Überzogene Portokosten

    • Überzogene Portokosten

      Hallo,

      mir ist folgendes passiert:

      Ich habe bei Ebay bei einem Profi Verkäufer (also nicht von Privat) 10 Artikel JE 1 Euro ersteigert.

      Ich ging zum einen nicht davon aus, alle 10 Artikel zu je 1 Eur zu gewinnen, zum anderen hatte ich mir die Beschreibung der Portokosten nicht so genau durchgelesen - ok mein Fehler. ABER:

      Nun soll Arikel Nr. 1) Eur 7,- an Porto kosten, JEDER weitere Eur 3,50,-!!! D.h EUR 38,50,- nur an PORTOkosten! und Warenwert für Eur 10,-. Natürlich wird alles in ein Paket gepackt (vom Gewicht liegt die Ware deutlich UNTER 5 Kilo). Ist dies überhaupt Rechtens????


      Weiter hat der Verkäufer KEIN (!) Widerrufsrecht sondern "NUR" 14-Tage Rückgaberecht. Ist es nicht so, dass man generell (bei offiz. Händlern) ein gesetzl. Widerrufsrecht hat, egal das dieser schreibt?

      Mir wurde auch gesagt, auch Ebay sähe das nicht gerne, wenn über die Transportkosten verdeckt Gewinne (an denen Ebay nicht verdient) erzieht werden.

      Ünrigens gibts auf der Seite auch keine echtes "IMPRESSUM", erst wenn man sich durch den Shop geklickt hat, erscheint lediglich irgendwo eine Adresse (aber keine Überschrift "Impressum" - wie, soweit ich weis, vorgeschrieben für gewerbliche)

      Eine Rechnung habe ich bei vorherigen Käufen bei gleichem Anbieter auch keine erhalten!

      Bitte dringend um Antworten / Tipps. Danke
    • RE: überzogene Portokosten

      Hallo,

      ein hübsches Beispiel für diese Methode ist auch dieser Zeitgenosse:

      feedback.ebay.de/ws/eBayISAPI.…edback&userid=gummi-tante

      Er versteigert regelmäßig Kondome - meist zum Startpreis von einem Euro und verlangt dann pro Auktion 9,99 Euro Versandkosten.
      Begründet wird dies mit Gefasel von Medizinprodukteversand.
      Er versendet dann in einem normalen Brief zu 1,65 Euro.

      Ich habe, sofort nachdem ich die Masche bemerkt habe, von meinem Widerrufsrecht Gebrauch gemacht. Im Widerrufsschreiben (per E-Mail) habe ich ausdrücklich gebeten, die Ware nicht erst an mich abzusenden.
      Selbstverständlich habe ich fünf Tage später die Ware doch bekommen mit der Begründung, sie sei zum Zeitpunkt der Widerrufserklärung bereits abgeschickt gewesen. Ein bißchen lächerlich, zumal der Poststempel ebenfalls etwas anderes nahelegt.
      Er behauptetete in seiner Anwort-E-Mail auch noch etwas davon, daß seine Rücknahmepflicht bei solchen Artikeln zweifelhaft sei.
      Schaun wir mal, wie es weitergeht. Im Zweifel wird geklagt - das ist es mir wert.

      Peter
    • RE: Überzogene Portokosten

      Nein, da würde ich auch nicht mitbieten zumal der Verkäufer bei gewerblichen Auktionen verantwortlich für den Gefahrenübergang der Ware vom Verkäufer zum Käufer ist. Bei einem Standartbrief kann man das recht schwer beurteilen bzw. nachvollziehen also könnte man jedesmal sagen dass nix angekommen ist. Ist für den Käufer natürlich lästig, aber so könnte man die Portokosten wieden rein bekommen.
      Ok, ist natürlich als ehrlicher Ebayer utopisch und auch betrügerisch...
      Zum Thema Widerrufsrecht und Impressum:
      Das Impressum ist geregelt im Gesetz und muss bestimmte Inhalte haben, die da wären
      - Name des Unternehmens
      - Name des Gesellschaftsinhabers / Geschäftsführer / Vorstand etc.
      - Ladefähige Adresse (also kein Postfach)
      - Telefonnummer(n)
      - Steuernummer und/oder UST-Identnummer
      - E-Mail Adresse
      - Bei eingetragenen Gesellschaften Handelsregister oder Gerichtsstand (kann auch in den AGB erscheinen)
      Das Widerrufsrecht und die entsprechende Belehrung sollte bei jedem Anbieter vorhanden sein, der gewerblich tätig ist. Dieses ist bei den meisten derselbe Text, indem auch über die Widerrufsfolgen aufgeklärt werden sollte (Rückabwicklung des Kaufvertrages).
      Strittig ist es derzeit, ob es genügt dass lediglich ein Hinweis bei der Angebotsbeschreibung auf die MICH-Seite vorhanden ist zu der Widerrufsbelehrung und dem Impressum oder ob es auf der Angebotsseite erscheinen muss.
      Auf der sicheren Seite ist man wenn es sowohl beim Angebot als auch auf der MICH-Seite erscheint. Zumindest eine Anbieterkennung sollte vorhanden sein beim Angebot direkt.
      Das 14 Tage Rückgaberecht ist in dem Sinne das Widerrufsrecht, weil dieses nichts anderes aussagt.
      Eine Rechnung darfst du verlangen und der Verkäufer muss diese aushändigen da er diese ja erstellt haben muss. Sonst könnte er dieses ja nicht angeben bei der Steuerberechnung und seinem Umsatz usw.
      So, hoffe das konnte etwas helfen...
      Gute Nacht noch ;)