Falls es sich noch nicht herumgesprochen hat....
ebay ändert ein bisschen was an den AGB. Einer der Hauptpunkte ist, dass der Vertragspartner für Mitglieder die in der EU (mit Ausnahme der Brexit-Länder) angemeldet sind, ab 1. Mai 2018 nicht mehr der Briefkasten der ebay S.a.r.L. in Luxemburg sein wird. Vermutlich hat Paypal ihnen nach der Trennung jetzt den Miteigentumsanteil am Briefkasten gekündigt.
NeuerVertragspartner ist dann die eBay GmbH, Albert-Einstein-Ring2-6, 14532 Kleinmachnow, Deutschland. Quelle: ebay News Nr 2166
Etwas merkwürdig ist dabei allerdings, dass die neuen AGB auch weiterhin die ebay S.a.r.l. als Empfänger der Erklärung für einen Vertragswiderruf benennen. Ob oder wann ebay hier nachbessert, steht noch in den Sternen. Sicher ist nichts dagegen einzuwenden, wenn man die Widerrufserklärung an eine andere Anschrift senden soll als den Sitz des Vertragspartners, es ist allerdings etwas untypisch, dass man den Vertrag nicht gegenüber dem Vertragspartner sondern gegenüber einem Dritten widerrufen soll. Quelle: Änderungsübersicht der ebay-AGB
Neu ist auch bei den Optionen, die sich ebay für Einschränkungen der Accounts vorbehält, dass hier nun auch Käufer in den AGB gelandet sind.
Neu für Verkäufer ist auch, dass ebay sich nun ausdrücklich vorbehält, bei Angeboten, die mit den Katalogdaten eingestellt wurden, nachträglich die Katalogdaten zu ändern:
Neu bei den Sanktionen für Verkäufer ist der Punkt
Ok, das macht die ebay-Suche, kaputtgebastelt wie sie ist, ja sowieso, auch ohne Sanktionen, ist also im Grunde egal.
ebay wäre aber nicht ebay, wenn sie nicht ganz zum Schluss noch ein Schmankerl eingebaut hätten. Nämlich eine lustige Gerichtsstandsklausel.
Ja, ich habe auch erst gestutzt. Aber wenn ich das richtig lese, kann ein ebay-Nutzer (Verbraucher) aus Posemuckel ob der Quietsch ebay entweder am k. und k. Amtsgericht Posemuckel ob der Quietsch oder in Potsdam verklagen, ebay selbst muss dagegen auf jeden Fall in Posemuckel ob der Quietsch das k. und k. Amtsgericht bemühen, wenn sie gegen einen Verbraucher klagen wollen. Wozu diese Regelung in der Form nützlich sein soll erschliesst sich mir gerade nicht.
Und nun kommt die frohe Botschaft für alle Abmahngeier.
Da "ebay" nun in Deutschland sitzt, kann man nach Beseitigung des Hindernisses aus §10 Abs. 1 TMG so etwas wie das, was mir vorhin per BCC reingeflattert ist (das Original ging wohl an den ebay-Support)
direkt ebay um die Ohren hauen und trotzdem die Anwaltsgebühren - da ja gegen einen deutschen Störer gerichtet - erstattet bekommen. Ob unter den Umständen die Standortwahl des neuen Vertragspartners und Erfüllungsgehilfen der ebay-Verkäufer eine so kluge Entscheidung von ebay war, weiss ich gerade echt nicht. Ich würde sagen, es hätte 25 andere Länder gegeben, in die man hätte umziehen können. Aber nein, die müssen ja unbedingt nach Deutschland.
Übrigens - auch wenn die AGB etwas anderes vorsehen - weiterhin mit fliegendem Gerichtsstand. Denn damit die ebay-AGB sich darauf überhaupt auswirken muss erst mal ein Nutzungsvertrag bestehen und die Streitigkeit muss sich zwingend auf diesen Vertrag beziehen.
