VORWORT
Da es um das Thema Online-Versteigerungen immer wieder zu vielen Fragen und Problemen kommt, sind im Folgenden ein paar Grundsätze erläutert. Die Erläuterungen beziehen sich dabei hauptsächlich auf die Verträge zwischen Verbraucher und Verbraucher! Sollte der Verkäufer ein Unternehmer sein, so gelten zum Teil andere Rechtsvorschriften - die dann rot hervorgehoben sind.
Wann eine Unternehmereigenschaft zu bejahen ist, lässt sich pauschal nicht abgrenzen. Ein Unternehmer i.S.d. § 14 BGB ist eine natürliche oder juristische Person, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäftes in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Regelmäßig ist anzunehmen, dass ein Shop-Betreiber oder ein "Powerseller" als Unternehmer zu qualifizieren ist. Jedoch kann sich eine Unternehmereigenschaft auch dadurch konkretisieren, dass ein Verkäufer in kurzer Zeit viele gleichartige Verkäufe tätigt. Hier sollte jedoch immer der Rat eines Rechtsanwaltes eingeholt werden, bevor man sich auf die "Unternehmereigenschaft" eines Verkäufers beruft.
GRUNDSÄTZLICHES
Internetauktionen sind sowohl für den Verkäufer als auch für den Käufer bindend. Das hat der BGH durch sein Urteil vom 07.11.2001 (AZ: VIII ZR 13/01) inzwischen rechtssicher geklärt. Denn eine Willenserklärung (§§ 145ff BGB) kann durch Mausklick abgegeben werden. Dies bedeutet, dass ein wirksamer Kaufvertrag gemäß § 433 ff BGB mit allen Rechten und Pflichten zustandekommt. Dies hat zur Folge, dass der Verkäufer zum einen verpflichtet ist, die Ware zu übergeben, der Käufer verpflichtet ist, den Kaufpreis zu zahlen. Diese Ansprüche können auch eingeklagt werden. Dabei muss es sich aber nicht immer um einen Kaufvertrag handeln, da bei Ebay und anderen Online-Auktionen auch Dienstleistungen etc. versteigert werden und somit ein anderer Vertragstyp zustande kommt.
Das auf den Abschluss eines Kaufvertrags gerichtete Angebot des Verkäufers ist auch dann wirksam, wenn lediglich ein Kaufpreis erzielt wird, der deutlich unterhalb des Einkaufspreises liegt. Der Verkäufer hat es selbst in der Hand dieses Risiko durch Festlegung eines entsprechenden Startpreises zu vermeiden. Urteil: OLG Hamm - Az.: 2 U 58/00.
PRODUKTBESCHREIBUNG
Vielfach werden die zum Verkauf angebotenen Produkte in den schillernsten Farben beschrieben und mit bearbeiteten Fotos beworben - schließlich soll ein höchstmöglicher Preis erzielt werden. Doch Vorsicht !! Wird bei der Beschreibung der Ware ein vorhandener Mangel nicht erwähnt und ist dieser auch nicht auf dem Foto zu erkennen, so kann der Käufer sich auf die Beschreibung des Gegenstandes verlassen. Er kann dann Rückzahlung des Kaufpreises sowie Ersatz der nutzlos aufgewandten Versandkosten verlangen (AG Bitburg, AZ: 6 C 276/02).
