Sandra Fi schrieb:
Anwalt ist nicht so teuer, wie manch einer denken mag und eine Sammelklage unter vielen bedeutet Teilung der Kosten beispielsweise.

Sammelklage gibt es nicht in D (AT, CH ...)
Sandra Fi schrieb:
Anwalt ist nicht so teuer, wie manch einer denken mag und eine Sammelklage unter vielen bedeutet Teilung der Kosten beispielsweise.
Sandra Fi schrieb:
Sollten Sie nicht mit einer Frist bis zum (1 TAG IN DIE ZUKUNFT) reagieren,
https://www.onlinehaendler-news.de/recht/rechtsfragen/16542-wir-wurden-gefragt-geld-nach-widerruf-erstattet.html schrieb:
Rückzahlung nach Widerruf: 14 Tage
Macht der Kunde von seinem gesetzlichen Widerrufsrecht gebrauch, indem er beispielsweise per Mail den Widerruf erklärt, wird der bestehende Kaufvertrag wieder beseitigt. Es gibt für den Händler also keinen Grund mehr, den Kaufpreis zu behalten. Für die Rückzahlung hat der Gesetzgeber eine eigene Frist festgelegt: Die Kaufpreiserstattung (samt Standardhinsendekosten) hat durch den Verkäufer unverzüglich, spätestens binnen 14 Tagen ab der Widerrufserklärung zu erfolgen.
Derobaso schrieb:
was mich beschäftigt ist dass die Seite immer noch aktiv ist und von dort gearbeitet wird Sie versenden immer noch E-Mails und die Facebook-Seite ist auch aktiv dort werden negative Kommentare sofort gelöscht also das heißt doch dass die Verantwortlichen weitermachen und keiner sie aufhalten kann da sitzen echte Personen reale Menschen vor dem PC und schicken uns E-Mails antworten uns oder bearbeiten ihre Facebook-Seite das kann doch wohl nicht wahr sein
Sandra Fi schrieb:
Dass bei dem Schmittshop nichts zu holen ist, halte ich für eine reine Annahme, die hier niemand wirklich bestätigen kann.
Ich verstehe durchaus, dass es schwierig ist, in so einem Fall Geld zu bekommen. Allerdings lasse ich mich auch nicht herabwürdigen, ich hätte hier etwas nicht oder falsch verstanden. Das ist für mich auch keine Ebene, auf der ich mich unterhalten möchte.
Sandra Fi schrieb:
Jeder Kunde hat aber das Recht, eine Antwort mit einer ihm genehmen Frist zu verlangen. In diesem Fall würde ich einen Tag vorschlagen, da sonst durch Verschleppung der Antwort die gesetzliche Widerspruchsfrist ausläuft.
Derobaso schrieb:
da kann ja irgendwas nicht stimmen wir müssen uns mal in deren Lage versetzen wenn wir die Betrüger werden würden wir ja nicht so lange aktiv bleiben und weiterhin Ware verkaufen oder eine aktive Facebook Seite betreuen eigentlich müssten sie schon über alle Berge sein und alle Seiten geschlossen haben
Derobaso schrieb:
E-Mail von Doktor Schmitt erhalten in der steht dass ich von meinem Widerspruch jetzt nicht gebraucht machen kann
Derobaso schrieb:
ich erst bei der Retoure mein Geld erstatten könnte
Wenn du denn die Ware schon hättest und er einen Beleg dafür hätte, andernfalls würde ich darauf verweisen, dass die angebliche Ware ja noch in seinem "Einflussbereich" ist.https://www.onlinehaendler-news.de/recht/rechtsfragen/16542-wir-wurden-gefragt-geld-nach-widerruf-erstattet.html schrieb:
Besonderheit: Zurückbehaltungsrecht
Viele Online-Händler werden nun einwenden, dass die Rückzahlung unsicher sei, wenn er die Ware noch nicht erhalten habe. Die Kunden bekämen dann ihr Geld und die Ware kommt beim Händler nie an. Hier hat der Gesetzgeber jedoch Vorkehrung getroffen und dem Verkäufer ein sog. Zurückbehaltungsrecht eingeräumt. Der Unternehmer darf die Rückzahlung nach einem Widerruf so lange verweigern, bis er die Waren zurückerhalten hat oder der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Waren abgesandt hat (z.B. durch Einlieferungsbeleg).
Derobaso schrieb:
die alten Kunden können beliefert werden