SPIKES TECH
DE42100110012624448227
DE42 1001 1001 2624 4482 27
NTSBDEB1
N26
DE42100110012624448227
DE42 1001 1001 2624 4482 27
NTSBDEB1
N26
Kontoinhaber: SPIKES TECH |
Konto: IBAN: DE22 1001 1001 2621 8412 27 BIC: NTSBDEB1XXX |
Bankverbindung: N26 BANK |
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Samone13 schrieb:
DE 1310011001262961147
Samone13 schrieb:
Werde Montag gleich Anzeige aufgeben.
Samone13 schrieb:
BIC: NTSBDEB1XXX
Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von itneen ()
Ich gehe davon aus, dass nur diejenigen User anspruchsberechtigt sind, die auf das Konto DE38100110012622931219 Marie-Christine Olivier überwiesen haben.diebewertung.de schrieb:
Staatsanwaltschaft Osnabrück
Benachrichtigung über die vorläufige Sicherstellung von Vermögenswerten gemäß § 111 I Abs. 4 StPO
1230 Js 32117/21
die Staatsanwaltschaft führt ein Ermittlungsverfahren gegen
Marie-Christine Olivier, geb. 03.09.1957 in Nizza (Frankreich), wohnhaft: Avenue Jean Aicard 477, 06700 Saint-Laurent-du-Var (Frankreich)
Folgender Sachverhalt liegt dem Verfahren zu Grunde: Unbekannte Täter boten über die Webseite spikes-tech.com Elektroartikel in dem Vorhaben an, von Käufern den Kaufpreis zu kassieren, ohne die Ware zu liefern. Die Kaufpreise sollten auf das Konto IBAN DE38 1001 1001 2622 9312 19 bei der N26 Bank GmbH, Inhaberin Marie-Christine Olivier, geb. am 03.09.1957 in Nizza (Frankreich), überwiesen werden.
☒ Der/Die Beschuldigte(n) steht/stehen darüber hinaus im Verdacht, weitere Straftaten zum Nachteil anderer Verletzter begangen zu haben.
Um der/dem/den Beschuldigten das durch die Straftat(en) zu Unrecht Erlangte wieder zu entziehen, hat die Staatsanwaltschaft die Beschlagnahme folgender Vermögenswerte erwirkt:
1.971,87 Euro
Gemäß § 111l Abs. 1 und Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO) benachrichtige ich Sie hiermit über die Vollziehung der Beschlagnahme.
Gleichzeitig werden Sie aufgefordert, alsbald nach Erhalt dieses Schreibens zu erklären, ob Sie die Herausgabe verlangen.
Bitte beachten Sie hierzu folgende Hinweise zum weiteren Verfahrensablauf:
―
Wird eine bewegliche Sache beschlagnahmt und für die Zwecke des Strafverfahrens nicht mehr benötigt, wird sie grundsätzlich an den letzten Gewahrsamsinhaber zurückgegeben. Davon abweichend wird sie an denjenigen herausgegeben, dem sie durch die Straftat entzogen wurde (Verletzter), wenn dieser bekannt ist. Steht der Herausgabe an den letzten Gewahrsamsinhaber oder den Verletzten der Anspruch eines Dritten entgegen, wird die Sache an den Dritten herausgegeben, wenn dieser bekannt ist. Eine Herausgabe erfolgt nur, wenn ihre Voraussetzungen offenkundig sind (§ 111n StPO).
―
Über die Herausgabe entscheidet im Ermittlungsverfahren und nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens die Staatsanwaltschaft, im Übrigen das mit der Sache befasste Gericht (§ 111o StPO).
Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen sich ggf. anwaltlich beraten.