Frage zu - Differenzbesteuerungs-Beiträge richtig in Steuererklärung einfügen

    • Frage zu - Differenzbesteuerungs-Beiträge richtig in Steuererklärung einfügen

      Hallo meine Lieben,

      ich habe eine Frage zur Differenzbesteuerung, viell. kann mir jemand helfen. Ich handel mit gebrauchten, 30 Jahre alten Artikeln, oft verkaufe ich auch für meine Kunden gebrauchte Waren. Ergo, der Umsatz den ich mache wird zum größten Teil an den eigentlichen Besitzer/ Verkäufer weitergeleitet. Wenn ich also einen Umsatz von 3500,00 EUR mache, davon nur 500,00 EUR mir gehören und der Rest an den Verkäufer weitergeleitet wird, muss ich nur die Differenz: 500 EUR versteuern. Also ist mein Umsatz in Wirklichkeit 500,00 EUR. Muss ich in der Steuererklärung nun einfach 500,00 EUR reinschreiben oder die volle Summe, obwohl ich 3000,00 EUR weitergeleitet habe? Ich stelle zwar eine Rechnung mit 3500,00 EUR ohne MwSt aus, hefte die Rechnung "was ich weitergeleitet/ bezahlt habe" dahinter und das wars oder muss ich noch etwas beachten ?

      Ich frage nochmals hier, weil das Finanzamt sagte: Ich soll einfach nur die Differenz reinschreiben. Im Internet liest man jedoch so einiges, will nur sicher gehen.
      Selbst Steuerberater sagen es mal so und so.

      Gruß

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Smarty ()

    • ... ohne dem Schreiber der PN an Dich zu nahe treten zu wollen oder dessen Qualifikation in Frage zu stellen ...

      es gibt eine Unmenge an Details, die für die verläßliche Beantwortung Deiner Frage im Einzelfall massgeblich sein können ... spätestens in Falle von Betriebsprüfungen durch die Finanzbehörden ... langjährige Erfahrungen aus dem Bereich Kraftfahrzeuge lassen da bei mir schon einmal Begriffe wie "Einzeldifferenz, Gesamtdifferenz, Agenturgeschäft, verdeckte Provision, Voranmeldezeitraum, Veranlagungszeitraum usw." erscheinen; der Eine oder Andere hat da schon "teuere" Erfahrungen machen müssen ... die Aussagen eines Finanzamtes sind eigentlich nur dann verläßlich, wenn man sie "schwarz auf weiss" besitzt ... (besser noch ... durch Aktenzeichen untermauert) und selbst dann ist NRW, Bayern oder Niedersachsen nicht immer identisch in der Auffassung.
      ... ein verantwortungsvoller Steuerberater ist der, welcher seinem Mandanten nicht eine "mal so, mal so" Auskunft, sondern am Einzelfall orientierte, auf der aktuellen Rechtsprechung basierende Beratung erteilt; (letztendlich ist er mit in der Haftung) ... vorzugsweise werden natürlich eher die "Gestaltungsspezialisten" lieber gehört ...
    • Differenzbesteuerung (§ 24 öUStG = in D kaum anders, da EU-RL):

      Bemessungsgrundlage
      (4) Der Umsatz wird bemessen:

      (7) Der Unternehmer hat in der Rechnung darauf hinzuweisen, dass die Differenzbesteuerung angewendet wurde, beispielsweise durch die Angabe
    • ging wohl was schief, daher nochmals:

      § 24 öUSt (in D nicht anders, da EU-RL)

      Bemessungsgrundlage
      (4) Der Umsatz wird bemessen:
      1.bei Lieferungen nach dem Betrag, um den der Verkaufspreis den Einkaufspreis für den Gegenstand übersteigt;
      2.bei den Umsätzen gemäß §3 Abs.2 nach dem Betrag, um den der Wert nach §4 Abs.8 lit.a den Einkaufspreis für den Gegenstand übersteigt,
      3.bei der Lieferung von Kunstgegenständen, Sammlungsstücken oder Antiquitäten, die der steuerpflichtige Wiederverkäufer selbst eingeführt hat (Abs.2), entspricht der für die Berechnung der Differenz zugrunde zu legende Einkaufspreis der gemäß §5 ermittelten Bemessungsgrundlage bei der Einfuhr zuzüglich der dafür geschuldeten oder entrichteten Einfuhrumsatzsteuer.
      Die Umsatzsteuer gehört nicht zur Bemessungsgrundlage.
      Rechnung
      (7) Der Unternehmer hat in der Rechnung darauf hinzuweisen, dass die Differenzbesteuerung angewendet wurde, beispielsweise durch die Angabe–„Kunstgegenstände/Sonderregelung“,–„Sammlungsstücke und Antiquitäten/Sonderregelung“, oder–„Gebrauchtgegenstände/Sonderregelung“ bei anderen beweglichen körperlichen Gegenständen im Sinne des Abs.1.

