Käuferschutz und Paypal weigert sich

    • Käuferschutz und Paypal weigert sich

      Achtung! Paypal weigert sich Käuferschutz zu leisten wenn die Annahme verweigert wurde.

      In meinem Falle hatte ich einen Luftreiniger und Ersatzfilter in China bestellt. Der Reiniger konnte nicht geliefert werden. So habe ich die Annahme der Ersatzfilter verweigert.
      Diese gehen lt. Tracking zurück zum Absender, gehen aber in Düsseldorf verloren.

      Warum verlangt Paypal von mir Rücksendebelege, wenn ich nachweislich die Annahme verweigert habe?
      Nur der Absender kann einen Nachforschungsantrag bei Hermes stellen.

      Nach telefonischer Auskunft von Paypal gilt lt. AGB der Käuferschutz in diesem Fall NICHT. MEIN GELD IST WEG
      Ich verlange das schriftlich, bekomme aber nur lapidar "Die von Ihnen zur Verfügung gestellten Nachverfolgungsdaten waren ungültig"
    • ropo schrieb:

      Achtung! Paypal weigert sich Käuferschutz zu leisten wenn die Annahme verweigert wurde.

      Nö. PP leistet für Käufe auf ebay.de dann keinen Käuferschutz für nicht erhaltene Artikel, wenn der Vk die Sendung sendungsverfolgbar verschickt hat. In deinem Fall kann er das und - schlimmer noch - Du hast sogar die Zustellung bestätigt. Dass eben nicht zugestellt wurde liegt in deiner Verantwortung und dürfte so auch vermerkt sein.


      ropo schrieb:

      Warum verlangt Paypal von mir Rücksendebelege, wenn ich nachweislich die Annahme verweigert habe?

      Machen sie eigentlich nur, wenn Du einen abweichenden Artikel gemeldet hast. Den kannst Du aber nur dann feststellen, wenn Du in das Paket reingeschaut hast. Du hast die Annahme verweigert, also kannst Du nicht festgestellt haben, dass der Artikel abweicht,

      Du hast ausserdem einen Widerruf ausgeübt. Das ist aber kein Käuferschutzfall, das ist bei ebay eine "Rücknahme". Die erfordert aber auch wieder eine Rücksendung mit Sendungsverfolgung. Du hast als einzige Sendungsnummer die Nummer des Pakets, das nun wieder zurückgeht. Das ist aber die Nummer, die der Chinese für den Hinversand angegeben hat - da kann ja (für PP) was nicht ganz stimmen.

      Und ja, das ist vom Käuferschutz so nicht abgesichert.

      Bitte den Chinesen doch ganz lieb darum, er möge dir dein Geld zurückerstatten. Oder ein paar Zen-Übungen zu machen. Dürfte den selben Effekt haben.

      Die korrekte Vorgehensweise wäre gewesen, die Sendung anzunehmen, dann entweder einen SNAD zu melden oder die Rücknahme einzuleiten, das Paket auf deine Kosten mit Sendnugsnummer nach China zu schicken und dann zu hoffen, dass der Chingchang dir die Rücksendekosten eventuell ersetzt.

      Sorry für die offenen Worte, aber wer auf ebay beim Chinesen kauft kauft teuer, weil doppelt.

      Fällt die Chinesenlotterie auf ebay eigentlich unter's Glücksspielgesetz?
      Wenn Dir ein ebay-Mitarbeiter die Hand gibt und "Guten Tag" sagt, sind folgende drei
      Wahrheiten als self-evident zu erachten und als sicher gegeben anzusehen:

      1.) Zähle nicht nur deine Finger nach, sondern auch deine Hände. So Du welche hast auch die Füße.
      2.) Draussen ist es mitten in der Nacht und dunkel wie im Bärenarsch.
      3.) Der einzige Lichtschein dringt aus den Pforten der Hölle, die sich geöffnet haben weil die Welt untergeht.
    • Löschbert Bastelhamster schrieb:

      aber wer auf ebay beim Chinesen kauft kauft teuer, weil doppelt.
      Genauso ist es. Geiz ist nämlich nicht immer geil.