Das LG Trier (AZ: 1 S 21/03) hat die Berufung zurückgewiesen und darauf hingewiesen, dass bei einer Versteigerung das Kaufobjekt gerade vorher nicht intensiv besichtigt werden kann. Es ist daher ratsam, in der Produktbeschreibung auf etwaige Mängel hinzuweisen und diese auch auf einem Foto abzulichten. Bei Ebay verpflichtet sich der Verkäufer durch § 8 Nr. 4 "alle für die Kaufentscheidung wesentlichen Eigenschaften und Merkmale sowie Fehler, die den Wert der angebotenen Ware mindern, wahrheitsgemäß anzugeben." Sonst kann aus dem Verkauf ein teurer Rechtsstreit werden. Denn juristisch gesehen, handelt es sich bei der Beschreibung um die "vereinbarte Beschaffenheit" i.S.d. § 434 I S. 2 BGB. Im Umkehrschluss folgt daraus, dass der Käufer davon ausgehen kann, dass ein Produkt, das nicht als mangelhaft oder defekt beschrieben wird, funktionsfähig und einwandfrei ist Auch unpräzise Formulierungen helfen hier nicht weiter, da bei einem Rechtsstreit darauf abgestellt wird, wie die Beschreibung im Ganzen zu verstehen ist und wie sie "von einem unbeteiligten Dritten" aufgefasst wird.
MÄNGEL AN DER KAUFSACHE
Vereinfacht ausgedrückt liegt ein Mangel an der Kaufsache vor, wenn der tatsächliche Zustand des Produktes nicht der Produktbeschreibung entspricht, sondern schlechter ist. Wird jedoch auf einen Mangel in der Produktbeschreibung bereits hingewiesen, so liegt juristisch kein Mangel vor. Wird keine Produktbeschreibung gegeben, so ist auf die für derartige Produkte typische Beschaffenheit abzustellen.
GEWÄHRLEISTUNGSANSPRÜCHE BEI MÄNGELN AN DER KAUFSACHE
Gewährleistungsansprüche bestehen auch gegenüber Privatpersonen, wenn diese nicht ausgeschlossen werden ! Dies bedeutet, dass der Privat-Verkäufer bei Ebay 2 Jahre lang für etwaige Mängel in Anspruch genommen werden kann. Es ist daher ratsam, die Sachmangelgewährleistung in der Produktbeschreibung auszuschließen.
Ein Unternehmer kann eine Gewährleistung gegenüber einem Verbraucher nicht ausschließen. Bei Neuwaren haftet er mithin zwei Jahre für etwaige Mängel. Lediglich bei gebrauchten Waren kann der Unternehmer durch Hinweis oder Einbeziehung seiner AGB´s die Mängelgewährleistung auf ein Jahr reduzieren. Dies muss aber ausdrücklich in dem Angebot dargestellt sein.
Liegt ein Mangel an der Kaufsache vor (siehe oben), kann der Käufer Nacherfüllung verlangen. Dass heißt, der Verkäufer muss entweder den Mangel beseitigen oder aber einen mangelfreien Gegenstand liefern. Gemäß § 439 I BGB hat der Käufer ein Wahlrecht zwischen diesen beiden Optionen. Ratsam ist es, dem Verkäufer eine Frist zur Nacherfüllung zu setzen, die angemessen sein muss.
Die Angemessenheit richtet sich dabei nach dem Kaufgegenstand, sollte aber mindestens 10 Werktage betragen. Der Verkäufer muss gemäß § 439 II BGB die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport,- Wege,- Arbeits- und Materialkosten tragen Erst wenn der Verkäufer trotz Fristsetzung den Mangel nicht beseitigt, die Mängelbeseitigung ernsthaft verweigert oder aber diese fehlschlägt hat der Käufer das Recht des Rücktritts vom Kaufvertrag, des Schadensersatzes oder der Minderung. Welche der drei Optionen der Käufer wählt, steht in seinem Ermessen.
NICHTERFÜLLUNG
Zahlt der Käufer nicht den Kaufpreis oder aber liefert der Verkäufer die Ware nicht, so besteht die Möglichkeit nach einer Fristsetzung vom Kaufvertrag zurückzutreten und Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Als Schadensersatzansprüche kommen für den Verkäufer zum Beispiel der entgangene Gewinn und für den Käufer die Summe in Betracht, die er aufgewendet hat, um das Produkt woanders teurer zuerwerben.
