Neue Zahlungsabwicklung - Kleiner Erfahrungsbericht aus ebays Käuferdschungel

    • @kanarakuni

      Ich erlaube mir mal, ein paar deiner Feststellungen hier zu korrigieren, damit diese nicht zu falschen Auffassungen/Handlungen bei dem einen oder anderen führen:

      kanarakuni schrieb:

      Der Schuldner kommt somit grundsätzlich dann in Verzug, wenn er fällige Rechnungen nicht bezahlt und er hierfür einzustehen hat."
      Regelmäßig kommt der Schuldner erst durch eine Mahnung in Verzug, es sei denn, es liegen die Voraussetzungen von § 286 Abs. 2-3 BGB vor.


      kanarakuni schrieb:

      Der Verkäufer hat akzeptiert, dass Verträge die über ebay geschlossen werden zu seinen Ungunsten auch über ebay rückabgewickelt werden dürfen/können.
      Das ist so nicht zutreffend! Die Beteiligten haben lediglich zugestimmt, dass ebay im Rahmen von Unstimmigkeiten die Zahlung unter bestimmten Modalitäten rückabwickeln kann. Eine vertragsrelevante Wirkung hat diese Entscheidung allerdings nicht. Lässt sich der Verkäufer das nicht gefallen und nimmt den Rechtsweg in Anspruch, kann sich dieser ebay-Service als Bärendienst für den Käufer erweisen.


      kanarakuni schrieb:

      Also bevor Du ein Mahnverfahren erfolgreich durchziehen kannst, musst Du 1.) Auf Kaufvertragserfüllung erfolgreich geklagt haben. 2.) Die Schadenersatzforderung (Strafgebühr) erfolgreich eingeklagt haben. Erst dann ist die Geldschuld fällig. In Verzug kommt er dann automatisch nach 30 Tagen.
      Auch das ist nicht zutreffend. Einer erfolgreich und rechtskräftig eingeklagten Forderung folgt kein Mahnverfahren, sondern die Vollstreckung, die i. d. R. mit Rechtskraft des Urteils veranlasst werden kann.


      kanarakuni schrieb:

      Ein Mahnverfahren vor Gericht ersetzt nicht eine Klage auf Vertragserfüllung bzw Schadenersatz.
      Soweit ein Mahnverfahren zulässig ist und dagegen kein Widerspruch eingelegt wird, ersetzt das Mahnverfahren ein Klageverfahren.
    • Cesarus schrieb:

      Lässt sich der Verkäufer das nicht gefallen und nimmt den Rechtsweg in Anspruch, kann sich dieser ebay-Service als Bärendienst für den Käufer erweisen.
      Das mit dem Mahnen ist durch das zerstückelte hin und herzitieren etwas aus dem Kontext ins Allgemeine verrutscht.
      Da kommt es mir eigentlich auch nicht so sehr drauf an, wie es nun tatsächlich ist.

      Für mich stand die Frage im Raum, ob ich mit den neuen AGBs und Zahlungsdinges überhaupt noch bei ebay etwas kaufen sollte.
      Das Verkaufen ist für mich unter den Bedingungen unmöglich. Wegen den wenigen Hobby Verkäufen ist mir das Ärgerpotential unverhältnismäßig zu groß.
      Beim Kaufen war ich mir noch etwas unschlüssig. Jetzt hat sich bei mir die Erkenntnis gefestigt auch nicht mehr bei ebay zu kaufen.
      Dieses Thema hier hat den entscheidenden letzten Tropfen geliefert.
      Also ich kaufe bei ebay ein Handy. Das Display ist defekt. Ich mache über ebay eine Rückgabe und erhalte das Geld zurück. Bis hierher wäre es noch OK. Aber nun kann ja wohl tatsächlich der Verkäufer (ich gehe immer von eine Privaten aus, da bei einem Gew. ja Wiederrufrecht besteht) im Anschluss einfach so ein Mahnverfahren anleiern. Lassen wir einfach mal den Ausgang offen. Ob ich es abwehren kann oder nicht. Alleine die Tatsache, dass ich der Gefahr solch unnötigen Zeitvertreibs ausgesetzt bin..... Ätzend.
      Die Möglichkeit, dass es von speziellen Typen als Geschäftsmodell missbraucht wird sehe ich gerade jetzt bei ebay gegeben.

      ebay: Abbruchjäger, Verpackungsverkäufer, Müllverkäufer, Abmahner, Privatwerbliche, Selbsthochbieter, schlimme 1€ Kaufnörgler und und und.
      eine undurchsichtige widersprüchliche bärendienstliche AGB. Inkasso Gefahr (Klarna) Betrüger sind da wohl das kleinste Problem.

