Bundesrat fordert härtere Strafen für das Anbieten illegaler Dienste im Darknet
Der Bundesrat hat am 15. März 2019 einen Gesetzesentwurf beschlossen, der es den Ermittlungsbehörden erleichtern soll, gegen Betreiber illegaler Handelsplattformen im Darknet strafrechtlich vorzugehen.
Bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe
Vorgesehen ist die Einführung eines eigenen Straftatbestandes § 126 a im Strafgesetzbuch. Danach wäre das Anbieten von Leistungen im Darknet strafbar, wenn diese wiederum Straftaten wie das Verbreiten von Rauschgift, Sprengstoff oder Kinderpornografie ermöglichen. Die vorgeschlagenen Regelungen enthalten außerdem einen Auslandsbezug: Portalbetreiber könnten auch bestraft werden, wenn sie ihre Leistungen zwar im Ausland anbieten, diese aber im Inland rechtswidrige Straftaten ermöglichen. Bei einer Strafbarkeit nach § 126 a Strafgesetzbuch soll ein Freiheitsentzug von bis zu drei Jahren drohen.
Erweiterte Auskunftsrechte
Zugleich beabsichtigen die Länder mit ihrer Initiative, die Ermittlungsbefugnisse zu erweitern, um den Strafverfolgungsbehörden die Identifizierung der Tatverdächtigen zu erleichtern. So soll es den Strafverfolgungsbehörden ausdrücklich möglich sein, von Postdienstleistern Auskünfte über noch nicht ein- sowie bereits ausgelieferte Sendungen zu verlangen. Mangels Rechtsgrundlage ist das derzeit nicht zulässig.
Geltende Rechtslage unzureichend
Der Bundesrat begründet seinen Gesetzesvorstoß damit, dass die geltende Rechtslage keine ausreichende strafrechtliche Handhabe gegen derartige Angebote im Darknet bietet. Da die Betreiber lediglich die technische Infrastruktur zur Verfügung stellen, könnten sie aktuell allenfalls über eine Beihilfehandlung belangt werden. Diese sei in der Regel aber schwer nachzuweisen. Tatsächlich erhielten illegale Onlinehandelsplattformen in der Strafverfolgung jedoch zunehmend Bedeutung. Das Bundeskriminalamt rechne mit dem Ausbau des Geschäftsmodells, betonen die Länder. Auch EUROPOL sehe in den Plattformen eine Schnittstelle von Cybercrime und weiteren Formen von teilweise auch organisierter Kriminalität.
Entscheidung nun beim Bundestag
Der Gesetzentwurf wird nun über die Bundesregierung dem Bundestag vorgelegt. Dieser entscheidet, ob er den Vorschlag der Länderkammer aufgreifen will. Feste Fristen für die Beratungen im Parlament gibt es allerdings nicht.
Quelle: bundesrat.de/DE/plenum/bundesr…Tab=section-26#section-26
Der Bundesrat hat am 15. März 2019 einen Gesetzesentwurf beschlossen, der es den Ermittlungsbehörden erleichtern soll, gegen Betreiber illegaler Handelsplattformen im Darknet strafrechtlich vorzugehen.
Bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe
Vorgesehen ist die Einführung eines eigenen Straftatbestandes § 126 a im Strafgesetzbuch. Danach wäre das Anbieten von Leistungen im Darknet strafbar, wenn diese wiederum Straftaten wie das Verbreiten von Rauschgift, Sprengstoff oder Kinderpornografie ermöglichen. Die vorgeschlagenen Regelungen enthalten außerdem einen Auslandsbezug: Portalbetreiber könnten auch bestraft werden, wenn sie ihre Leistungen zwar im Ausland anbieten, diese aber im Inland rechtswidrige Straftaten ermöglichen. Bei einer Strafbarkeit nach § 126 a Strafgesetzbuch soll ein Freiheitsentzug von bis zu drei Jahren drohen.
Erweiterte Auskunftsrechte
Zugleich beabsichtigen die Länder mit ihrer Initiative, die Ermittlungsbefugnisse zu erweitern, um den Strafverfolgungsbehörden die Identifizierung der Tatverdächtigen zu erleichtern. So soll es den Strafverfolgungsbehörden ausdrücklich möglich sein, von Postdienstleistern Auskünfte über noch nicht ein- sowie bereits ausgelieferte Sendungen zu verlangen. Mangels Rechtsgrundlage ist das derzeit nicht zulässig.
Geltende Rechtslage unzureichend
Der Bundesrat begründet seinen Gesetzesvorstoß damit, dass die geltende Rechtslage keine ausreichende strafrechtliche Handhabe gegen derartige Angebote im Darknet bietet. Da die Betreiber lediglich die technische Infrastruktur zur Verfügung stellen, könnten sie aktuell allenfalls über eine Beihilfehandlung belangt werden. Diese sei in der Regel aber schwer nachzuweisen. Tatsächlich erhielten illegale Onlinehandelsplattformen in der Strafverfolgung jedoch zunehmend Bedeutung. Das Bundeskriminalamt rechne mit dem Ausbau des Geschäftsmodells, betonen die Länder. Auch EUROPOL sehe in den Plattformen eine Schnittstelle von Cybercrime und weiteren Formen von teilweise auch organisierter Kriminalität.
Entscheidung nun beim Bundestag
Der Gesetzentwurf wird nun über die Bundesregierung dem Bundestag vorgelegt. Dieser entscheidet, ob er den Vorschlag der Länderkammer aufgreifen will. Feste Fristen für die Beratungen im Parlament gibt es allerdings nicht.
Quelle: bundesrat.de/DE/plenum/bundesr…Tab=section-26#section-26
Die Ironie ist die Lust an der Distanz zu Dingen, deren Nähe Unlust erzeugt.