zumwohldiepalz schrieb:
Es geht um 1000,- seiner Meinung nach.
Mir wurde der Auktionsgegenstand gestohlen, darauf hin habe ich die Auktion beendet.
Da der Wert meiner Meinung nach aber geringer war und ich eine Selbstbeteiligung von 500,- bei der Versicherung habe, habe ich es weder der Versicherung noch der Polizei gemeldet.
Circa 10 Tage nach dem Abbruch kommt eine allseits bekannte Mail von ihm, ich antwortete das er zwar nicht Höchstbietender war, ich ihm aber davon ab sagen muss das die Wäre gestohlen wurde und somit nicht mehr verkauft werden kann.
Er meinte nur darauf, das ich selbst Hochgeboten habe und der Diebstahl gelogen sei.
Dann 2 Jahre nichts und jetzt die Klage.
Nach dem E-Mail Verkehr bin ich, nach Rücksprache mit meiner Familie, zur Polizei und habe den Diebstahl angezeigt. Der Versicherung habe ich es besagten Gründen trotzdem nicht eingereicht, habe es nur meinem befreundeten Versicherungsmakler erzählt.
Die Argumente von Uhu im Bezug auf grobe Fahrlässigkeit und die verspätete Anzeige sind in den Urteilen auch entkräftet.
Da ich mir die Mühe gemacht habe, die Urteile vollständig und in der richtigen Reihenfolge zu lesen, gehe ich davon aus, dass du erkennst, dass es in deinem Interesse ist, dies ebenfalls zu tun. Urteile gegenüber einem Anwalt oder einem Gericht einfach nur zu benennen, ohne die Argumentationskette der Gerichte, des Kägers und des Beklagten verstanden zu haben, macht keinen Sinn. Wie Pandarul schon beschrieb, wirst du die Kernpunkte zusammentragen müssen, ein RA hat im Rahmen der RVG einfach nicht die Zeit/Lust/Muse dazu.
...... Und, was in einer Klageerwiderung deinerseits als Einwand/Argument/Erklärung nicht aufgeführt wird, ist später ziemiich schwer wieder in den Prozess einzuführen.
Oft heißt es dann in Urteilsbegründungen: "Dies wurde jedoch nicht vorgetragen" oder ähnlich.
Los ging die Geschichte beim Amtsgericht Bad Hersfeld AZ: 10 c 162/10
Eine Digitalkamera wurde zum Verkauf eingestellte und die Auktion nach einem Tag abgebrochen. Die Kamera wäre aus einem PKW gestohlen worden an dem keinerlei Einbruchsspuren zu erkennen warren, die Diebstahlanzeige erst im laufenden Verfahren gestellt wurde und der Verkäufer lediglich einen Zeugen hatte, mit dem er auch noch befreundet war.
google.de/url?sa=t&rct=j&q=&es…yek6NKH7qoB-RCeBB2mFf_4lA
Natürlich ging der Fall in Berufung, dann vor dem Landgericht Fulda AZ: 1 s 82/10
Hier wurde hauptsächlich in Frage gestellt, ob der Diebstahl ausreichend nachgewiesen wurde, natürlich auch im Bezug auf den befreundeten Zeugen und die verspätete Anzeige. Auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit wurde gar nicht mehr eingegagen. Hierbei ist nicht ganz klar, zu erkennen ob dies geschehen ist, weil es keine Rolle spielt oder ob dieser Einwand nicht erneut vorgetragen wurde. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die Richter am LG Fulda diesen Einwand aus der ersten Verhandlung sehr wohl kannten und ihm bewusst keine Beachtung schenkten.
Die Klage wurde abgewiesen, aber Revision zugelassen.
google.de/url?sa=t&rct=j&q=&es…I1wN75o9kBn8omCacDNcjMaAQ
Die Revision beim BGH unter dem AZ: VIII ZR 305/10
Hier wird ja vor allem geprüft, ob die Vorinstanzen alles richtig gemacht haben.
google.de/url?sa=t&rct=j&q=&es…VwntyypdJzhUSvlWS6CP3g_8A
Nun mal viel Spaß beim lesen, denke du wirst aus diesen Urteilen die passende Argumentationskette zu deinem Fall (soweit sie denn tatsächlich vorliegt) herausfiltern können. Bitte beachte aber gerade die Ausführungen des AG im Bezug auf die Glaubwürdigkeit des Zeugen, vielleicht kannst du das in deinem Fall auch anders belegen (außerhalb der polizeilichen Anzeige).
Natürlich müsste dein Anwalt auch darauf eingehen, dass der Zweitbieter erstmal belegen müsste, dass das Höchstgebot von dir oder einer von dir beauftragten Person stammt um überhaupt einen berechtigten Anspruch zu haben, aber das ist eine andere Geschichte und kann geklärt werden, wenn die Klageschrift vorliegt.
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