      Meine Entscheidung ist getroffen. Danke an alle Mitleser, Antworter, Mitdiskutierer das ihr mich bei meinen Gedankengang unterstützt habt und machts gut, ich verabschiede mich.
    • kanarakuni schrieb:

      ebay: Abbruchjäger, Verpackungsverkäufer, Müllverkäufer, Abmahner, Privatwerbliche, Selbsthochbieter, schlimme 1€ Kaufnörgler und und und.
      eine undurchsichtige widersprüchliche bärendienstliche AGB. Inkasso Gefahr (Klarna) Betrüger sind da wohl das kleinste Problem.
      Tja, das ist nachvollziehbar. Der Problemkomplex besteht aber auch ohne diese letzte Neuerung bei ebay und im Prinzip immer im Privatverkehr, wenn der Kauf/Verkauf nicht direkt vor Ort und persönlich abgewickelt wird. Wirklich sicher (zumindest weitestgehend) ist man als Käufer letztlich nur bei gewerblichen Anbietern, die ihren Sitz im Inland haben und mit Bezahlung ohne Vorkasse oder zumindest mit einem Zahldienstleister oder per Lastschrift. Die gewerblichen Anbieter wiederum können dein Klagelied vom gegenüberliegenden Ufer singen ;) - egal, ob sie über ebay, amazon oder eigenem Shop anbieten. Einer hat immer das Nachsehen, wenn nicht fair gespielt wird.
      Als (privater) Verkäufer sieht es da ungleich schlechter aus, denn dem schlagen die ebay-Neuerungen gewaltig ins Kreuz. ebay ist einfach zu groß geworden, hat so gut wie keine Konkurrenz und unser Bundeskartellamt mimt mal wieder den Totalausfall. Dass es auch anders geht, zeigt Australien.


      kanarakuni schrieb:

      Also ich kaufe bei ebay ein Handy. Das Display ist defekt. Ich mache über ebay eine Rückgabe und erhalte das Geld zurück. Bis hierher wäre es noch OK. Aber nun kann ja wohl tatsächlich der Verkäufer (ich gehe immer von eine Privaten aus, da bei einem Gew. ja Wiederrufrecht besteht) im Anschluss einfach so ein Mahnverfahren anleiern. Lassen wir einfach mal den Ausgang offen. Ob ich es abwehren kann oder nicht. Alleine die Tatsache, dass ich der Gefahr solch unnötigen Zeitvertreibs ausgesetzt bin..... Ätzend.
      Nunja, diesen Zeitvertreib hätte ja auch der Verkäufer. Ich denke, ein Privatverkäufer überlegt sich das zweimal, ob er den Weg einschlägt - vor allem, wenn er weiß, dass das Display nicht in Ordnung war.
    • @Cesarus
      Da hat mich doch ein Gedanke nicht ruhen lassen.
      Aufgrund deiner Art zu schreiben und deine Nicknameswahl gehe ich jetzt mal davon aus, dass Du im juristischen Umfeld tätig bist.

      Aber bitte nicht wieder von einen konkreten Punkt ins zu Allgemeine abschweifen.

      Der Punkt 7 der Zahlungsanwicklung:

      Zitat

      7. Nutzung der Zahlungsabwicklung
      Rückgaben und Stornierungen; Rückzahlungen
      Hat Ihr Käufer Anspruch auf eine Rückzahlung wegen einer Rückgabe oder eines Kaufabbruchs bei einer Transaktion, für die wir die Zahlungsabwicklung durchführen, stimmen Sie zu, dass wir dem Käufer in Ihrem Namen diejenigen Beträge zurückzahlen, die dieser für die betroffene Transaktion gezahlt hat.



      Zitat Ende

      Hier steht, dass der Verkäufer ebay eine "Vollmacht" gibt in seinen Namen bei Rückgaben zurückzuzahlen.

      Ich interpretiere das so:

      Als Käufer begehre ich Rückgabe, der Verkäufer zahlt mir das Geld zurück, eventuell muss ich noch Nachweise des Rückversands belegen usw aber das ist alles geschehen.
      Aufgrund dieser Handlungen ssehe ich es als kunkludent an, dass in gegenseitigem Einvernehmen der Vertrag aufgelöst ist.

      Wie kann es nun sein, dass der Verkäufer einfach so den Kaufpreis einfordern kann und ein Mahnverfahren rechtens ist?

      Was habe ich hier falsch verstanden?
      ------
      Und es ist ein gewaltiger Unterschied ob ich Risiken selbstverantwortlich eingeh oder jemand anderes herumdoktort.
      Als Taucher gehe ich regelmässig sehr hohe Risiken ein. Diesen Risiken bin ich mir bewusst, genauso wie beim Handeln. Trotzdem mache ich beides. Beim Tauchen sorg ich vor durch Revisionen Briefings und Bodychecks. Beim Handel entsprechend.
      Bei beiden kann ich in Problemsituationen kommen. Beim Tauchen kann ich die Situationen durch ruhiges trainiertes selbstverantwortliches Handeln in den Griff bekommen. Ebenso beim Handel, durch ruhiges sachliches Diskutieren findet sich immer eine Lösung. Das hat bei mir in beiden Theman seit mehr als 30+++ Jahren funktioniert.
      Nun kommt beim Tauchen ein neuer Body dazu, der meint wenn ich ein Tarierproblem habe muss er einfach so meinen Inflator bedienen. Das führt unweigerlich zu einer Katastrophe, wie die ausgeht ist offen. Jetzt kommt beim Handel ebay dazu und will in meinem Namen für mich Entscheidungen treffen.
      Beides mal geh ich bewusst Risiken ein. Solange ich selbstbestimmt mit den Risiken umgehen kann wird alles gut enden. Fummelt jemand anderes mit rum sind Probleme unausweichlich.
      Das ist der Unterschied

