Ein öffentlicher Arbeitgeber darf für
das Versprechen einer späteren Verbeam-
tung Lohnkürzungen mit seinen Ange-
stellten verabreden. Dies hat das Bun-
desarbeitsgericht in Erfurt in einem
Urteil festgestellt. (Az.: 5AZR 254/05)
Damit wies es die Klage einer Lehrerin
zurück, die im Blick auf ihre Übernahme
in den Beamtenstatus vier Jahre lang
auf etwa 140 Euro ihres Bruttogehalts
verzichtet hatte. Dagegen findet es das
Gericht unzulässig, wenn der Arbeitge-
ber als Gegenleistung für ein solches
Versprechen monatliche Zahlungen von
seinem Angestellten verlangen würde.
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