      Und wenn man Pech hat, kann man sich den Mist noch auf dem zuständigen Zollamt abholen. Wo ntürlich erst noch geprüft wird, ob die entsprechenden
      Typ oder Prüfzeichen drauf sind. Ansonsten wird das Zeug gleich sichergestellt.

      Also lieber etwas teurer kaufen und man ist (meist) auf der sicheren Seite.
      Egal wie tief man die Messlatte für den menschlichen Verstand auch ansetzt: Jeden Tag kommt jemand und marschiert erhobenen Hauptes drunter her!
    • Uiuiuiuiuiui,

      @ropo

      wie schon geschrieben wurde, hast Du mit der Annahmeverweigerung einen Wiederruf vom Kaufvertrag vollzogen. Da Du ja eine Teillieferung erhalten hast, hast Du als Käufer die "Obliegenheit", die Sendung anzunehmen. Die Annahmeverweigerung aufgrund von Teillieferungen sind im Käuferschutz nicht enthalten. Also mit dem Wiederruf musst Du nachweisen, das der Versender entsprechend den Artikel auch wieder zurückbekommt. Dieses wird normalerweise durch eine Sendungsnummer und / oder einen Einlieferungsbeleg nachgewiesen.

      Die Annahmeverweigerung einer Sendung mit Käuferschutz kann nur rechtlich einwandfrei vollzogen werden, wenn die Sendung ( offensichtliche Beschädigung der Verpackung, offensichtliche unerlaubte Öffnung der Verpackung ( meist durch Klebeband vom Carrier zu sehen ) oder einer offensichtlicher Inhaltsschmälerung ) durch Havarie oder sonstigen Umständen geöffnet wurde. In diesem Falle muss es beim Carrier auch genauso angegeben werden. Selbst in diesem Falle sollte eher mit entsprechendem Vermerk beim Carrier ( die Handhelds können das ) die Sendung angenommen werden.
      Hier würde ich aber vom Carrier erwarten, das der Versender informiert wird und dieser entscheidet, ob die Sendung ausgeliefert wird oder nicht. Dieses ist aber leider nur ein Wunschdenken......

      Da Du aber wusstest, das ein Artikel nicht Lieferbar war, hast Du eine Teillieferung unberechtigt nicht angenommen.

      Gruß
      Haijo

      Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von Haijo ()

    • Löschbert Bastelhamster schrieb:

      Du hast sogar die Zustellung bestätigt
      ... und das ...

      Haijo schrieb:

      hast Du mit der Annahmeverweigerung einen Wiederruf vom Kaufvertrag vollzogen
      ... ist so nicht ganz richtig.

      Die Annahmeverweigerung gilt rechtlich nicht als "zugestellt" und eine Annahmeverweigerung stellt keinen automatischen Widerruf dar.

      Hier nachzulesen:
      it-recht-kanzlei.de/hinsendeko…rufsbelehrung%202014.html

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Robbie-Williams ()

    • ich stell es mal hier zur Verfügung:

      >>>>>>>>>>>> Mein bisher schlechtester Online-Einkauf. Nach dem Bestellvorgang war keine Kommunikation mit shop möglich. Keine Antworte auf e-mails, kein Rückruf, keine Fax-Nr. keine Lieferung nach 2 Wochen. Trotz() Widerruf wurde weitere 2 Wochen später ein Paket geschickt, nach Annahmeverweigerung und parallel erfolgtem Käuferschutz-Prozess über Paypal den bezahlten Betrag letztendlich zurückerhalten. <<<<<<<<<<<

      was fällt Dir an dieser Schilderung gegenüber der Schilderung vom TE auf ??


      ropo schrieb:

      Achtung! Paypal weigert sich Käuferschutz zu leisten wenn die Annahme verweigert wurde.

      In meinem Falle hatte ich einen Luftreiniger und Ersatzfilter in China bestellt. Der Reiniger konnte nicht geliefert werden. So habe ich die Annahme der Ersatzfilter verweigert.
      Diese gehen lt. Tracking zurück zum Absender, gehen aber in Düsseldorf verloren.