      Der Punkt 7
    • Acrylium schrieb:

      Man kann von einem durchschnittlichen Mitbürger nicht unbedingt erwarten, dass er alle Fallstricke und Betrugsmaschen im Onlinehandel kennt und bei seinen Einkäufen berücksichtigt.
      Doch, genau das kann man erwarten.
      Naja, vielleicht nicht unbedingt jede Spielart des online-Betruges. Aber wenn dieser "durchschnittliche Mitbürger" sich ins Internet begibt und dort größere Geldsummen ausgibt, dann erwarte ich von ihm, daß er zunächst mal sein Hirn einschaltet und überlegt, ob er das, was er da grade tun will, so auch im realen Leben täte.
      Da kommt dann wieder die Geschichte mit dem Unbekannten in der U-Bahn ins Spiel, dem man 1000 Euro in die Hand drückt, weil er verspricht, nächste Woche in der gleichen U-Bahn zu sitzen und ein iPhone mitzubringen.
      Oder die komplett verhüllte Gestalt (siehe Anhang), die auf dem Flohmarkt einen Din a4-Ausdruck mit dem Bild irgendeines Ausweises hochhält, um ihre Seriosität zu untermauern und 500 Euronen Vorkasse verlangt, dann könne man nächsten Sonntag am selben Stand eine teure Goldmünze abholen.
      Niemand würde in einem Laden "einkaufen", wenn da statt Ware nur Zettel in den Regalen liegen mit der Beschreibung von Artikeln, die der Ladenbesitzer dann mit dem Geld der Käufer erst irgendwo bestellen will. Aber Heerscharen von kaum volljährigen Lümmeln halten das bei eBay für normales Geschäftsgebahren und kassieren Vorkasse von ebenso naiven Käufern, die sie dann in irgendeinem chinesischen Fakeshop versenken.
      Wenn ich bei den Kleinanzeigen was verkaufe über 30 Euro, dann schicke ich JEDES MAL meine komplette Adresse incl Festnetz-Telefonnummer mit, damit der Käufer wenigstens die als Sicherheit überprüfen kann. Aber selbst bei 3stelligen Kaufpreisen hat wirklich NOCH NIE irgendein Käufer daraufhin tatsächlich mal angerufen.
      Bei den Fakeshops berichtet jeder dritte Käufer, daß er die im Impressum angegebene Telefonnummer angerufen hat, NACHDEM er bezahlt und keine Ware erhalten hat. In den allermeisten Fällen existiert die Nummer nicht. Oder gehört Unbeteiligten. Ein Anruf VOR der Bezahlung hätte ausgereicht...
      Ca die Hälfte aller Käufer erkennt nichtmal, wenn er auf ein Auslandskonto überweist. Und die andere Hälfte denkt sich nichts dabei, wissentlich 3-4stellige Summen auf ein Konto im Ausland zu überweisen, selbst wenn es sich angeblich um einen Verkäufer mit Sitz in Deutschland handelt.
      Würde jeder Interessent bei eBay oder den Kleinanzeigen vor der Bezahlung vom Verkäufer statt einer sinnlosen Ausweiskopie einfach mal ein Foto der Ware zusammen mit einem vom Interessenten explizit vorgegebenen Gegenstand anfordern, zB mit einer daraufliegenden Gabel oder das Smartphone in einem Kochtopf liegend, der Mähroboter auf der Toilette stehend oder ähnliche Kombinationen, die ein Betrüger SO bestimmt nicht als Bild im Internet findet, dann würden wahrscheinlich ca 90% der Betrügererien bei den Kleinanzeigen scheitern.

      Mit Aktien kann man eine Menge Geld verdienen. Ich verstehe aber nichts von Aktienhandel. Und habe auch keine Zeit, mich damit zu befassen, mich einzulesen und mich zu informieren. Also kaufe ich schlicht keine Aktien.
      Und wenn ich keine Zeit oder keine Lust habe, im Internet jeden Transaktionspartner erstmal gründlich zu überprüfen, zu googeln und zu recherchieren, dann muss ich die Ware halt im stationären Handel oder auf einem echten Flohmarkt kaufen.
      Bilder
      • Das schwarze Phantom.png

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    • kanarakuni schrieb:

      Hat Ihr Käufer Anspruch auf eine Rückzahlung wegen einer Rückgabe oder eines Kaufabbruchs bei einer Transaktion, für die wir die Zahlungsabwicklung durchführen,
      Ich habe mal den springenden Punkt rot markiert.
      Der Käufer hat bei einem privaten Verkäufer schlicht keinen "Anspruch" auf eine Rückzahlung, weil er den Artikel nicht einfach zurückgeben oder die Transaktion abbrechen kann, wie er lustig ist. Auch wenn eBay ihm evtl entgegen deuschem Recht diese Möglichkeit zur Verfügung stellt.
      Bei einem privaten Verkäufer hat man als Käufer weder Widerrufs- noch Rückgaberecht. Wo sollte sich ein solcher "Anspruch" also herleiten?

