Urteil zu Befristung von Arbeitsvertrag

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      Ältere Arbeitnehmer dürfen in Deutsch-
      land zunächst nicht mehr ohne sachli-
      chen Grund befristet eingestellt wer-
      den. Diese Regelung des Hartz-I-Geset-
      zes verstoße in ihrer allgemeinen Form
      gegen den Gleichheitsgrundsatz. Das ur-
      teilte der Europäische Gerichtshof
      (EuGH) in Luxemburg. Az: C-144/04

      Generell dürften Arbeitsverträge in
      Deutschland nur befristet werden, wenn
      es hierfür einen sachlichen Grund gibt,
      etwa vorübergehende Auftragsspitzen.
      Nach Hartz I gilt dies nicht für Ar-
      beitnehmer über 52 Jahre. Das sollte
      die Neueinstellung Älterer erleichtern.
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