Neue Zahlungsabwicklung - Kleiner Erfahrungsbericht aus ebays Käuferdschungel

    • kanarakuni schrieb:

      Aufblühen ist das Schlüsselwort. Das reicht mir um zu verstehen. Muss man das dann aber nicht irgendwie kommunizieren bevor man ein Mahnverfahren anleiert?
      Interessante Frage. Ich bin der Auffassung, dass man da vorher nicht mehr ankündigen muss, denn im Zuge der (unberechtigten) Rückholung der Zahlung hat der Käufer eine Selbstinverzugsetzung bewirkt.


      kanarakuni schrieb:

      Ich werde die Entwicklung neugierig beobachten. Ich sehe in meiner Glaskugel viel
      Arbeit für unsere Justiz.
      Ach, ich glaube das wird sich in Grenzen halten, weil die meisten eine rechtliche Auseinandersetzung scheuen, vor allem, wenn es um kleinere Beträge geht.


      kanarakuni schrieb:

      bwohl unser Zivilgericht nicht börsennotiert ist. Schade ich hätte investiert.
      :thumbsup:
    • Cesarus schrieb:

      Entscheidend ist aber immer, ob der Verkäufer der Rückgabe zugestimmt hat oder nicht. Hat er im Rückgabefall zugestimmt, fehlt für ein Mahnverfahren jegliche Grundlage, d. h. mit der Rückabwicklung hat es sein Bewenden. Hat er allerdings nicht zugestimmt, sondern ebay den Rückgabefall gegen ihn entschieden, sieht die Sache wiederum ganz anders aus.
      Und genau an diesem Punkt musst Du unterscheiden. Das sind bei ebay zwei voneinander vollkommen getrennte Vorgänge.

      Das eine ist die Rückgabeanfrage des Käufers. Die kann der PVK annehmen oder auch nicht. In dem Fall ja: Das wird dannn ganz klar eine einvernehmliche Auflösung. Ist auch gar nicht das Thema hier.

      Das andere ist der Käuferschutzfall, der sich dann wieder in INR (Item not received - Artikel nicht erhhalten) und in SNAD (Significantly not as described - deutlich von der Beschreibung abweichend) aufteilt.

      Bei der Rückgabeanfrage ist ebay aber in die Entscheidung gar nicht involviert. Daher ist die hier auch nicht Gegenstand der Betrachtung und ebay leistet da auch keinen Bärendienst (wie Du es völlig richtig formuliert hast).

      Beim KS-Fall tritt aber zumindest in so weit Entreicherung beim VK ein, dass er seinen Kaufvertrag nicht erfüllt bekommt, Mit dem ganzen Rattenschwanz an Folgen, die sich aus der Beseitigung dieses "Problems" dann ergeben. Annahmeverzug, Zahlungsverzug... Und ebay hat da auch ganz klar in seinen AGB formuliert, dass eine Entscheidung durch den Käuferschutz keines der gesetzlichen Rechte einschränkt. Obwohl die da wohl eher den Lieferverzug im Auge hatten. Denn mit den Verkäufern geht ebay um als hätten sie tonnenweise selbst Artikel im Regal liegen.

      Da stehen dann also beim INR die Haftung im Versendungskauf und beim SNAD die Lage der Beweispflicht nach ZPO im Raum.

      Zusätzlich kommt drauf, dass ebay zwar dem Verkäufer 19,04 Euro "Strafgebühr" (ebay: Streitfallgebühr) für einen Widerspruch in einem verlorenen Käuferschutzfall berechnet, ohne diesen Betrag in irgend einer Weise zu begründen oder aufzuschlüsseln. Warum das ein Thema sein soll, ergibt sich aus der Tatsache, das sie im umgekehrten Fall dem Käufer diesen Berag nicht in Rechnung stellen. Also Aufwendnugsersatz kann es nicht sein. Sonst müsste ausserdem der Pauschalierung der Nachweis des geringeren Aufwands vorbehalten sein.