      Daß eBay ihm auf Zuruf das Geld des Verkäufers überweist, bedingt keinen "Anspruch" des Käufers. Der hat sich am Geld des Verkäufers schlicht bereichert. Daran ändert auch die Tatsache nichts, daß er evtl die Ware zurückgeschickt hat (sofern es sich bei der Rücksendung überhaupt tatsächlich um den Artikel des Verkäufers handelt und nicht etwa um ein baugleiches, aber defektes Teil, das der Käufer durch den Artikel des Verkäufers ersetzt hat).

      Der private Verkäufer hat nach einer rechtswidrigen "Rückabwicklung" nach wie vor Anspruch auf Vertragserfüllung durch den Käufer.
      Und kann diese selbstverständlich unter Zuhilfenahme der im deutschen Zivilrecht dafür vorgesehenen Mittel auch durchsetzen.
    • Also wird hier erstmal unterstellt, dass ebay rechtswidrig handelt.
      Das ist erstmal eine unbewiesene Behauptung.
      Wo ist da der Beweis?

      Wo soll man Ansprüche herleiten? Selbstverständlich aus einen Vertrag mit AGBs, woher sonst? Fehlt es an dem schaue ich im BGB nach.

      Bei Privatkauf ist der Erfüllungsort im BGB beschrieben. OK und wenn ich im Vertrag einen anderen Ort bestimme? Ist das dann etwa ungültig?

      Wo im deutschen Recht steht geschrieben dass 2 Privatpersonen einen Vertrag im gegenseitigen Einvernehmen nicht auflösen dürfen?

      Und wo steht geschrieben das ich als Privatverkäufer meinem Käufer kein Rückgabe anbieten darf?

      Das ist mir alles sehr weit hergeholt und unbegründet und erklärt nicht den Punkt 7.

      Ich bin nicht überzeugt.

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    • kanarakuni schrieb:

      Ich interpretiere das so:

      Als Käufer begehre ich Rückgabe, der Verkäufer zahlt mir das Geld zurück, eventuell muss ich noch Nachweise des Rückversands belegen usw aber das ist alles geschehen.
      Aufgrund dieser Handlungen ssehe ich es als kunkludent an, dass in gegenseitigem Einvernehmen der Vertrag aufgelöst ist.

      Wie kann es nun sein, dass der Verkäufer einfach so den Kaufpreis einfordern kann und ein Mahnverfahren rechtens ist?

      Was habe ich hier falsch verstanden?
      Ja, ich bin Jurist. Du hast da nichts falsch verstanden. Entscheidend ist aber immer, ob der Verkäufer der Rückgabe zugestimmt hat oder nicht. Hat er im Rückgabefall zugestimmt, fehlt für ein Mahnverfahren jegliche Grundlage, d. h. mit der Rückabwicklung hat es sein Bewenden. Hat er allerdings nicht zugestimmt, sondern ebay den Rückgabefall gegen ihn entschieden, sieht die Sache wiederum ganz anders aus. Dann hat ebay zwar im Rahmen seiner Spielregeln aus eigener Abwägung eine faktische Rückabwicklung entschieden, jedoch ändert das nichts am Vertragsverhältnis. Durch die Rückzahlung seitens ebay an den Käufer blüht der Zahlungsanspruch des Verkäufers wieder auf, den er sodann im Wege des gerichtl. Mahnverfahrens einfordern kann. Und das meinte ich damit, dass dieser ebay-Service sich zu einem Bärendienst für den Käufer erweisen kann, denn der fühlt sich aufgrund der Fallentscheidung im Rahmen des ebay-Käuferschutzes natürlich absolut im Recht, verkennt aber, dass das zivilrechtlich keinerlei Bewandtnis hat und fällt spätestens im Verfahren auf die Nase.


      kanarakuni schrieb:

      Fummelt jemand anderes mit rum sind Probleme unausweichlich.
      Das kann ich alles nachvollziehen. Grundsätzlich halte ich sowas, wie einen gewissen Käuferschutz trotzdem nicht für falsch, denn in der Konstellation privat <---> privat hat der Käufer regelmäßig recht schlechte Karten. Andererseits ist es auch äußerst problematisch, da an irgendwelchen Schrauben zu drehen, wie man ja an den neuersten Regelungen von ebay sehen kann. Ich fand es so, wie es vorher war, optimal: der Verkäufer kann selbst wählen, ob er Paypal anbietet oder nicht und der Käufer kann ebenfalls selber wählen, ob er bei jemanden kauft, der kein Paypal anbietet. Der Verkäufer muss mit den Konsequenzen seiner Entscheidung leben (z. B. dass er deshalb weniger Käufer hat) und der Käufer ebenso.
    • @Cesarus
      Aufblühen ist das Schlüsselwort. Das reicht mir um zu verstehen. Muss man das dann aber nicht irgendwie kommunizieren bevor man ein Mahnverfahren anleiert?