VERSAND
Wird der ersteigerte Artikel von dem Verkäufer versandt, so geht die Gefahr des Untergangs oder der Beschädigung mit Übergabe der Ware an den Transporteur an den Käufer über. Der Verkäufer haftet somit nicht für ein Abhandenkommen oder eine Beschädigung der Ware während des Transportes. Jedoch ist er verpflichtet, die Ware so zu verpacken, dass unter normalen Bedingungen eine Beschädigung ausgeschlossen ist. Für die Übergabe der Ware an den Transporteur trägt der Verkäufer die Beweispflicht - ein Nachweis über den Kauf von Briefmarken ist dabei nicht ausreichend.
Ist der Verkäufer jedoch Unternehmer, so geht die Gefahr des Untergangs erst auf den Käufer über, wenn dieser im Besitz der Sache ist, § 474 II BGB. Denn nach der Schuldrechtsreform ist das Versandrisiko des zufälligen Untergangs oder der Verschlechterung, dem Verkäufer aufgebürdet. Der Verkäufer muss somit für Ersatz sorgen.
WIDERRUF
Das LG Hof (AZ: 22 S 10/02) hat in seinem Urteil vom 26.04.2002 die Fernabsatzvorschriften des BGB (damals Fernabsatzgestz) für anwendbar erklärt. Da es sich bei Internetauktionen mangels Zuschlag nicht um eine Versteigerung i.S.d. § 156 BGB handelt, ist für den Fall, dass es sich bei dem Verkäufer um einen Unternehmer handelt, das Widerrufsrecht nicht ausgeschlossen. Ebay z.B. verpflichtet durch § 8 Nr. 4 der AGB Unternehmer, die gesetzlich vorgeschriebenen Verbraucherschutzinformationen zu erteilen und über das gesetzliche Widerrufsrecht zu belehren. Es ist Unternehmern daher dringend anzuraten, den Informationspflichten nach den Grundsätzen des Fernabsatzvorschriften (§§ 312b BGB ff), der BGB-InfoVO und der Belehrung über das Widerrufs- und Rückgaberecht Folge zu leisten.
Da es um das Thema Online-Versteigerungen immer wieder zu vielen Fragen und Problemen kommt, sind im Folgenden ein paar Grundsätze erläutert. Die Erläuterungen beziehen sich dabei hauptsächlich auf die Verträge zwischen Verbraucher und Verbraucher! Sollte der Verkäufer ein Unternehmer sein, so gelten zum Teil andere Rechtsvorschriften - die dann rot hervorgehoben sind.
Wann eine Unternehmereigenschaft zu bejahen ist, lässt sich pauschal nicht abgrenzen. Ein Unternehmer i.S.d. § 14 BGB ist eine natürliche oder juristische Person, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäftes in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Regelmäßig ist anzunehmen, dass ein Shop-Betreiber oder ein "Powerseller" als Unternehmer zu qualifizieren ist. Jedoch kann sich eine Unternehmereigenschaft auch dadurch konkretisieren, dass ein Verkäufer in kurzer Zeit viele gleichartige Verkäufe tätigt. Hier sollte jedoch immer der Rat eines Rechtsanwaltes eingeholt werden, bevor man sich auf die "Unternehmereigenschaft" eines Verkäufers beruft.
GRUNDSÄTZLICHES
Internetauktionen sind sowohl für den Verkäufer als auch für den Käufer bindend. Das hat der BGH durch sein Urteil vom 07.11.2001 (AZ: VIII ZR 13/01) inzwischen rechtssicher geklärt. Denn eine Willenserklärung (§§ 145ff BGB) kann durch Mausklick abgegeben werden. Dies bedeutet, dass ein wirksamer Kaufvertrag gemäß § 433 ff BGB mit allen Rechten und Pflichten zustandekommt. Dies hat zur Folge, dass der Verkäufer zum einen verpflichtet ist, die Ware zu übergeben, der Käufer verpflichtet ist, den Kaufpreis zu zahlen. Diese Ansprüche können auch eingeklagt werden. Dabei muss es sich aber nicht immer um einen Kaufvertrag handeln, da bei Ebay und anderen Online-Auktionen auch Dienstleistungen etc. versteigert werden und somit ein anderer Vertragstyp zustande kommt.
