In Ergänzung:
Der Lastschriftenempfänger auch nicht - er kann lediglich einen Auftrag dazu gegenüber seinem Kreditinstitut erteilen, das den Rückruf dann gem. den entsprechenden Bedingungen dafür durchführt. Nichts anderes macht der Käufer, der seinen vertraglichen Käuferschutzanspruch gegenüber Paypal einfordert, was wiederum eine Belastung des Verkäuferkontos zur Folge hat, so dem Antrag des Käufer stattgegeben wird. Es kommt dabei nicht darauf an, dass Paypal diese Vorgänge per Konstrukt 'galvanisch' trennt. Es kommt auch nicht darauf an, wie die Auftragsverarbeitung im Einzelnen geregelt ist... ob da nun ein Mitarbeiter dazwischen sitzt, der sich den Vorgang zuerst ansieht und dann entscheidet. Faktisch leistet der Zahlende seine Paypal-Zahlung unter gewissen Vorbehalten. Besteht die Möglichkeit, den Zahlungsvorgang unter bestimmten Voraussetzungen faktisch zu widerrufen, kann ein Leistungserfolg nicht eintreten. Doch selbst, wenn man annimmt, dass er dennoch eintritt, so dürfte der Käufer einen entsprechenden rückholenden Vorgang nicht in Anspruch nehmen, sofern er dadurch vertragswidrig gegenüber dem Verkäufer einen Schaden bewirkt bzw. wenn er das dennoch tut, macht er sich diesem gegenüber entsprechend schadensersatzpflichtig. Dann hätte der Verkäuer zwar keinen Anspruch aus § 433 II BGB, wohl aber aus § 280 I BGB.
pandarul schrieb:
Der Käufer kann hingegen: gar nichts. Schon gar keine Zahlung zurückrufen.