      Ja die alte Lösung war optimal. Auch ich habe besondere Käufer aus USA und China mit PayPal zahlen lassen. Da habe ich mich aber über die Käufer informieren können und hatte es somit in meiner Hand. Es handelte sich um sehr hohe Summen lief aber perfekt, weil ich mir ein Bild über den Anderen machen konnte. Kann man nicht immer, dann ist der Käufer halt unwürdig. Die aus China erwiesen sich dann sogar noch als Dauerkunden, die mich heute noch kontaktieren ob ich denen helfen kann.

      Seltsamerweise hatte ich in meinen 21 Jahren ebay ausschliesslich Probleme mit 1 Euro Schnäppchenkäufer. Vielleicht wollten die nicht wirklich Höchstbietender werden. Nachdem ich hier von Abbruchjägern gelesen habe ist mir das allerdings auch klar geworden was deren eigentliches Problem war.

      Ebay Alternative: Wichteln und Poltern.

      Ich werde die Entwicklung neugierig beobachten. Ich sehe in meiner Glaskugel viel
      Arbeit für unsere Justiz. Obwohl unser Zivilgericht nicht börsennotiert ist. Schade ich hätte investiert.
    • Im deutschen Zivilrecht ist ein Widerrufsrecht beim Verkauf privat an privat ausgeschlossen. Ebenso ein einseitiges Recht des Käufers auf Umtausch oder Rückgabe. Auf Letzteres könnten sich Käufer und Verkäufer höchstens aus Kulanz des Verkäufers einvernehmlich einigen.
      Daran kann auch eBay nichts ändern.
      Und wenn die dem Käufer Umtausch, Rückgabe oder Widerruf beim Verkauf privat an privat gegen den Willen des privaten Verkäufers einräumen, dann widerspricht das diametral der deutschen Gesetzgebung.

      eBay kann die eigene Transaktion mit dem Verkäufer canceln und dem die Gebühren wieder gutschreiben.
      Einen rechtsgültig geschlossenen Kaufvertrag zwischen zwei unabhängigen Parteien hingegen kann ebay ganz sicher nicht aufheben. Dieser zwischen Käufer und Verkäufer geschlossene Kaufvertrag geht eBay einen feuchten Kehricht an und sie haben da auch absolut keinen Einfluss drauf.
      In ein Rechtsgeschäft zwischen zwei Geschäftspartnern hat eBay sich nicht einzumischen, dazu fehlt ihnen schlicht jede rechtliche Handhabe.
      Sie handeln als Zahlungsdienstleister, ähnlich wie eine Bank. Sie kassieren das Geld von Käufer A und haben es gefälligst an Verkäufer B weiterzuleiten, sonst nichts. Ein Käufer hat gegenüber einem privaten Verkäufer keinerlei "Anspruch" auf eine Rückzahlung, weil er keinen "Anspruch" auf eine Rückgabe oder einen Kaufabbruch hat.
      Das sieht bei einem gewerblichen Verkäufer ganz anders aus, aber ein privater Verkäufer muss nicht damit rechnen, daß eBay seinem Käufer Rechte zugesteht, die das deutsche Gesetz einfach nicht vorsieht.

      Dem hat ein privater Verkäufer auch nicht automatisch zugestimmt, nur weil er die neue Zahlungsabwicklung akzeptiert hat.
      Denn im Punkt 7 steht ja eben nicht
      "Ihr Käufer hat in jedem Fall Anspruch auf eine Rückzahlung wegen einer Rückgabe oder eines Kaufabbruchs bei einer Transaktion, für die wir die Zahlungsabwicklung durchführen"
      sondern Punkt 7 besagt, was eBay tut, FALLS der Käufer einen solchen Anspruch hat.
      Diesen Anspruch hat der Käufer aber nur und ausschließlich gegenüber einem gewerblichen Händler.

      Der private Verkäufer musste also definitiv nicht damit rechnen, von diesem Fall irgendwie betroffen zu sein, und hat auch mit seiner Zustimmung zur neuen ZA ganz sicher nicht automatisch zugestimmt, deutsches Recht einfach mal so auszuhebeln und außer Kraft zu setzen.
      Wenn eBay also überraschend versucht, sich in den Vertrag zwischen Käufer und privatem Verkäufer aktiv einzumischen, indem sie ohne Zustimmung des privaten Verkäufers auf dessen Vermögen zugreifen - wie anders als rechtswidrig soll man das denn nennen?!
    • Übrigens hat der Verkäufer wenig bis garkeine Chance, einer vom Käufer verlangten Rückgabe oder einem Kaufabbruch NICHT zuzustimmen, weil eBay dann den "Fall" (der garkeiner ist) ebenfalls rechtswidrig gegen ihn entscheidet und abermals rechtswidrig eine Gebühr in Höhe von 19 Euro fordert, die sie abermals rechtswidrig vom nächsten Verkaufserlös des Verkäufers einfach einbehalten, sofern der nicht auf der Stelle alle laufenden Angebote beendet und sich von eBay für alle Zeiten verabschiedet.

