Wer drei Mal den Ablesetermin für die
Heizkörper seiner Wohnung ohne Not
platzen ließ, muss sich auf eine
Schätzung einstellen. Der Eigentümer
des Hauses darf den Verbrauch in den
Räumen dann auf der Basis früherer Ab-
rechnungen ermitteln. Darauf weist die
Vereinigung "Haus und Grund München" in
der Hausbesitzer-Zeitung hin.
Beide Berechnungsvarianten sind nach
dem Gesetz gleichwertig. Als Vorausset-
zung gilt nur, dass die Wohnung an drei
Terminen nicht für die Ablesung zugäng-
lich war.
(Amtsgericht Brandenburg 32 C 110/04)
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