      Das heisst aber auch, dass die Frage, ob ein KS-Fall gerechtfertigt war, leztlich von einem Gericht und nicht von ebay abschliessend entschieden wird. Man muss nur die Klage entsprechend formulieren. Wie man da nun auf eine SE-Pflicht des Käufers für die 19,04 Euro kommen kann, wenn das Gericht den KS-Fall als ungerechtfertigt einstuft, knobelst du ebenso locker aus wie ich.

      Dass Du Jurist bist habe ich als Jurist übrigens längst bemerkt. Nur fehlen dir 25 Jahre Erfahrung mit ebay. Ich kannte die AGB schon, da wollten sie erst mal noch welche werden.
      ^^
      Wenn Dir ein ebay-Mitarbeiter die Hand gibt und "Guten Tag" sagt, sind folgende drei
      Wahrheiten als self-evident zu erachten und als sicher gegeben anzusehen:

      1.) Zähle nicht nur deine Finger nach, sondern auch deine Hände. So Du welche hast auch die Füße.
      2.) Draussen ist es mitten in der Nacht und dunkel wie im Bärenarsch.
      3.) Der einzige Lichtschein dringt aus den Pforten der Hölle, die sich geöffnet haben weil die Welt untergeht.
    • Löschbert Bastelhamster schrieb:

      Das eine ist die Rückgabeanfrage des Käufers. Die kann der PVK annehmen oder auch nicht. In dem Fall ja: Das wird dannn ganz klar eine einvernehmliche Auflösung. Ist auch gar nicht das Thema hier.
      Von der bin ich eigentlich auch gar nicht ausgegangen, sondern schon vom typischen Käuferschutzfall, der dem Käufer ja gleichfalls die Möglichkeit bietet, eine Rückgabe zu verlangen (ich gehe da jetzt grundsätzlich von einem von der Beschreibung abweichenden Artikel aus) bzw. hat der Käufer im Prinzip gar keine andere Möglichkeit mehr (anders als beim Käuferschutzantrag bei Paypal). Der Verkäufer kann dem dann nachkommen, einen Kaufpreisminderungsvorschlag machen oder aber nichts dergleichen, was zur Folge hat, dass der Käufer (oder auch der Verkäufer) den Fall dann an ebay zur Entscheidung abgeben kann.


      Löschbert Bastelhamster schrieb:

      Da stehen dann also beim INR die Haftung im Versendungskauf und beim SNAD die Lage der Beweispflicht nach ZPO im Raum.
      Letztlich in beiden Fällen, denn wenn der private VK den Versand beweisen kann, ist er für gewöhnlich aus dem Schneider, wenn er sich an die vertragl. vereinbarte Versandart gehalten hat.


      Löschbert Bastelhamster schrieb:

      Warum das ein Thema sein soll, ergibt sich aus der Tatsache, das sie im umgekehrten Fall dem Käufer diesen Berag nicht in Rechnung stellen.
      Wohl aus ganz pragmatischem Grund, weil ebay vom Käufer kein Geld gebunkert hat, an dem sie sich gebührenmäßig bedienen können :D . ebay ist insofern auch nicht einer gerechten Behandlungsweise verpflichtet, als dass sie von einer Partei irgendeine Gebühr verlangen können, von der anderen im umgekehrten Fall aber nicht.


      Löschbert Bastelhamster schrieb:

      Dass Du Jurist bist habe ich als Jurist übrigens längst bemerkt.
      Klasse - da können wir vielleicht gelegentlich mal die eine oder andere kniffelige Fragen hier gemeinsam erörtern ;) .


      Löschbert Bastelhamster schrieb:

      Ich kannte die AGB schon, da wollten sie erst mal noch welche werden.
      Tja, und nu glauben sie welche zu sein und sind trotzdem großer Murks :thumbdown: . Bin auch schon ein Weilchen bei ebay... das war früher alles irgendwie kein Thema... überschaubarer, einfacher, freundlicher und friedlicher ;) . *lach, waren das noch Zeiten, als man sich mit der Frage beschäftige, ob Geschäfte auf ebay Versteigerung i.S. des § 156 BGB sind oder nicht :rolleyes: .