      Der gegen den Verkäufer entschiedene "Fall" schlägt dann im Übrigen auch noch durch auf die Mängelquote. Accounts, die seit 15 Jahren mit 100% positiv bei eBay gehandelt haben, werden so binnen kürzester Zeit zum Verkaufen ruiniert, wenn der Verkäufer nicht jeder Anfrage nach Abbruch oder Rückgabe sofort ohne zu widersprechen zustimmt. :~
    • @Schützin
      Mit Akten verdient man nicht Unsummen, das ist ein Filmmärchen. Man erwirtschaftet eine vernünftige Rendite so in etwa bei 4%.
      Wichtig ist das Streuen. Es werden täglich Unsummen von Öl nach Pharma nach Auto nach Versicherung hin und hergeschoben. Unterm Strich bleibt die gesamt investierte Geldmenge gleich und wächst durch Dividendenzahlungen. Also sehr grob gesagt.
      Jung Gestreut kaufen liegenlassen und dann als Rente verprasseln.
      Keine Panik wenn das Depot mal -20% hat bald ist es wieder im Plus. Dann gibt es noch ETFs Regelmässig 20 Euro monatlich rein und das mit 18 anfangen. Tja und schon sind wir beim Rentenmodell der Schweden.
      Als Privatanleger ständig kaufen verkaufen macht wenig Sinn. Da sind die 25% KapSteuer.
    • @Schützin

      nicht aufregen.
      zitieren wir doch einfach mal aus den Nutzungsbedingungen Zahlungsanwicklung Punkt 1

      Zitat
      Der zugrundeliegende Vertrag für den Erwerb von Waren oder Dienstleistungen wird unmittelbar zwischen Ihnen und dem Käufer in derselben Weise geschlossen wie bei den Geschäften, für die wir nicht die Zahlungsabwicklung betreiben.
      Zitat Ende

      Wir sind doch grad dabei diese Nutzungsbedingung zu durchleuchten.
      Das Ziel ist dass keiner einen unliebsamen Schreck bekommt.
      Nicht alle Menschen kennen sich in allen Themen aus aber es gibt Menschen die sich vor einer Handlung informieren wollen und dann erst eine Entscheidung treffen.
      Ja ich sehe immer noch das Gesicht eines Versicherungsmaklers als ich ihn nach der AGB vorm unterschreiben gefragt habe. "Die senden wir ihnen erst noch zu" Und bitte da ist die Tür.

      Es geht hier nicht darum ob oder wer Recht hat. Es geht ums verstehen. Beim Tauchen sind wir beim briefing.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von kanarakuni ()

    • Ich reg mich aber auf.
      Ich rege mich seit Jahren über die rechtswidrige Praxis von PayPal auf, denen eine Entscheidung, ob ein Artikel nun der Beschreibung entspricht, natürlich ebenfalls nicht zusteht.
      Wie wollen die das entscheiden, ohne den fraglichen Artikel je gesehen zu haben?
      Abgesehen davon ist zur rechtlichen Entscheidung, ob ein Sachmangel vorliegt oder nicht, nunmal in diesem Land ausschließlich ein deutscher Richter an einem ordentlichen Gericht befugt, aber nicht so eine windige Zahlungsklitsche wie Paypal, die ebenfalls nur einen Briefkasten in Luxemburg und einen Firmensitz in Irland aufzuweisen haben.

      Daß eBay jetzt dasselbe versucht und dabei sogar noch tiefer in Verträge eingreifen will, die sie absolut nichts angehen, macht mich extrem wütend.
      Bei den Käufern wird damit das in vielen Fällen ohnehin schon eher mangelhafte Rechtsverständnis noch weiter verbogen.
      Und die Folgen machen sich bereits seit einigen Monaten zunehmend bemerkbar.
      Inzwischen vergeht kaum noch eine Woche, in der nicht ein Käufer einem erst ein Sofortkaufangebot abschießt und dann vom Kauf zurücktreten möchte. Oder sich überhauptnicht erst meldet. Oder nach Erhalt des gebrauchten Teils meldet, daß das nun doch nicht richtig passt und er es zurückgeben will. Wohlgemerkt, alles bei Angeboten OHNE die unsägliche ZA.
      Die sind dann immer ganz verdutzt, wenn die Rückgabe abgelehnt wird und ebay ihnen nicht automatisch das Geld zurückschickt.

