@Merlin:
Du scheinst Schwierigkeiten mit dem Konzept zu haben, daß die Auszahlung des Käuferschutzes und die Abbuchung von Beträgen beim VK zwei völlig verschiedene Dinge sind.
Und du hast erneut nicht genau gelesen, PP schuldet den KS unabhängig davon, ob der Betrag beim VK eingefordert werden kann. Was genau der Aufhänger dafür ist, daß keine Kausalität zwischen der KS-Auszahlung und dem ohne Zweifel entstandenen Schaden des VK besteht. Hätte er die Kohle rechtzeitig weggebucht, hätte der K trotzdem sein Geld bekommen. Was der Beweis dafür ist, daß es sich nicht um eine Rückbuchung handelt, sondern Schuldbefreiung eingetreten ist.
Wie auch immer, ich kenne das ja, du bist in der "nicht-wahrhaben-wollen"-Phase. Es wird mit der Zeit weniger hart, versprochen *gg*. Objektiv betrachtet ist die zitierte Entscheidung aber wie bereits angemerkt stringent entwickelt.
Du scheinst Schwierigkeiten mit dem Konzept zu haben, daß die Auszahlung des Käuferschutzes und die Abbuchung von Beträgen beim VK zwei völlig verschiedene Dinge sind.
Und du hast erneut nicht genau gelesen, PP schuldet den KS unabhängig davon, ob der Betrag beim VK eingefordert werden kann. Was genau der Aufhänger dafür ist, daß keine Kausalität zwischen der KS-Auszahlung und dem ohne Zweifel entstandenen Schaden des VK besteht. Hätte er die Kohle rechtzeitig weggebucht, hätte der K trotzdem sein Geld bekommen. Was der Beweis dafür ist, daß es sich nicht um eine Rückbuchung handelt, sondern Schuldbefreiung eingetreten ist.
Wie auch immer, ich kenne das ja, du bist in der "nicht-wahrhaben-wollen"-Phase. Es wird mit der Zeit weniger hart, versprochen *gg*. Objektiv betrachtet ist die zitierte Entscheidung aber wie bereits angemerkt stringent entwickelt.
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