      Warum verlangt Paypal von mir Rücksendebelege, wenn ich nachweislich die Annahme verweigert habe?
      Nur der Absender kann einen Nachforschungsantrag bei Hermes stellen.

      Nach telefonischer Auskunft von Paypal gilt lt. AGB der Käuferschutz in diesem Fall NICHT. MEIN GELD IST WEG
      Ich verlange das schriftlich, bekomme aber nur lapidar "Die von Ihnen zur Verfügung gestellten Nachverfolgungsdaten waren ungültig"


      In dem obigen geschilderten Sachverhalt wurde ein Widerruf 2 Wochen vor der Lieferung erklärt. Hätte der Käufer die Ware angenommen, hätte er diese auf eigene Kosten an den Versender schicken müssen oder aber bezahlen müssen. Die Annahmeverweigerung erfolgte erst 14 Tage nach dem Widerruf und ist dementsprechend korrekt. Hier würde bei PP ein Fall wegen "nicht einhalten der Rückgabebedingungen" eröffnet.

      Der TE hat aber keine Widerrufserklärung im Vorfeld abgegeben. Da jedoch auch nicht näher erläutert wurde, wie dieses bei PP gemeldet wurde, können wir nur in eine Glaskugel schauen und entsprechend antworten

      Gruß
      Haijo
    • Haijo schrieb:

      Hätte der Käufer die Ware angenommen, hätte er diese auf eigene Kosten an den Versender schicken müssen oder aber bezahlen müssen.
      nein, er hätte den Verkäufer informieren können, dass die Ware in angemessener Frist bei ihm abzuholen ist - und andernfalls vernichtet wird.
      Aber Annahmeverweigerung ist auch nett.
    • Haijo schrieb:

      In dem obigen geschilderten Sachverhalt wurde ein Widerruf 2 Wochen vor der Lieferung erklärt. Hätte der Käufer die Ware angenommen, hätte er diese auf eigene Kosten an den Versender schicken müssen oder aber bezahlen müssen. Die Annahmeverweigerung erfolgte erst 14 Tage nach dem Widerruf und ist dementsprechend korrekt. Hier würde bei PP ein Fall wegen "nicht einhalten der Rückgabebedingungen" eröffnet.
      Ob die Widerrufsfrist eingehalten wurde, geht aus dem Beitrag nicht eindeutig hervor. Es reicht nicht aus, dass die Lieferung nach dem Widerruf eintrag. Wenn die Widerrufsfrist verstrichen ist, wäre auch die Annahmeverweigerung nicht rechtens gewesen.
    • ich bin da einer anderer Meinung,

      Stubentiger schrieb:

      Haijo schrieb:

      Hätte der Käufer die Ware angenommen, hätte er diese auf eigene Kosten an den Versender schicken müssen oder aber bezahlen müssen.
      nein, er hätte den Verkäufer informieren können, dass die Ware in angemessener Frist bei ihm abzuholen ist - und andernfalls vernichtet wird.Aber Annahmeverweigerung ist auch nett.

      nach meiner Kenntnis tritt der Kaufvertrag wieder in Kraft, wenn ich die Ware nach einem erfolgten Widerrufes in Besitz nehme.
      Also entsprechend ein erneuter Widerruf und auf eigene Kosten die Rücksendekosten oder die Lieferung bezahlen.

      Ich gehe da mal auf die Suche, aber nicht mehr heute Abend :D
    • Haijo schrieb:

      nach meiner Kenntnis tritt der Kaufvertrag wieder in Kraft, wenn ich die Ware nach einem erfolgten Widerrufes in Besitz nehme.
      Widerruf heißt, der Kaufvertrag wird rückgängig gemacht, so als ob er nie existiert hätte. Somit kann die Annahme nicht zu einer "Reaktivierung" führen, weil der Versand einem "ungewollten" Empfang gleich kommt, so als hätte der VK dir unbestellte Ware geschickt. Da kommt kein Kaufvertrag zustande, bei einer Geschäftsbeziehung zwischen Kaufmann und Nichtkaufmann.

