Akademische Abschlüsse der DDR können
nicht pauschal in bundesdeutsche Diplo-
me umgewandelt werden. Dies entschied
das Bundesverwaltungsgericht in einem
Grundsatzurteil. (AZ: BVerwG 6 C 19.04)
Prinzipiell dürfe ein DDR-Diplomgrad in
keiner anderen Form als in der damals
verliehenen geführt werden, erklärten
die Richter. Für die Anerkennung auf
Gleichwertigkeit mit einem bundesdeut-
schen Abschluss sei ein individueller
Antrag notwendig. Einen pauschalen Um-
tausch von DDR-Diplomen in westdeutsche
Abschlüsse sehe der Einheitsvertrag
nicht vor, so die Richter.
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