      Bemessungsgrundlage sind alle Auslagen außer die nationale Einfuhr-USt.Beispielsweise kann US-Mehrwertssteur nicht als Vorsteuer abgezogen werden, sie ist aber Teil des Einkaufspreises. Zu versteuern (USt und ESt) ist nur die Differenz.
      Die Anwendung der Differenzbesteuerung ist in der Rechnung ersichtlich zu machen, sonst gibt's Vollbesteuerung (nationale USt,aber kaum nationale ESt, weil dann normal kein Gewinn überbleibt)

      Beispiel: Einkauf 300, Verkauf 660. Gewinn 360. Bei 20 % USt fallen aus 360 dann 60 USt an, der ESt unterliegen 300.
      weise ich in der Rechnung nicht hin, so falles 20 % USt aus 660 an = 110! der ESt unterliegen dann 250 (660 minus 110 minus 300).

      Hinweis: viele Detailfragen, vor Aufnahme Geschäftsbetrieb einen Fachmann konsultieren, der für die Unrichtigkeit seiner Auskünfte haftet. Also auch Auskünfte dokumentieren!

      schönen Abend!
    • Vielen Dank nochmal. Es ging halt darum, wie ich es korrekt in meine Einkommenssteuer-Software eintrage. Ob ich quasi die volle Summe und dann irgendwo die Gegensumme eintragen muss oder ob ich halt einfach den eigentlichen Umsatz wie z.B. 500 von 3500 in meine Gewinnermittlung reinschreibe. Ich muss natürlich in jedem Fall bei einer Steuerprüfung beweisen können, wo, wie, wann ich die Ware aufgekauft, bzw. für wen ich die Ware verkauft habe. Mir war halt nur wichtig, wie ich das in die Steuersoftware eintragen soll.

      So kann man nämlich 35.000 EUR einnehmen und dennoch nur einen Umsatz von z.B. 17500 EUR haben und die 17500 zählen, nicht die 35.000.

      Gruß
    • ... irgendwie verändern sich die Begrifflichkeiten im Verlauf dieses Threads ...

      jetzt sind wir bei Einkommensteuer, Gewinn/Verlustrechnung, Ermittlung des Betriebsgewinnes usw.

      ... mit den beispielhaften Zahlen oben ... was ist Umsatz ... was ist Einnahme ... davon träumt der Unternehmer ...

      ... Dinge wie "Verkauf im Kundenauftrag, notwendige Aufwendungen vor Verkauf, steuerliche Unterscheidung zwischen Differenz- und Regelbesteuerung, Geschäftsjahr des Unternehmens identisch mit Erklärungszeitraum für Einkommensteuer oder nicht, ggf. Verlustrück/vortrag"
      sind hier beiläufig zu erwähnen ... sollte eigentlich die Steuersoftware alles wissen ... wenn nicht ... Steuerberater ist preiswerter als heftige Nachzahlungen ... die sind dann existenzbedrohend.
    • Smarty schrieb:

      Es ging halt darum, wie ich es korrekt in meine Einkommenssteuer-Software eintrage.

      Ok, dann mal aus der Praxis.

      Bei Artikeln, die ich gebraucht ohne USt-Ausweis ankaufe nehme ich den Ankaufspreis brutto in die Bücher. Den Verkaufspreis nehme ich ebenfalls brutto in die Bücher. Dazwischen liegt der Artikel zum Bruttoankaufspreis im Lager. Bei Konvoluten nach dem Durchschnittswertverfahren bewertet. Logisch, denn es könnte ja sein, dass ich nicht alles in dem Jahr verkaufe, in dem ich es ankaufe.

      In der Steuererklärung hast Du zum einen den Mantelbogen, zum anderen die EÜR. In der EÜR hast Du natürlich beide Beträge drin, deshalb heisst die ja EinnahmenÜberschussRechnung. Aus der kommt dann der Saldo in die Anlage G. Das reicht, denn natürlich steht der komplette Sermon in der EÜR. Sollte deine Steuersaftware aber auch mitbekommen.