Tja... Feuer frei! Und viel Spaß, denn abmahnfähige Wettbewerbsverstöße produziert ebay auf seinen Seiten ja echt genügend.
ebay ändert ein bisschen was an den AGB. Einer der Hauptpunkte ist, dass der Vertragspartner für Mitglieder die in der EU (mit Ausnahme der Brexit-Länder) angemeldet sind, ab 1. Mai 2018 nicht mehr der Briefkasten der ebay S.a.r.L. in Luxemburg sein wird. Vermutlich hat Paypal ihnen nach der Trennung jetzt den Miteigentumsanteil am Briefkasten gekündigt.
NeuerVertragspartner ist dann die eBay GmbH, Albert-Einstein-Ring2-6, 14532 Kleinmachnow, Deutschland. Quelle: ebay News Nr 2166
Etwas merkwürdig ist dabei allerdings, dass die neuen AGB auch weiterhin die ebay S.a.r.l. als Empfänger der Erklärung für einen Vertragswiderruf benennen. Ob oder wann ebay hier nachbessert, steht noch in den Sternen. Sicher ist nichts dagegen einzuwenden, wenn man die Widerrufserklärung an eine andere Anschrift senden soll als den Sitz des Vertragspartners, es ist allerdings etwas untypisch, dass man den Vertrag nicht gegenüber dem Vertragspartner sondern gegenüber einem Dritten widerrufen soll. Quelle: Änderungsübersicht der ebay-AGB
Neu ist auch bei den Optionen, die sich ebay für Einschränkungen der Accounts vorbehält, dass hier nun auch Käufer in den AGB gelandet sind.
Ob sich ebay hier bereits die flächendeckende Verifizierung aller Käufer vorbehält, um bei der Einführung des neuen Zahlungssystems ab 2021 nicht wieder den selben Mist zu bauen wie schon 20111/2012 oder ob das einfach nur willkürliches Sperrgelaber ist bleibt abzuwarten. Ich tippe allerdings auf letzteres, denn ein voraussschauendes Verhalten auf fünf Jahre hinaus traue ich ebay einfach nicht zu.ebay AGB n.F. §1 Ziff 6 schrieb:
eBay kann insbesondere unter bestimmten Voraussetzungen die Kaufaktivitäten eines Nutzers einschränken und dabei auch die Abgabe von Geboten von weiteren Voraussetzungen wie einer vorherigen Verifizierung abhängig machen, siehe insbesondere den Grundsatz zu Einschränkungen der Kaufaktivitäten.
Neu für Verkäufer ist auch, dass ebay sich nun ausdrücklich vorbehält, bei Angeboten, die mit den Katalogdaten eingestellt wurden, nachträglich die Katalogdaten zu ändern:
Das ist auf den ersten Bick ja ganz nett. Blöd ist das nur, wenn Artikel, wie das bei technischen Produkten ja vorkommen kann, im Laufe der Zeit verbessert werden, Funktionen oder Ausstattung hinzukommt oder gar wegfällt und ebay dann für diese MPN / EAN die Katalogdaten oder das Bild ändert. Ok, das wird höchstens die Verkäufer stören, deren Angebote eine längere Laufzeit haben.ebay AGB n.F. §3 Ziff. 6 schrieb:
Um Verkäufern das Anbieten von Artikeln zu erleichtern und Käufern eine relevantere Kauferfahrung zu bieten, führt eBay einen eBay-Katalog, in dem Informationen (Bilder, Videos, Produktbezeichnungen, Marken, Logos Handelsnamen, Merkmale und Beschreibungen u.a.) zu spezifischen Produkten (“Produktdaten”) hinterlegt sind. Sofern ein Verkäufer beim Erstellen eines Angebots auf von eBay zur Verfügung gestellten Produktdaten zurückgreift und diese in der Folge im eBay-Katalog geändert werden, können sie auch im Angebot des Nutzers automatisch entsprechend aktualisiert werden.