      Mit der neuen ZA werden in wenigen Monaten für private Verkäufer ähnliche Zustände wie bei Amazon oder sonstigen online-Shops einkehren: Mindestens die Hälfte aller verkauften und versendeten Artikel werden zurückgeschickt.
      Wie soll man unter diesen Umständen einem renitenten Käufer klarmachen, daß eBay keine Spielwiese ist, sondern er einen rechtsgültigen Kaufvertrag abgeschlossen hat und zur Bezahlung des gekauften Artikels verdxxxtnochmal rechtlich verpflichtet ist?
    • Schützin schrieb:

      Daran kann auch eBay nichts ändern.
      Oh, das könnten die durchaus... mit einer entsprechenden AGB.


      Schützin schrieb:

      Und wenn die dem Käufer Umtausch, Rückgabe oder Widerruf beim Verkauf privat an privat gegen den Willen des privaten Verkäufers einräumen, dann widerspricht das diametral der deutschen Gesetzgebung.
      Das macht ebay ja auch nicht, sondern reguliert letztlich nur den Zahlungsvorgang, den ebay als zwischengeschalteter Dienstleister nach bestimmten Regeln verwaltet... Regeln, denen die Nutzer zugestimmt haben (oder zustimmen müssen, wenn sie ebay nutzen wollen). Das deutsche Vertragsrecht/Schuldrecht bestimmt im Prinzip nur wenige Aspekte wirklich unverweigerlich - die Vertragsfreiheit ermöglich daher in vielen Belangen von den gesetzlichen Normen abzuweichen.
    • Das Problem ist: eBay unterscheidet dabei nicht zwischen privatem und gewerblichem Verkäufer.

      kanarakuni schrieb:

      7. Nutzung der Zahlungsabwicklung
      Rückgaben und Stornierungen; Rückzahlungen
      Hat Ihr Käufer Anspruch auf eine Rückzahlung wegen einer Rückgabe oder eines Kaufabbruchs bei einer Transaktion, für die wir die Zahlungsabwicklung durchführen, stimmen Sie zu, dass wir dem Käufer in Ihrem Namen diejenigen Beträge zurückzahlen, die dieser für die betroffene Transaktion gezahlt hat.
      Wie gesagt, da steht nur "Hat Ihr Käufer Anspruch auf eine Rückzahlung". Anders formuliert: "WENN oder FALLS Ihr Käufer Anspruch auf eine Rückzahlung hat wegen einer Rückgabe oder eines Kaufabbruchs".

      Da steht nicht, daß ein privater Verkäufer mit Nutzung der ZA zustimmt, daß der Käufer auch bei einem privaten Verkäufer eine Rückgabe oder einen Transaktionsabbruch verlangen kann und damit Anspruch auf Rückzahlung haben könnte.
      Ich hätte also als nichtsbösesahnender privater Verkäufer kein Problem damit, diesem Punkt 7 zuzustimmen, weil nach deutschem Vertragsrecht der Käufer gegen mich als privatem Verkäufer einen solchen Anspruch garnicht haben kann. Wenn eBay also nach aus meiner Sicht beendeter Transaktion (Käufer hat bezahlt + ich habe versendet) dem Käufer unerwartet plötzlich ein Rückgaberecht einräumt, das ihm de facto nicht zusteht, dann ist das durch Punkt 7 mit Sicherheit nicht gedeckelt!
      Da steht übrigens auch nicht, daß der Transaktionsabbruch einseitig vom Käufer ausgesprochen werden kann! Ein Transaktionsabbruch bzw die Auflösung des Kaufvertrages ist selbstverständlich nur einvernehmlich möglich. Als privater Verkäufer muss ich auch mit Kenntnis und Akzeptanz von Punkt 7 nicht damit rechnen, daß eBay meinem Käufer zugesteht, die Transaktion trotz bereits erfolgter Bezahlung einseitig abzubrechen. Schlimmstenfalls habe ich zu dem Zeitpunkt bereits ein Paketlabel online gekauft, auf dessen Kosten ich dann sitzen bleibe, weil eBay natürlich auch die Versandkosten wieder zurücküberweist.
      Dasselbe gilt im Übrigen auch, wenn eBay dem Käufer ein Rückgaberecht einräumt. Ich habe dann ja bereits versendet, also das Porto für den Versand bezahlt. Die vom Käufer ursprünglich bezahlten Versandkosten überweist eBay aber natürlich auch an den Käufer zurück. Das Ganze kostet mich als privaten Verkäufer also in jedem Fall das Porto + die fixe Verkaufsgebühr. Für nichts und wieder nichts.
      Ja klar, ich kann dann natürlich den Käufer wegen dieser 5 euro nochwas verklagen... :wallbash

      Übrigens: Die beim Kauf fällige fixe Verkaufsgebühr, die zusätzlich zu den 11% erhoben wird, DIE erstattet eBay im Falle einer Rückgabe oder eines Transaktionsabbruchs NICHT!!
      eBay verdient also an jedem dieser rechtswidrigen Abbrüche sogar immernoch ein bißchen was.
    • Den Punkt 7 aus der Zahldingensbedingung
      Der hat genau dieselbe Bedeutung und Wirkung wie eine Rücklastschrift wegen mangelnder Deckung, wie ein geplatzter Scheck (mal von den weiteren Folgen abgesehen) wie Falschgeld. So ich glaube jetzt kann ich diese Zusammensetzung von Buchstaben richtig deuten. War für mich schwer zu übersetzen. Aber jetzt passt es ins Bild der Rechtswidrigkeit.

