Eine private Krankenkasse muss die Kos-
ten für die künstliche Befruchtung ei-
ner Ehefrau so lange übernehmen, wie
Aussicht auf Erfolg der Behandlung be-
steht. Dies gilt nach einem Urteil des
Bundesgerichtshofs (BGH) selbst dann,
wenn die Frau bereits ein Kind mit Hil-
fe künstlicher Befruchtung bekommen hat
Krankenkassen können danach die weitere
Kostenübernahme erst dann verweigern,
wenn die Erfolgswahrscheinlichkeit ei-
ner so genannten In-vitro-Befruchtung
bei unter 15 % liegt. Das sei im Durch-
schnitt bei Frauen ab 40 der Fall
(AZ: IV ZR 113/04)
ten für die künstliche Befruchtung ei-
ner Ehefrau so lange übernehmen, wie
Aussicht auf Erfolg der Behandlung be-
steht. Dies gilt nach einem Urteil des
Bundesgerichtshofs (BGH) selbst dann,
wenn die Frau bereits ein Kind mit Hil-
fe künstlicher Befruchtung bekommen hat
Krankenkassen können danach die weitere
Kostenübernahme erst dann verweigern,
wenn die Erfolgswahrscheinlichkeit ei-
ner so genannten In-vitro-Befruchtung
bei unter 15 % liegt. Das sei im Durch-
schnitt bei Frauen ab 40 der Fall
(AZ: IV ZR 113/04)
