Ältere Arbeitnehmer dürfen in Deutsch-
land zunächst nicht mehr ohne sachli-
chen Grund befristet eingestellt wer-
den. Diese Regelung des Hartz-I-Geset-
zes verstoße in ihrer allgemeinen Form
gegen den Gleichheitsgrundsatz. Das ur-
teilte der Europäische Gerichtshof
(EuGH) in Luxemburg. Az: C-144/04
Generell dürften Arbeitsverträge in
Deutschland nur befristet werden, wenn
es hierfür einen sachlichen Grund gibt,
etwa vorübergehende Auftragsspitzen.
Nach Hartz I gilt dies nicht für Ar-
beitnehmer über 52 Jahre. Das sollte
die Neueinstellung Älterer erleichtern.
Wer Fehler findet, darf sie behalten!