      Jetzt versteh ich auch warum unsere Schulen geschlossen sind. Das hat nichts mit Corona zu tun, da wollen welche dass man sie nicht versteht. Bei mir war es ja was anderes, ich musste morgens ausschlafen.

      @Schützin
      zum Paketlabel: Nutze die DHL App und lass per Barcode in der Filiale ausdrucken. Solange das Label nicht runtergeladen oder ausgedruckt wurde ist ein stornieren in der App mit einem Klick erledigt und das Geld ist zurück.
      Bei Hermes zahlt man ohnehin erst bei Abgabe.

      Und mit Rückgabefälle öffnen ist ebay sehr seltsam. Bei der alten Überweisungsart hatte ich einen Käufer aus Italien. Da er spät bemerkte dass es kein PayPal gibt hat er einen Fall auf Rûckgabe eröffnet, obwohl ich Rûcknahme ausgeschlossen hatte und er noch nicht einmal bezahlt hatte wurde der Fall negativ bei mir vermerkt.
      Das zu ebay und Vertrauen. Löschdingens hats ja in seinen Text immer stehen.

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    • Ok.
      Und was ist, wenn ich brav versendet habe und eBay gewährt dem Käufer dann ein Rückgaberecht?
      Dann erstattet eBay dem Käufer die gesamte bezahlte Summe, also auch die Versandkosten. Auf denen bleibe ich dann definitiv sitzen.

      Und auf der neuen fixen Verkaufsgebühr, die mit der neuen ZA verbunden ist, auch. Die kassiert eBay in jedem Fall von mir, selbst wenn der Käufer überhauptnicht bezahlt und eBay die Transaktion nach 4 Tagen ergebnislos abbricht ::)meckmeck
    • @Schützin
      das Du Dich darüber aufregst ist verständlich. So weit war ich auch mal. Ich bin in einer anderen Phase gewechselt: Boykott und Verzicht. Kurz vor Aussteiger.
      Als bekennender föderalistischer Anarchistenanhänger kann ich am heutigen System gar nichts zielbringendes entdecken. In jeder Hinsicht. Konkurenzdenken zwischen Düsseldorf und Dortmund beim öffentlichen Verkehr ist mehr als befremdlich. Da klappt es in Istanbul viel besser.
      Das ständige beschützen wollen in allen Bereichen ist doch nur darauf ausgerichtet wie kann ich mit der angeblichen Beschützerrolle Geld abkassieren (Käuferschutz?). Der Schutz unserer Ernethelfer ist unwichtig. Das würde ja Geld kosten. Wenn ich sehe wie die Erntehelfer behandelt werden damit ich meinen leckeren Spargel essen kann. Ich zahle auch 15 Euro fürs Kilo und würde mich freuen mal so einen Ernethelfer beim Kneipenbier zu treffen zwecks Kulturaustausch oder Freundschaftsbildung für gegenseitige Besuche.
      Das sind Dinge die mich extrem aufregen. Und da schimpfen hier welche über angebliche Menschenrechtsverletzungen in China? Deutschland du bist nicht viel besser.
    • Ich verstehe deine Auffassung der Rechtswidrigkeit nicht.

      Schützin schrieb:

      Wie gesagt, da steht nur "Hat Ihr Käufer Anspruch auf eine Rückzahlung". Anders formuliert: "WENN oder FALLS Ihr Käufer Anspruch auf eine Rückzahlung hat wegen einer Rückgabe oder eines Kaufabbruchs".
      ...und die Entscheidung ob eine Rückgabe erfolgt, obliegt in einem Streitfall ebay. Entscheidet ebay, dass der Käufer den Artikel zurückgeben kann und hat der Käufer diese Rückgabe nachweislich getätigt, dann ist der Anspruch damit AGB-konform begründet.
      Es ist eine faktische Rückabwicklung im Rahmen der Zahlungsdienstleistung ohne Rechtswirkung auf das Vertragsverhältnis der Beteiligten. Das ist der entscheidende Punkt weshalb die Feststellung "dem Käufer ein Rückgaberecht einräumt" so nicht zutrifft.

      Schützin schrieb:

      weil nach deutschem Vertragsrecht der Käufer gegen mich als privatem Verkäufer einen solchen Anspruch garnicht haben kann.
      Doch, kann er... und zwar immer dann, wenn man sich auf einen Spielplatz begibt, der entsprechende Spielregeln bedingt und diese vertraglich mit den Teilnehmenden vereinbart und dem keine zwingenden anderslautenden gesetzl. Vorschriften entgegenstehen.