      Was würdest du eigentlich einem Verkäufer im Falle einer unfreiwilligen Rückgabe aus einem durch ebay entschiedenen Käuferschutzfall empfehlen? Soll er die Rücksendung annehmen oder die Annahme verweigern? Ich denke in dem Zusammenhang an eine mögliche Beweisproblematik, wenn die Sache dann z. B. wieder zurück an den Käufer gehen soll, dem ich mal fiktiv unterstelle, dass er aus Frust nichts unversucht lassen würde, um dem Verkäufer noch irgendwie zu schaden.
    • Aktuell mal was zum Status der Umstellung auf Abzockeprovisionen und mehr.

      1 Account nicht umgestellt : Verkauf am 10.07.21 war erfolgreich. Käufer bekam die Bankdaten angezeigt.

      1 Account wurde umgestellt : zwei Testüberweisungen mit "Micro Payment" seitens Ebay , die aber seit Tagen nicht abgefragt wurden. Nichts im System, keine Mails dazu.

      1 Account ebenso umgestellt : keine Testüberweisung, dafür hätte Ebay gerne Kopie vom Ausweis .
      Die Funktion "Ebay wünsch Dir was" steht bei mir generell auf inaktiv. Mira Bellenbaum hat derzeit kein Ausweis. Reicht ein Bild vom Baum und Brett vorm Kopf auch aus?
    • Cesarus schrieb:

      Letztlich in beiden Fällen, denn wenn der private VK den Versand beweisen kann, ist er für gewöhnlich aus dem Schneider, wenn er sich an die vertragl. vereinbarte Versandart gehalten hat.
      Naja, also ganz ehrlich, wer ist denn heute noch so bescheuert und bietet einen nicht verfolgbaren Versand an, wenn er Käuferschutz im Angebot hat? Das ist doch schon seit der Zeit bekannt, als man Paypal noch freiwillig anbeiten konnte.

      Da wird sich die Frage einer Beweislast also schon mal gar nicht stellen. Übrigens auch nicht für den Käuferschutz. Hast Du eine Sendungsummer und hast nachweislch an die hinterlegte Adresse verschickt, dann ist der KS beim INR ganz schnell beendet. Hat er keine Sendungsnummer, weil er "unversichert" versendet hat, dann hält sich mein Mitleid in sehr engen Grenzen. In einem anderen Forum habe ich dafür 'nen Smiley: "Selbst Schuld!"

      Anders liegt die Sache beim SNAD. Da entscheidet ebay auf der Basis keiner Basis irgend einen Mist. Ich persönlich bin im Sammlerbereich unterwegs, da sind die SNAD dann sowieso eher selten. Denn irgend eine Lösung findet sich immer und meine sieht dann in der Regel so aus, dass ich dem Käufer keinen Artikel aufs Auge drücke, den er nicht haben will.


      Cesarus schrieb:

      Was würdest du eigentlich einem Verkäufer im Falle einer unfreiwilligen Rückgabe aus einem durch ebay entschiedenen Käuferschutzfall empfehlen? Soll er die Rücksendung annehmen oder die Annahme verweigern?
      Annehmen natürlich. Sonst würde er ja durch einen selbst zu vertretenden Umstand entreichert, was die Klage gegen den Käufer hinterher relativ schwierig gestalten dürfte, zumal er die Vertragserfüllung mangels Vertragsgegenstand auch nur mehr schwer einklagen könnte. Er kennt ja auch weder die Vorausverfügung, die der Käufer bei der Rücksendung angegeben hat, noch ob die Rücksendung nach Annahmevereigerung einen weiteren Schaden (Rückführungsgebühr oder wie das auch immer heisst) beim Käufer verursacht.