      Mit anderen Worten: der differenzbesteuerte Artikel ist in der ESt nicht anders zu behandeln als der regelbesteuerte. Logisch, denn die Differenzbesteuerung ist ein umsatzsteuerliches Konstrukt. Das selbe gilt für Kommissionsware. Nur dass ich da den Ankaufswert mit dem Verkaufswert gleichsetze.

      Um unnötige Rückfragen des FA zu vermeiden erhalten die von mir zusätzlich eine Aufstellung der Buchungsnummern, die sich auf differenzbesteuerte Artikel beziehen, weil ja eine Differenz zwischen dem Umsatz (Ware) und dem Umsatz (umsatzsteuerlich) besteht. Und da nochmal aufgeschlüsselt in Eigen- und Kommissionsware, weil letztere ja durchlaufende Posten darstellen, die sich wieder in der Provision niederschlagen. Sonst müssen die das alles selbst ausrechnen. Ein Formular dafür gibt es nicht, das gehört zu den Unterlagen, die das FA eventuell bei einer Aussenprüfung, Umsatzsteuernachschau oder sonst was sehen will. Bei mir bekommen sie das eben gleich mitgeliefert.

      In der USt sind die differenzbesteuerten Waren dann allerdings aussen vor. Da schlägt sich nur die Differenz nieder, bei Kommissionsware ist die dann eben null. Aber für Kommissionsware gibt es dann ja eine Abrechnung auf der deine Provision ganz normal regelbesteuert ist. Daher auch die separate Auflistung bei Eigen- und Kommissionsware.

      Keine Ahnung, ob das so korrekt ist aber mein FA hat bei mir zuletzt 2005 Bedarf für eine Aussenprüfung gesehen. Und das auch nur, weil ich zwei Häuser weiter ein zweites Büro in der Buha stehen hatte und die wissen wollten, ob es das tatsächlich gibt.



      Smarty schrieb:

      und dennoch nur einen Umsatz von z.B. 17500 EUR haben und die 17500 zählen, nicht die 35.000.

      Den Satz verstehe ich jetzt nicht ganz. Also was der mit dem Problem zu tun hat. Ich erkenne natürlich den ersten Wert aus der Kleinunternehmerregelung, aber Kleinunternehmer und Differenzbesteuerung dürften sich regelmäßig ausschliessen, weil Differenzbesteuerung ja zuerst mal voaussetzt, dass man überhaupt Umsatzsteuer ausweist. Und das tut der Kleinunternehmer ja eben nicht.
      Wenn Dir ein ebay-Mitarbeiter die Hand gibt und "Guten Tag" sagt, sind folgende drei
      Wahrheiten als self-evident zu erachten und als sicher gegeben anzusehen:

      1.) Zähle nicht nur deine Finger nach, sondern auch deine Hände. So Du welche hast auch die Füße.
      2.) Draussen ist es mitten in der Nacht und dunkel wie im Bärenarsch.
      3.) Der einzige Lichtschein dringt aus den Pforten der Hölle, die sich geöffnet haben weil die Welt untergeht.
    • littlebernie schrieb:

      an den evtl. Zusammenhang mit Kleinunternehmerstatus hatte ich noch nicht gedacht.

      Naja... die Zahl 17.500 in Verbindung mit Steuerfragen - da geht bei mir sofort 'ne rote Lampe an. Aber wie schon geschrieben: der 19 und der 25a schliessen sich gegenseitig aus, weil der 25a nur 'ne Sonderregelung für Spezialfälle bei denen enthält, die nicht dem 19 unterfallen. Von daher ist mir eben nicht ganz klar, was das Thema mit diesem speziellen Wert zu tun haben will.
      Wenn Dir ein ebay-Mitarbeiter die Hand gibt und "Guten Tag" sagt, sind folgende drei
      Wahrheiten als self-evident zu erachten und als sicher gegeben anzusehen:

      1.) Zähle nicht nur deine Finger nach, sondern auch deine Hände. So Du welche hast auch die Füße.
      2.) Draussen ist es mitten in der Nacht und dunkel wie im Bärenarsch.
      3.) Der einzige Lichtschein dringt aus den Pforten der Hölle, die sich geöffnet haben weil die Welt untergeht.