Hallo,
ich habe eine Frage zu folgender Situation, die einige von euch möglicherweise auch schon kennengelernt haben:
- Sportartikel bei einem Händler (gewerblich) gekauft
- erste Lieferung kam beschädigt an - Annahme verweigert (Paket war ca. 20% gestaucht - Sportartikel schaute scheinbar beschädigt aus dem Paket - Artikel hatte bei Stauchvorgang das Paket von innen nach außen durchbohrt)
- alles mit Fotos dokumentiert dem VK mitgeteilt und um Ersatzlieferung nach Klärung des Problems mit dem Paketdienst gebeten
- das wurde von VK bejaht
- Wochen später setze ich dem VK eine Frist und eröffnete unbewusst einen Fall. Im Fall gab ich an, die Ware erhalten zu wollen.
(VK verkauft diesen Artikel weiterhin per Sofortkauf)
- wenige Tage vor Fristablauf überweist der Shop den vollen Betrag kommentarlos zurück, also entgegengesetzt der Absprache und entgegengesetzt meiner Angaben im Fall
Nun stelle ich mir die Frage, ob ein geschlossener Kaufvertrag so von einem Händler einseitig und gegen den Willen des Käufers annulliert werden kann? Wie wäre dieser Vorgang im BGB bezeichnet?
Würde dieses Geschäftsgebaren vom Gesetzgeber geduldet, könnte man sich auf keinen Kaufvertrag mehr verlassen und hätte immer eine unsichere Situation.
VG
ich habe eine Frage zu folgender Situation, die einige von euch möglicherweise auch schon kennengelernt haben:
- Sportartikel bei einem Händler (gewerblich) gekauft
- erste Lieferung kam beschädigt an - Annahme verweigert (Paket war ca. 20% gestaucht - Sportartikel schaute scheinbar beschädigt aus dem Paket - Artikel hatte bei Stauchvorgang das Paket von innen nach außen durchbohrt)
- alles mit Fotos dokumentiert dem VK mitgeteilt und um Ersatzlieferung nach Klärung des Problems mit dem Paketdienst gebeten
- das wurde von VK bejaht
- Wochen später setze ich dem VK eine Frist und eröffnete unbewusst einen Fall. Im Fall gab ich an, die Ware erhalten zu wollen.
(VK verkauft diesen Artikel weiterhin per Sofortkauf)
- wenige Tage vor Fristablauf überweist der Shop den vollen Betrag kommentarlos zurück, also entgegengesetzt der Absprache und entgegengesetzt meiner Angaben im Fall
Nun stelle ich mir die Frage, ob ein geschlossener Kaufvertrag so von einem Händler einseitig und gegen den Willen des Käufers annulliert werden kann? Wie wäre dieser Vorgang im BGB bezeichnet?
Würde dieses Geschäftsgebaren vom Gesetzgeber geduldet, könnte man sich auf keinen Kaufvertrag mehr verlassen und hätte immer eine unsichere Situation.
VG