      Also bitte, echt jetzt. :D


      Cesarus schrieb:

      Wohl aus ganz pragmatischem Grund, weil ebay vom Käufer kein Geld gebunkert hat, an dem sie sich gebührenmäßig bedienen können :D
      Pragmatische Gründe oder gar so unsinniger Dummfug wie logisches Denken oder gesunder Menschenverstand hat ebay noch nie daran gehindert, die Nutzer zu gängeln. Und da sie ja für eine eventuelle Rückerstattung im Rahmen des Käuferschutzes sowieso die Bankverbindung des Käufers brauchen, können sie sich ja auch gleich 'ne Einzugsermächtigung geben lassen. Bei den Verkäufern klappt das ja auch.
      :D :D

      Und sage jetzt niemand, das würde Käufer vergraulen. Verkäufer hat es ja auch keine vergrault. Meint ebay.
      :D :D :D
      Wenn Dir ein ebay-Mitarbeiter die Hand gibt und "Guten Tag" sagt, sind folgende drei
      Wahrheiten als self-evident zu erachten und als sicher gegeben anzusehen:

      1.) Zähle nicht nur deine Finger nach, sondern auch deine Hände. So Du welche hast auch die Füße.
      2.) Draussen ist es mitten in der Nacht und dunkel wie im Bärenarsch.
      3.) Der einzige Lichtschein dringt aus den Pforten der Hölle, die sich geöffnet haben weil die Welt untergeht.
    • Löschbert Bastelhamster schrieb:

      Anders liegt die Sache beim SNAD. Da entscheidet ebay auf der Basis keiner Basis irgend einen Mist. Ich persönlich bin im Sammlerbereich unterwegs, da sind die SNAD dann sowieso eher selten. Denn irgend eine Lösung findet sich immer und meine sieht dann in der Regel so aus, dass ich dem Käufer keinen Artikel aufs Auge drücke, den er nicht haben will.
      Exakt so kenne/handhabe ich das auch. Ist einfach Win-Win. Der Käufer ist in der Regel froh, daß die Rückabwicklung ohne Stress über die Bühne geht (und kauft vielleicht schon morgen einen anderen Artikel weil der Verkäufer ja so "seriös" ist ;)) während ich meinen Zeitaufwand minimiere und mein Feedback sauber halte.
    • Löschbert Bastelhamster schrieb:

      Hat er keine Sendungsnummer, weil er "unversichert" versendet hat, dann hält sich mein Mitleid in sehr engen Grenzen.
      Nunja, ich wäre da nicht so schnell dran, den Verkäufer zu verurteilen, denn wenn die Vertragspartner unversichert vereinbart haben und der Käufer hinterher dann aber bei Nichterhalt Käuferschutz deshalb beansprucht, obwohl er das Versandrisiko trägt, dann ist da schon ganz klar der Käufer der Falschspieler.


      Löschbert Bastelhamster schrieb:

      Ich persönlich bin im Sammlerbereich unterwegs, da sind die SNAD dann sowieso eher selten.
      Echt? Grad im Sammlerbereich, wo Erhaltungszustände eine große Rolle spielen, stelle ich mir das Problem von Unstimmigkeiten noch größer vor.


      Löschbert Bastelhamster schrieb:

      Annehmen natürlich. Sonst würde er ja durch einen selbst zu vertretenden Umstand entreichert
      Wie kommst du darauf ?(
      Mal ab davon, dass mich dein Begriff der Entreicherung in deinem Vorpost schon irritiert hat, so kann ich auch sonst deine Sicht nicht nachvollziehen. Der Käufer führt mit ebay als Komplize eine faktische Rückabwicklung herbei, die - wenn wir mal vom typischen Missbrauchsfall dieses "Käuferschutz-Services" ausgehen - keinen rechtlichen Boden hat. §§ 293 ff BGB kann damit nicht verwirklicht werden, da die Abwicklung bereits abgeschlossen war. Lässt sich ggf. einwenden, dass §§ 362 ff BGB aufgrund einer postwendenden Reklamation unter Einschaltung des Käuferschutzes vielleicht nicht eingetreten ist, so würde dieses Argument mit einem adäquaten Beweis des Verkäufers in sich zusammenfallen. Übrig bleibt dann die Ware, die - folgt man deiner Empfehlung - dann beim Verkäufer verweilt. Der Käufer würde nach einer Verurteilung zur Zahlung des Kaufpreises diese vom Verkäufer gegen Zahlung incl. nochmaliger Versandkosten zurückfordern können. Der Verkäufer könnte die Retoursendung vielleicht nie geöffnet haben oder aber doch. Befindet sich im Paket jedenfalls nicht die originäre Ware im ursprünglichen Zustand, dann beginnt der Zirkus von vorne. Natürlich wartet der Käufer mit Oma, Opa, Tante, Mama, Onkel, Freundin, Nachbar, Freund etc. als Zeugen auf, dass sich in dem retournierten Paket die kaufgegenständliche Ware befand, die er jetzt von dir aber nicht mehr zurückbekommen hat. Geht man nach den Regeln der Beweislast, sollte er damit nicht durchkommen. Problematisch kann es allerdings trotzdem werden, denn der Teufelk kann auch in solchen Konstellationen im Detail stecken.
      Nimmt der Verkäufer die Rücksendung erst gar nicht an (z. B. weil er sehr wohl den Beweis führen kann, dass er seine vertraglichen Pflichten erfüllt hat), dann kürzt er dieses fiktive Szenario ab. Für ihn besteht im Prinzip auch keinerlei Verpflichtung, die Rücksendung anzunehmen, wenn er seine Linie beibehält, dass er seine kaufvertraglichen Pflichten erfüllt hat.


      Löschbert Bastelhamster schrieb:

      was die Klage gegen den Käufer hinterher relativ schwierig gestalten dürfte, zumal er die Vertragserfüllung mangels Vertragsgegenstand auch nur mehr schwer einklagen könnte.
      Wieso denn? Der Käufer kann doch mit seiner Ware machen, was er will. Er kann sie zu Frau Mustermann nach St. Nirgendwo schicken oder auch zu seinem ursprünglichen Verkäufer, der sie annehmen kann oder auch nicht. Am Rechtsanspruch der Zahlung ändert das doch nichts, wenn er hinreichend nachweisen kann, dass er seine kaufvertragliche Pflicht erfüllt hat. Die zurückgesendete Ware hilft ihm dabei ohnehin bestenfalls nur dann, wenn er tatsächlich die originäre Ware in dem Zustand vom Käufer zurückerhält, in dem er sie auch verschickt hat. Aber genau darin liegt das Risiko.


      Löschbert Bastelhamster schrieb:

      Er kennt ja auch weder die Vorausverfügung, die der Käufer bei der Rücksendung angegeben hat, noch ob die Rücksendung nach Annahmevereigerung einen weiteren Schaden (Rückführungsgebühr oder wie das auch immer heisst) beim Käufer verursacht.
      Das alles brauch ihn nicht zu tangieren.


      Löschbert Bastelhamster schrieb:

      Und da sie ja für eine eventuelle Rückerstattung im Rahmen des Käuferschutzes sowieso die Bankverbindung des Käufers brauchen, können sie sich ja auch gleich 'ne Einzugsermächtigung geben lassen.
      :D Würde sich wohl als AGB nicht halten lassen.