      Ich habe es sogar schon erlebt, dass ich einen Widerruf erst einleiten konnte, nachdem die Ware bei mir war.
      Ein Widerruf, kurz nach der getätigten Bestellung war gar nicht möglich, so dass die Ware erst den Versandweg (mit den entsprechenden Kosten) antreten mußte.
    • So Leute jetzt nochmal in Ruhe und ein paar Std drüber geschlafen…..
      Wir haben die §§ 355 und 356 BGB welche wir hier durchdiskutieren und wie diese zu behandeln wären..

      §355 BGB
      Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen
      (2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.



      Hier kann ich als Verbraucher den Vertrag schon vor Erhalt der Ware widerrufen. Nimmt der Kunde nach erfolgten Widerruf die Ware in Empfang ( in seinen Besitz ) widerruft der Kunde doch durch diese Handlung seinen Widerruf und es tritt das Widerrufsrecht nach §356 BGB in Kraft.
      Durch eine Annahmeverweigerung nach einem rechtsgültigen Widerruf gibt der Kunde doch nur durch seine Handlung bekannt, das er nach §355 BGB auf den Widerruf besteht und die Rücksendekosten nicht tragen müsste.
      Als Bspl:
      Verkäufer ist mit Lieferung in Verzug, Kunde Widerruft Vertrag nach §355 BGB, Verkäufer versendet Ware
      A ) Kunde nimmt Lieferung nicht an, da ja schon Widerruf erfolgte, Verkäufer voll Ersatzpflichtig
      B ) Kunde nimmt Lieferung an, Widerruf der Widerrufserklärung nach §355, Kunde muss nach §356 erneut eine Widerrufserklärung abgeben und die Rücksendekosten tragen

      §356 BGB

      Widerrufsrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen

      (2) Die Widerrufsfrist beginnt
      1. [i]bei einem Verbrauchsgüterkauf,[/i]
      a. [i]der nicht unter die Buchstaben b bis d fällt, sobald der Verbraucher oder ein von ihm benannter Dritter, der nicht Frachtführer ist, die Waren erhalten hat,[/i]


      und nach neuester Rechtsprechung Widerrufe ich nicht einen geschlossenen Vertrag nur alleine durch die Handlung der Annahmeverweigerung, sondern komme entsprechend in Besitz der Ware.
      e-recht24.de/news/widerrufsbel…me-urteil-ag-dieburg.html

      Gruß
      Haijo
    • Robbie-Williams schrieb:

      Die Annahmeverweigerung gilt rechtlich nicht als "zugestellt"

      Aus rechtlicher Sicht stimme ich dir zu. Ich meinte das allerdings im Sinne der Käuferschutzbestimmungen. Die werten das deshalb als "zugestellt" weil der Grund für die Nichtzustellung der Annahmeverzug des Käufers ist. Was uns wieder zurück zum rechtlichen Aspekt bringt. Wenn der Käufer in annahmeverzug gerät hat er sämtliche daraus resultierenden Verzugsschäden zu tragen. Im Zweifelsfall bis hin zum Ersatz einer untergegangenen Rücksendung. Dann hilft ihm auch der (anschliessende) Widerruf nichts mehr. In dem Fall war der WR aber wohl vor Versand beim VK. Damit war das die Zusendung einer unbestellten Lieferung. Und die muss ich vom GVK natürlich nicht annehmen.

      Das ist aber für den Käuferschutz egal sondern nur für die Klage gegen den Verkäufer relevant.
      Wenn Dir ein ebay-Mitarbeiter die Hand gibt und "Guten Tag" sagt, sind folgende drei
      Wahrheiten als self-evident zu erachten und als sicher gegeben anzusehen:

      1.) Zähle nicht nur deine Finger nach, sondern auch deine Hände. So Du welche hast auch die Füße.
      2.) Draussen ist es mitten in der Nacht und dunkel wie im Bärenarsch.
      3.) Der einzige Lichtschein dringt aus den Pforten der Hölle, die sich geöffnet haben weil die Welt untergeht.
    • Löschbert Bastelhamster schrieb:

      Ich meinte das allerdings im Sinne der Käuferschutzbestimmungen. Die werten das deshalb als "zugestellt" weil der Grund für die Nichtzustellung der Annahmeverzug des Käufers
      Nach dieser Definition - was nun die Annahme anbelangt - würde eine Nichtabholung, wenn das Paket bei der Postagentur hinterlegt wird, weil man nicht zuhause war, auch darunter fallen, obwohl man nicht aktiv an der "Nichtabnahme" beteiligt war. Wenn das Paket dann nach 7 Werktagen wieder an den Absender zurückgeschickt wird und verloren geht, steht man wohl vor der gleichen Problematik wenn es um einen Käuferschutzfall geht.
    • Robbie-Williams schrieb:

      Nach dieser Definition - was nun die Annahme anbelangt - würde eine Nichtabholung, wenn das Paket bei der Postagentur hinterlegt wird, weil man nicht zuhause war, auch darunter fallen, obwohl man nicht aktiv an der "Nichtabnahme" beteiligt war

      Exakt das ist auch so. Das Paket befindet sich ab dem Moment des Zustellversuchs im direkten Einflussbereich des Empfängers und damit ist das sein Bier. Dass er nicht zuhasue war um das Paket anzunehmen hat er ebenso selbst zu vertreten wie z.B, den Umstand, dass er die Benachrichtigungskarte nicht aus dem Briefkasten geholt hat oder dass der Nachbar ihm den Inhalt des Briefkastens geklaut hat, weil der nicht abschließbar bzw offen war.

      Ich stel dir mal die gedankliche gegenfrage: wenn der Zusteller das Paket zur Postagentur mitnimmt und dem empfänger keine Karte in den Briefkasten wirft - wer ist dann berechtigt, der Post auf die Zehen zu treten? Eben. Der Empfänger, weil er eine zur Aufnahme der Karte geeignete sonstige Einrichtnug vorgehalten hatte. Ist die Karte anderweitig verschwunden bist du selbst schuld. Hättest ja da sein und das Paket annehmen können oder eine gegen Fremdzugriff ausreichend geschützte geeignete Einrichtung für die Karte oder sogar das Paket vorhalten können. Das hast du aber aktiv (um deine Begrifflichkeit zu verwenden) versäumt.

      Meine Güte, das sind primitive Grundsatzfragen zum Thema Zustellung und Empfang aus dem ersten Semester, Kurs BGB 1. Fällt mir sowieso gerade auf, dass hier mehrere Diletanten juristische Fragen in einer Weise angehen dass es mir als Juristen glatt die Zehennägel aufrollt.

      Wäre nett,wenn ihr euch wenigstens rudimentäre Grundlagen aneignet, bevor ihr weiterhin Blödsinn ins Netz tippselt.
      Wenn Dir ein ebay-Mitarbeiter die Hand gibt und "Guten Tag" sagt, sind folgende drei
      Wahrheiten als self-evident zu erachten und als sicher gegeben anzusehen:

      1.) Zähle nicht nur deine Finger nach, sondern auch deine Hände. So Du welche hast auch die Füße.
      2.) Draussen ist es mitten in der Nacht und dunkel wie im Bärenarsch.
      3.) Der einzige Lichtschein dringt aus den Pforten der Hölle, die sich geöffnet haben weil die Welt untergeht.
    • Löschbert Bastelhamster schrieb:

      Ich stel dir mal die gedankliche gegenfrage: wenn der Zusteller das Paket zur Postagentur mitnimmt und dem empfänger keine Karte in den Briefkasten wirft - wer ist dann berechtigt, der Post auf die Zehen zu treten? Eben. Der Empfänger, weil er eine zur Aufnahme der Karte geeignete sonstige Einrichtnug vorgehalten hatte.
      Auf die Zehen treten für was und warum, weil keine Benachrichtigungskarte im Briefkasten war?
      Der Zusteller wird immer sagen, dass er eine Benachrichtigungskarte in den Briefkasten geworfen hat.