Gewährleistungsausschluss bei ebay korrekt formulieren

    • Gewährleistungsausschluss bei ebay korrekt formulieren

      Viele eBay-Verkäufer tappen in die Haftungs-Falle
      Auf die Formulierung kommt es an
      Die Verbraucherzentrale NRW hat stichprobenartig 300 eBay-Auktionen darauf hin untersucht wie die privaten Verkäufer ihren gesetzlichen Pflichten und Verantwortungen nachkommen. Von den nicht repräsentativ ausgewählten Privatverkäufer wollten zwei Drittel ihre Gewährleistungspflicht ausschließen - was gesetzlich erlaubt ist. Es misslang formaljuristisch allerdings bei fast jedem zweiten Anbieter.
      Seit 2002 muss auch der private Auktionator eine Gewährleistungsfrist von zwei Jahren geben - für neue wie für gebrauchte Ware, so die Verbraucherzentrale. Gewährleistung bedeutet: Verkäufer stehen dafür ein, dass ihr Produkt fehlerfrei ist. Für Mängel an der verkauften Ware können sie zwei Jahre lang in die Pflicht genommen werden. Private Händler können allerdings - im Unterschied zu gewerblichen - die Gewährleistung vertraglich ausschließen. Dafür reichen vier Worte, so die Verbraucherschützer: "Unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung."

      Sie wählten 100 Auktionen von Discman, Fernseher und Laptop von Verkäufern aus, die bislang höchstens 100 Transaktionen auf ihrem eBay-Konto verbucht hatten. Im Endeffekt stellte sich heraus: Je teurer das Gerät, desto häufiger versuchten die Anbieter, die Haftung für eventuelle zukünftige Mängel auszuschließen: 77 Laptop-, 66 Fernseh- und 60 Discman-Versteigerer wollten sich von der Gewährleistungspflicht entbinden. Aber das klappte nur bei 33 Fernseh-Auktionen sowie je 44 Discman- und Laptop-Versteigerungen. Dort stand die korrekte Formulierung unter dem Produkt.

      Bei den anderen missglückte der Versuch: 16 Discman-Anbieter und jeweils 33 Laptop- und Fernseh-Verkäufer fanden nicht die richtigen Worte. Sätze wie "eBay ich, Versand du", "kein Umtausch" oder "keine Garantie, keine Rücknahme" reichen den Angaben der Verbraucherzentrale NRW nach nicht. Jürgen Schröder, Jurist der Verbraucherzentrale, erklärte den juristischen Pferdefuß: "Eine Garantie gibt man freiwillig. Die Gewährleistung hingegen ist eine gesetzliche Pflicht." Wenn der Verkäufer sie nicht korrekt ausschließt, dann muss er im Fall des Falles haften. Davon wussten 40 Discman-, 34 Fernseh- und 23 Laptop-Auktionatoren anscheinend nichts; sie machten gar keine Angaben zum Ausschluss der Gewährleistung.

      Anders läuft es bei gebrauchten Geräten. Bei offenkundigen Mängeln kann sich der Verkäufer nicht aus der Verantwortung stehlen in dem er einfach die Gewährleistung ausschließt. Verschweigt er Fehler, gilt dies als arglistige Täuschung. Wer also seinen Fernseher als "gebraucht, aber voll funktionsfähig" anpreist, steht dafür ein, dass kein Defekt vorliegt. Jurist Schröder rät, die Ware mit all ihren Macken "so genau wie möglich" zu beschreiben und gleichzeitig eine Gewährleistung ausschließen.

      Was privaten Verkäufern möglich ist, kann ein gewerblicher Händler dagegen nicht. Ist sein Produkt zum Zeitpunkt des Verkaufs nicht fehlerfrei, muss er für die Mängel zwei Jahre einstehen. Der Kunde hat dann zum Beispiel das Recht auf Nachbesserung, auf Minderung des Kaufpreises oder auf Rücktritt vom Kaufvertrag.

      Tritt in den ersten sechs Monaten nach dem Kauf ein Mangel auf, muss der Händler nachweisen, dass er das Produkt fehlerfrei verkauft hat, so die Verbraucherschützer. Danach liegt die Beweislast allerdings beim Kunden. Für den ist es meist schwierig, zu beweisen, dass er das Produkt inklusive Mangel gekauft hat. Ein Recht auf Gewährleistung hat auch, wer einen gebrauchten Gegenstand kauft - in diesem Fall allerdings nur ein Jahr.


      Quelle:golem.de/0510/41203.html
    • Gewährleistungsausschluss bei ebay korrekt formulieren


      Der Ausschluss der Gewähleistungspflicht bei privaten Verkäufen muss korrekt formuliert werden. Hierfür genügen laut der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen vier Worte.

      Der gesetzlich erlaubte Ausschluss der Gewährleistungspflicht bei privaten Verkäufen muss korrekt formuliert werden. Dazu genügen folgende vier Worte: "Unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung." Darauf weist die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen in Düsseldorf hin. Die Verbraucherschützer hatten bei Ebay stichprobenartig 300 Ausschlussklauseln von Privatverkäufern untersucht. Fast die Hälfte scheiterte an der korrekten Formulierung.


      Quelle:pcwelt.de/news/recht/122563/