      Dieser Beitrag wurde bereits 3 mal editiert, zuletzt von Cesarus ()

    • Cesarus schrieb:

      Löschbert Bastelhamster schrieb:

      Ich persönlich bin im Sammlerbereich unterwegs, da sind die SNAD dann sowieso eher selten.
      Echt? Grad im Sammlerbereich, wo Erhaltungszustände eine große Rolle spielen, stelle ich mir das Problem von Unstimmigkeiten noch größer vor.
      Es hängt natürlich irgendwo vom konkreten Gebiet ab wie schwer oder leicht eine exakte Bestimmung/Beschreibung des Zustands ausfällt aber grundsätzlich würde ich behaupten, daß jemand der von den angebotenen Artikeln etwas versteht diese auch recht akkurat darstellen kann. Sammler sind ohnehin keine Durchschnittskäufer da es ihnen in der Regel mehr um das Objekt als den exakten Preis geht. Der ist oft ohnehin nicht bis auf die letzte Nachkommastelle bestimmbar.

      Ich denke allerdings auch, daß es ihm im Endeffekt gar nicht so sehr um mögliche Beanstandungen an sich sondern eher um die Wahrscheinlichkeit von daraus resultierenden Falleröffnungen ging und die ist eben (entsprechend kooperatives Verhalten vorausgesetzt) eher gering.
    • Der übliche SNAD-Betrug sieht so aus, daß der Käufer zuhause ein defektes Teil hat, bei eBay einen gleichen Artikel kauft, sich liefern lässt und anschließend behauptet, der gelieferte Artikel hätte einen Sachmangel, weil defekt.
      eBay oder Paypal stimmen der Geschichte zu, ohne den betreffenden Artikel je gesehen zu haben.
      Der betrügerische Käufer schickt seinen defekten Artikel an den Verkäufer zurück, läd den Versandnachweis im Streitfall hoch, bekommt sein Geld erstattet und freut sich, sein defektes Teil mit Hilfe von eBay / Paypal so problemlos gegen einen funktionierendes getauscht zu haben.
      Der Verkäufer hingegen ist sein Geld los und hat Schrott zurückerhalten.
    • Cesarus schrieb:

      Nunja, ich wäre da nicht so schnell dran, den Verkäufer zu verurteilen, denn wenn die Vertragspartner unversichert vereinbart haben und der Käufer hinterher dann aber bei Nichterhalt Käuferschutz deshalb beansprucht, obwohl er das Versandrisiko trägt, dann ist da schon ganz klar der Käufer der Falschspieler.
      Aus zivilrechtlicher Sicht hast Du recht, was das Risiko beim Versendungskauf angeht. Allerdings fallen zivilrechtlicher Anspruch und vertragliche Vereinbarung hier auseinander. Nach den vertraglichen Bestimmungen des Zahlungsdiensteanbieters hat der VK den Versand nachzuweisen. Also braucht er eine Sendungsnummer für eine Sendung die an die von ebay übermittelte Adresse geschickt wurde. Sonst veriert er gegenüber PP bzw ebay seinen Anspruch auf Verkäuferschutz. (Ja, den gibt es auch) Und dieser Verkäuferschutz schützt ihn im Fall eines INR davor, dass die Zahlung zurückgebucht wird.

      Allerdings - und das steht auch in den jeweiligen AGB - greift der ganze KS-VKS-Kram nur in den Zahlungsfluss ein. Nicht in die gesetzlchen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien. Steht ausdrücklich in den AGB bei PP und ebay.

      Cesarus schrieb:

      Echt? Grad im Sammlerbereich, wo Erhaltungszustände eine große Rolle spielen, stelle ich mir das Problem von Unstimmigkeiten noch größer vor.
      Naja, es gibt da einige Möglichkeiten, den Käuferschutz auszuhebeln. Eben auch wieder über den Verkäuferschutz. Man kann Beschreibungen schon so formulieren, dass ein SNAD fast unmöglich wird.