Das auf den Abschluss eines Kaufvertrags gerichtete Angebot des Verkäufers ist auch dann wirksam, wenn lediglich ein Kaufpreis erzielt wird, der deutlich unterhalb des Einkaufspreises liegt. Der Verkäufer hat es selbst in der Hand dieses Risiko durch Festlegung eines entsprechenden Startpreises zu vermeiden. Urteil: OLG Hamm - Az.: 2 U 58/00.
PRODUKTBESCHREIBUNG
Vielfach werden die zum Verkauf angebotenen Produkte in den schillernsten Farben beschrieben und mit bearbeiteten Fotos beworben - schließlich soll ein höchstmöglicher Preis erzielt werden. Doch Vorsicht !! Wird bei der Beschreibung der Ware ein vorhandener Mangel nicht erwähnt und ist dieser auch nicht auf dem Foto zu erkennen, so kann der Käufer sich auf die Beschreibung des Gegenstandes verlassen. Er kann dann Rückzahlung des Kaufpreises sowie Ersatz der nutzlos aufgewandten Versandkosten verlangen (AG Bitburg, AZ: 6 C 276/02).
Das LG Trier (AZ: 1 S 21/03) hat die Berufung zurückgewiesen und darauf hingewiesen, dass bei einer Versteigerung das Kaufobjekt gerade vorher nicht intensiv besichtigt werden kann. Es ist daher ratsam, in der Produktbeschreibung auf etwaige Mängel hinzuweisen und diese auch auf einem Foto abzulichten. Bei Ebay verpflichtet sich der Verkäufer durch § 8 Nr. 4 "alle für die Kaufentscheidung wesentlichen Eigenschaften und Merkmale sowie Fehler, die den Wert der angebotenen Ware mindern, wahrheitsgemäß anzugeben." Sonst kann aus dem Verkauf ein teurer Rechtsstreit werden. Denn juristisch gesehen, handelt es sich bei der Beschreibung um die "vereinbarte Beschaffenheit" i.S.d. § 434 I S. 2 BGB. Im Umkehrschluss folgt daraus, dass der Käufer davon ausgehen kann, dass ein Produkt, das nicht als mangelhaft oder defekt beschrieben wird, funktionsfähig und einwandfrei ist Auch unpräzise Formulierungen helfen hier nicht weiter, da bei einem Rechtsstreit darauf abgestellt wird, wie die Beschreibung im Ganzen zu verstehen ist und wie sie "von einem unbeteiligten Dritten" aufgefasst wird.
MÄNGEL AN DER KAUFSACHE
Vereinfacht ausgedrückt liegt ein Mangel an der Kaufsache vor, wenn der tatsächliche Zustand des Produktes nicht der Produktbeschreibung entspricht, sondern schlechter ist. Wird jedoch auf einen Mangel in der Produktbeschreibung bereits hingewiesen, so liegt juristisch kein Mangel vor. Wird keine Produktbeschreibung gegeben, so ist auf die für derartige Produkte typische Beschaffenheit abzustellen.
GEWÄHRLEISTUNGSANSPRÜCHE BEI MÄNGELN AN DER KAUFSACHE
Gewährleistungsansprüche bestehen auch gegenüber Privatpersonen, wenn diese nicht ausgeschlossen werden ! Dies bedeutet, dass der Privat-Verkäufer bei Ebay 2 Jahre lang für etwaige Mängel in Anspruch genommen werden kann. Es ist daher ratsam, die Sachmangelgewährleistung in der Produktbeschreibung auszuschließen.
Ein Unternehmer kann eine Gewährleistung gegenüber einem Verbraucher nicht ausschließen. Bei Neuwaren haftet er mithin zwei Jahre für etwaige Mängel. Lediglich bei gebrauchten Waren kann der Unternehmer durch Hinweis oder Einbeziehung seiner AGB´s die Mängelgewährleistung auf ein Jahr reduzieren. Dies muss aber ausdrücklich in dem Angebot dargestellt sein.