Neu bei den Sanktionen für Verkäufer ist der Punkt
Vorübergehendes Ausblenden von Angeboten auf der Suchergebnisseite
Ok, das macht die ebay-Suche, kaputtgebastelt wie sie ist, ja sowieso, auch ohne Sanktionen, ist also im Grunde egal.
ebay wäre aber nicht ebay, wenn sie nicht ganz zum Schluss noch ein Schmankerl eingebaut hätten. Nämlich eine lustige Gerichtsstandsklausel.
ebay-AGB n.F. §10 Ziff. 9 schrieb:
Für Nutzer, die Verbraucher sind, besteht ein Gerichtsstand am jeweiligen Wohnsitz des Nutzers und am Sitz von eBay. Für alle aus dem Nutzungsvertrag und diesen eBay-AGB entstehenden Streitigkeiten ist zusätzlicher Gerichtsstand für Verbraucher mit Wohnsitz in Deutschland Potsdam, für Verbraucher mit Wohnsitz in Österreich Wien und für Verbraucher mit Wohnsitz in der Schweiz Bern. eBay darf Gerichtsverfahren gegen Verbraucher nur vor den Gerichten an deren Wohnsitz einleiten.
Ja, ich habe auch erst gestutzt. Aber wenn ich das richtig lese, kann ein ebay-Nutzer (Verbraucher) aus Posemuckel ob der Quietsch ebay entweder am k. und k. Amtsgericht Posemuckel ob der Quietsch oder in Potsdam verklagen, ebay selbst muss dagegen auf jeden Fall in Posemuckel ob der Quietsch das k. und k. Amtsgericht bemühen, wenn sie gegen einen Verbraucher klagen wollen. Wozu diese Regelung in der Form nützlich sein soll erschliesst sich mir gerade nicht.
Und nun kommt die frohe Botschaft für alle Abmahngeier.
Da "ebay" nun in Deutschland sitzt, kann man nach Beseitigung des Hindernisses aus §10 Abs. 1 TMG so etwas wie das, was mir vorhin per BCC reingeflattert ist (das Original ging wohl an den ebay-Support)
direkt ebay um die Ohren hauen und trotzdem die Anwaltsgebühren - da ja gegen einen deutschen Störer gerichtet - erstattet bekommen. Ob unter den Umständen die Standortwahl des neuen Vertragspartners und Erfüllungsgehilfen der ebay-Verkäufer eine so kluge Entscheidung von ebay war, weiss ich gerade echt nicht. Ich würde sagen, es hätte 25 andere Länder gegeben, in die man hätte umziehen können. Aber nein, die müssen ja unbedingt nach Deutschland.
Übrigens - auch wenn die AGB etwas anderes vorsehen - weiterhin mit fliegendem Gerichtsstand. Denn damit die ebay-AGB sich darauf überhaupt auswirken muss erst mal ein Nutzungsvertrag bestehen und die Streitigkeit muss sich zwingend auf diesen Vertrag beziehen.
Tja... Feuer frei! Und viel Spaß, denn abmahnfähige Wettbewerbsverstöße produziert ebay auf seinen Seiten ja echt genügend.
Wenn Dir ein ebay-Mitarbeiter die Hand gibt und "Guten Tag" sagt, sind folgende drei
Wahrheiten als self-evident zu erachten und als sicher gegeben anzusehen:
1.) Zähle nicht nur deine Finger nach, sondern auch deine Hände. So Du welche hast auch die Füße.
2.) Draussen ist es mitten in der Nacht und dunkel wie im Bärenarsch.
3.) Der einzige Lichtschein dringt aus den Pforten der Hölle, die sich geöffnet haben weil die Welt untergeht.
Wahrheiten als self-evident zu erachten und als sicher gegeben anzusehen:
1.) Zähle nicht nur deine Finger nach, sondern auch deine Hände. So Du welche hast auch die Füße.
2.) Draussen ist es mitten in der Nacht und dunkel wie im Bärenarsch.
3.) Der einzige Lichtschein dringt aus den Pforten der Hölle, die sich geöffnet haben weil die Welt untergeht.