Die bei gewerblichen Verkäufen wichti-
ge Unterscheidung zwischen Garantie und
Gewährleistung spielt nach einem Urteil
des Landgerichts Osnabrück bei Privat-
verkäufen keine Rolle. Anders als der
gewerbliche Händler müsse der private
Verkäufer nicht für Sachmängel an der
Ware einstehen, teilte das Gericht mit.
Das gelte auch, wenn der Verkäufer von
"Garantie" statt von Gewährleistung
spreche. Garantien sind laut Gericht
nur im gewerblichen Bereich üblich. Al-
lenfalls bei arglistiger Täuschung kön-
ne ein Käufer daher Geld zurückfordern.
(AZ.: 12 S 555/05)
Wer Fehler findet, darf sie behalten!