Liegt ein Mangel an der Kaufsache vor (siehe oben), kann der Käufer Nacherfüllung verlangen. Dass heißt, der Verkäufer muss entweder den Mangel beseitigen oder aber einen mangelfreien Gegenstand liefern. Gemäß § 439 I BGB hat der Käufer ein Wahlrecht zwischen diesen beiden Optionen. Ratsam ist es, dem Verkäufer eine Frist zur Nacherfüllung zu setzen, die angemessen sein muss.
Die Angemessenheit richtet sich dabei nach dem Kaufgegenstand, sollte aber mindestens 10 Werktage betragen. Der Verkäufer muss gemäß § 439 II BGB die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport,- Wege,- Arbeits- und Materialkosten tragen Erst wenn der Verkäufer trotz Fristsetzung den Mangel nicht beseitigt, die Mängelbeseitigung ernsthaft verweigert oder aber diese fehlschlägt hat der Käufer das Recht des Rücktritts vom Kaufvertrag, des Schadensersatzes oder der Minderung. Welche der drei Optionen der Käufer wählt, steht in seinem Ermessen.
NICHTERFÜLLUNG
Zahlt der Käufer nicht den Kaufpreis oder aber liefert der Verkäufer die Ware nicht, so besteht die Möglichkeit nach einer Fristsetzung vom Kaufvertrag zurückzutreten und Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Als Schadensersatzansprüche kommen für den Verkäufer zum Beispiel der entgangene Gewinn und für den Käufer die Summe in Betracht, die er aufgewendet hat, um das Produkt woanders teurer zuerwerben.
VERSAND
Wird der ersteigerte Artikel von dem Verkäufer versandt, so geht die Gefahr des Untergangs oder der Beschädigung mit Übergabe der Ware an den Transporteur an den Käufer über. Der Verkäufer haftet somit nicht für ein Abhandenkommen oder eine Beschädigung der Ware während des Transportes. Jedoch ist er verpflichtet, die Ware so zu verpacken, dass unter normalen Bedingungen eine Beschädigung ausgeschlossen ist. Für die Übergabe der Ware an den Transporteur trägt der Verkäufer die Beweispflicht - ein Nachweis über den Kauf von Briefmarken ist dabei nicht ausreichend.
Ist der Verkäufer jedoch Unternehmer, so geht die Gefahr des Untergangs erst auf den Käufer über, wenn dieser im Besitz der Sache ist, § 474 II BGB. Denn nach der Schuldrechtsreform ist das Versandrisiko des zufälligen Untergangs oder der Verschlechterung, dem Verkäufer aufgebürdet. Der Verkäufer muss somit für Ersatz sorgen.
WIDERRUF
Das LG Hof (AZ: 22 S 10/02) hat in seinem Urteil vom 26.04.2002 die Fernabsatzvorschriften des BGB (damals Fernabsatzgestz) für anwendbar erklärt. Da es sich bei Internetauktionen mangels Zuschlag nicht um eine Versteigerung i.S.d. § 156 BGB handelt, ist für den Fall, dass es sich bei dem Verkäufer um einen Unternehmer handelt, das Widerrufsrecht nicht ausgeschlossen. Ebay z.B. verpflichtet durch § 8 Nr. 4 der AGB Unternehmer, die gesetzlich vorgeschriebenen Verbraucherschutzinformationen zu erteilen und über das gesetzliche Widerrufsrecht zu belehren. Es ist Unternehmern daher dringend anzuraten, den Informationspflichten nach den Grundsätzen des Fernabsatzvorschriften (§§ 312b BGB ff), der BGB-InfoVO und der Belehrung über das Widerrufs- und Rückgaberecht Folge zu leisten.
Meine Seiten im Netz: Revierkicker | Soccerhall Lünen