefkasten angebracht wird.
Zunächst mal kann eine Klage öffentlich zugestellt werden:
§185 ZPO schrieb:
1. der Aufenthaltsort einer Person unbekannt und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist,
2. bei juristischen Personen, die zur Anmeldung einer inländischen Geschäftsanschrift zum Handelsregister verpflichtet sind, eine Zustellung weder unter der eingetragenen Anschrift noch unter einer im Handelsregister eingetragenen Anschrift einer für Zustellungen empfangsberechtigten Person oder einer ohne Ermittlungen bekannten anderen inländischen Anschrift möglich ist,
3. eine Zustellung im Ausland nicht möglich ist oder keinen Erfolg verspricht oder
[...]
Alle drei Punkte treffen hier zu.
Dann gilt zunächst der Gerichtsstand des letzten bekannten Wohnsitzes:
§16 ZPO schrieb:
Der allgemeine Gerichtsstand einer Person, die keinen Wohnsitz hat, wird durch den Aufenthaltsort im Inland und, wenn ein solcher nicht bekannt ist, durch den letzten Wohnsitz bestimmt.
Sofern das Gericht zur Überzeugung gelangt, daß der Täter im Ausland ist, käme der besondere Gerichtsstand des Vermögens in Betracht, das wäre ebenfalls der ehemalige Wohnsitz, aber auch der Sitz der Bank:
§23 ZPO schrieb:
Für Klagen wegen vermögensrechtlicher Ansprüche gegen eine Person, die im Inland keinen Wohnsitz hat, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk sich Vermögen derselben oder der mit der Klage in Anspruch genommene Gegenstand befindet. Bei Forderungen gilt als der Ort, wo das Vermögen sich befindet, der Wohnsitz des Schuldners und, wenn für die Forderungen eine Sache zur Sicherheit haftet, auch der Ort, wo die Sache sich befindet.
Weiterhin käme der besondere Gerichtsstand des Erfüllungsortes in Frage, der ist da, wo Kopitar gewohnt hat und die GmbH eingetragen ist:
§29 ZPO schrieb:
(1) Für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis und über dessen Bestehen ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist.
Es gibt dann noch den besonderen Gerichtsstand aus unerlaubter Handlung:
§32 ZPO schrieb:
Für Klagen aus unerlaubten Handlungen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.
Auch das ist am ehemaligen Wohnsitz / Eintragungsort der Firma.
Es ist also problemlos möglich, zu klagen. In den Antrag schreibt man dazu "in eventu wird beantragt, die Klage an das zuständige Gericht zu verweisen" - falls sich das angerufene Gericht aus irgendwelchen Gründen doch nicht für zuständig hölt. Ich will mit diesem Posting nicht beurteilen, ob es auch sinnvoll ist, zu klagen. Die Kosten ohne Anwalt belaufen sich jedenfalls bei 3.000 Euro Gegenstandswert auf 325 Euro. Bei einem Versäumnisurteil ist nur eine 1,0 statt einer 3,0-Gebühr zu zahlen, also 108,33 Euro.
@Encilai:
Ruf nochmal den/die Nachbar(i)n an und lasse deinen gesamten Charme spielen. Dein Ziel ist, daß heute noch ein Klebestreifen mit "Kopitar / Kopitar GmbH" an dem jetzt herrenlosen Briefkasten angebracht wird.
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