JusticeHunter schrieb:
Was die AGB's bedeuten, bzw. wie diese zu verstehen sind, ist völlig egal.
Fakt ist, dass der Ersteller des Accounts, dessen Daten bei eBay hinterlegt sind, wissentlich und mit Vorsatz dagegen verstoßen hat.
Dass das strafbar ist, hat keiner behauptet.
Aber durch diesen wissentlichen und vorsätzlichen Verstoß hat er (sofern er nicht doch gekackt wurde) aktiv Beihilfe zum Betrug geleistet, bzw. wissentlich und vorsätzlich diese Möglichkeit eröffnet.
Er hat durch sein fahrlässig und untersagtes Handeln dafür gesorgt, dass Käufer betrogen und getäuscht werden können.
Auch Dein Einwand, dass er ja von der Betrugsabsicht nichts gewusst haben muss, bzw. er mit den Betrügereien ja nichts zu tun hat (weil ja er nicht der Verkäufer ist usw..) sind völlig wumpe.
Es wird explizit in den AGB's darauf hingewiesen, warum ein Account Verkauf untersagt ist, also war es seine freie Entscheidung dies zu ignorieren und den eventuellen Betrug in Kauf zu nehmen.
Auch Dein Einwand "andere machen das wohl auch um ihr Geschäft in eine andere Richtung zu pushen" ist Mumpitz.
Denn auch hier würde der Käufer vorsätzlich getäuscht.
Der Account Inhaber ist verantwortlich für seinen Account und somit haftbar wenn damit andere betrogen werden.
Ich sehe ja Deine Intension, Threads durch endlose Diskussionen zu füllen (hast Du ja woanders auch schon getan), aber hier ist die Sachlage leider eindeutig.
Der Account Inhaber ist dafür verantwortlich was mit seinem Account passiert, und da er durch den Verkauf erst dafür sorgte, dass hier einige Betrugsopfer aufschlagen konnten, muss er letzten Endes auch dafür gerade stehen.
Beihilfe zum Betrug nennt man das.
"Eine Beihilfe liegt vor, wenn jemand vorsätzlich einen Täter bei der Begehung einer Straftat unterstützt."
§ 27 StGB
Also zu Ihrer Behauptung bzgl. meiner Intention: Ich habe fachliche Ahnung von diesen Themen und möchte diese hier gerne teilen / diskutieren.
Sie haben hingegen fachlich überhaupt keine Ahnung (das liest man aus jedem Wort) und würden gerne Ihr Wunschdenken in Realität umwandeln.
Ich habe oben ein Urteil verlinkt, aus dem genau das Gegenteil hervorgeht was Sie hier behaupten.
"Er hat durch sein fahrlässig und untersagtes Handeln dafür gesorgt, dass Käufer betrogen und getäuscht werden können.
Fahrlässige Beihilfe gibt es aber nicht.
"Auch Dein Einwand, dass er ja von der Betrugsabsicht nichts gewusst haben muss, bzw. er mit den Betrügereien ja nichts zu tun hat (weil ja er nicht der Verkäufer ist usw..) sind völlig wumpe."
Nein sind sie nicht. Die Beihilfe erfordert eine vorsätzlich vorgenommene Beihilfehandlung, sowie Vorsatz zur Straftat.
Und das Wissen, das ein verkaufter Account theoretisch für einen Betrug benutzt werden kann, wird den Anforderungen
an den Vorsatz nicht gerecht. Es benötigt Wissen von konkreten Straftaten. Schauen Sie einfach den oben verlinkten Beitrag an und übertragen Sie das dort gesagt auf unseren Fall hier.
"Auch Dein Einwand "andere machen das wohl auch um ihr Geschäft in eine andere Richtung zu pushen" ist Mumpitz.
Denn auch hier würde der Käufer vorsätzlich getäuscht."
Genau, und das ist ja so selten in unsrem alltäglichen Wirtschaftsleben (Ironie).
(Ironie aus) Ja er wird getäuscht, aber es ist nicht verboten. Nur ein Verstoß gegen die Ebay AGB.