      Schreibe ich "Neuwertiger Zustand" ist das eine klare Angabe. Ist das Teil dann nicht neuwertig, dann hat man einen abweichenden Artikel. Schreibe ich aber "Altersgemäß nahezu neuwertiger Zustand" wird die Sache schon wachsweich. Erstens ist das nicht mehr neuwertig sondern nur nahezu und zweitens fließt das Alter (sagen wir mal 80 Jahre) da mit ein. Wie neuwertig kann etwas nach 80 Jahren sein? Gebe ich dann noch zu, dass erfahrungsgemäß jeder Sammler das anders beurteilt, wird der SNAD immer unwahrscheinlicher. Und schlussendlich arbeitet man mit Originalfotos des Artikels, auf die man dann auch nochmal wegen des Zustands verweist, eben weil jeder Sammler den Zustand anders beurteilt. Damit hat der Käufer im SNAD tatsächlich das Problem "Gekauft wie besehen".

      Wenn Du jetzt sagst, dass ich dann ja eigentlich gar keinen Zustand beschrieben habe, dann hast Du recht. Der Zustand, den der Käufer kauft, liegt damit tatsächlich in der gedanklichen Vorstellung des Käufers. Und für die Diskrepanz zwischen dem, was der Käufer sich vorstellt zu kaufen und was er tatsächlich bekommt bin ich zumindest bei Paypal (und damit seit Jahrzehnten auch bei der KS-Abteilubng von ebay) tatsächlich nicht verantwortlich. So was löse ich dann über den Support.

      Kommt aber eher selten vor, normalerweise sind meine Beschreibungen so zutreffend, dass meine Käufer zufrieden sind. Ich schreibe aber auch mehr als eine Zeile Rausgekotztes. Und damit sind wir dann wieder beim Thema "Sammler redet mit Sammler". Macht auch viel aus.


      Cesarus schrieb:

      Die zurückgesendete Ware hilft ihm dabei ohnehin bestenfalls nur dann, wenn er tatsächlich die originäre Ware in dem Zustand vom Käufer zurückerhält, in dem er sie auch verschickt hat. Aber genau darin liegt das Risiko.
      Ok, ich verate dir noch ein kleines Geheimnis. Bei mir gibt es zu jedem Artikel, den ich verkaufe, noch ein weiteres Foto, das nicht bei ebay landet. Auf dem ist die Markierung zu sehen, die ich mit dem UV-Stift gemacht habe. Mir nicht die originäre Ware zurückzusenden, wäre daher eine ganz dumme Idee.

      Da eine Rücksendung aber nur für den SNAD in Frage kommt, weil beim INR ja nichts da ist, was der K zurücksenden könnte, dient die Annahme neben der Schadensminderung gegenüber dem Vertragspartner auch der Beweissicherung.


      Cesarus schrieb:

      Wieso denn? Der Käufer kann doch mit seiner Ware machen, was er will
      Nein, genau das kann er nicht. (Naja, können kann er schon, nur dürfen darf er nicht) Das könnte er, wenn der Vertrag beiderseitig erfüllt wäre. Aber genau das ist ja in dem Moment streitig. Der SNAD ist 'ne Mängelrüge. Die hast Du als Verkäufer natürlich schon zu prüfen.


      Cesarus schrieb:

      :D Würde sich wohl als AGB nicht halten lassen.
      :D
      Wieso denn nicht? Beim Verkäufer können sie das doch auch. Nein, für ihre Provisionen brauchen sie keine mehr, die ziehen sie direkt von der Überweisung ab. Die brauchen sie nur für den Fall des KS-Falles. Aber sprich weiter, die Theorie hinter deiner Aussage interessiert mich. Wo sollte da ein Klauselverbot versteckt sein, das ausschliesslich auf den käuferschutzbearbeiteten Käufer zutreffen soll?
      :D
      Wenn Dir ein ebay-Mitarbeiter die Hand gibt und "Guten Tag" sagt, sind folgende drei
      Wahrheiten als self-evident zu erachten und als sicher gegeben anzusehen:

      1.) Zähle nicht nur deine Finger nach, sondern auch deine Hände. So Du welche hast auch die Füße.
      2.) Draussen ist es mitten in der Nacht und dunkel wie im Bärenarsch.
      3.) Der einzige Lichtschein dringt aus den Pforten der Hölle, die sich geöffnet haben weil die Welt untergeht.
    • Löschbert Bastelhamster schrieb:

      Ok, ich verate dir noch ein kleines Geheimnis. Bei mir gibt es zu jedem Artikel, den ich verkaufe, noch ein weiteres Foto, das nicht bei ebay landet. Auf dem ist die Markierung zu sehen, die ich mit dem UV-Stift gemacht habe. Mir nicht die originäre Ware zurückzusenden, wäre daher eine ganz dumme Idee.
      Das Problem ist: Du hast zwar ein Bild von einem markierten Artikel.
      Das ist als "Beweis" aber ebenso ungeeignet wie das Bild irgendeines gleichartigen defekten Artikels, das der Käufer präsentiert.
      Es sei denn, Du hast auch noch einen Zeugen, der Dir vom Verpacken des markierten Artikels bis zur Abgabe an das Versandunternehmen nicht von der Seite gewichen ist.
      Ansonsten hast Du nur ein Bild von einem markierten Artikel. Das belegt aber nicht, daß Du diesen markierten Artikel auch tatsächlich an den Käufer versendet hast...

      Das gilt ebenso wie für den Tip, sich die Serien- oder IMEI-Nummer eines elektronischen Gerätes zu notieren, bevor man es versendet.
      Daß man diese Nummer notiert hat oder sogar ein Foto des Gerätes mit der Nummer gemacht hat, hat nicht den geringsten Beweiswert, daß das Gerät mit der notierten Nummer auch im Paket war, wenn der Käufer behauptet, da wäre stattdessen genau das Gerät dringewesen, das er zurückgesendet hat.
    • Schützin schrieb:

      wenn der Käufer behauptet, da wäre stattdessen genau das Gerät dringewesen, das er zurückgesendet hat.
      Beweislast.

      Ich will ja nix. Der Käufer will. Ich muss nicht beweisen, dass ich diesen Artikel verschickt habe, der Käufer muss beweisen, dass ich es nicht getan habe. Mir reicht die Glaubhaftmachung.
      Wenn Dir ein ebay-Mitarbeiter die Hand gibt und "Guten Tag" sagt, sind folgende drei
      Wahrheiten als self-evident zu erachten und als sicher gegeben anzusehen:

      1.) Zähle nicht nur deine Finger nach, sondern auch deine Hände. So Du welche hast auch die Füße.
      2.) Draussen ist es mitten in der Nacht und dunkel wie im Bärenarsch.
      3.) Der einzige Lichtschein dringt aus den Pforten der Hölle, die sich geöffnet haben weil die Welt untergeht.
    • Löschbert Bastelhamster schrieb:

      Beweislast.
      Ich will ja nix. Der Käufer will. Ich muss nicht beweisen, dass ich diesen Artikel verschickt habe, der Käufer muss beweisen, dass ich es nicht getan habe. Mir reicht die Glaubhaftmachung.
      Im "realen" Leben, ja.
      Mit der neuen Zahlungsabwicklung bei eBay hingegen wird das umgedreht. In dem Moment, wo der Käufer einen SNAD behauptet, ist Deine Kohle weg. Und wenig später der Schrott da.
      Und dann bist Du im realen Leben in der unkomfortablen Lage, daß DU etwas willst: Nämlich die Bezahlung für den von Dir versendeten intakten Artikel, den Du eben nicht, wie der Käufer wahrheitswidrig behauptet, zurückerhalten hast.
      Bevor Du überhaupt eine Chance bekommst, Deine Sicht der Dinge einem Richter zu schildern, muss DU in Vorkasse treten.
      Und da DU etwas am Status Quo ändern willst und etwas vom Käufer haben willst, wird der Richter ziemlich sicher von DIR einen Beweis verlangen, daß Du tatsächlich einen ganz anderen funktionierenden Artikel versendet hast als den defekten, den der Käufer behauptet erhalten zu haben und zurückgeschickt hat.
      Erschwerend kommt hinzu, daß die im Moment des Auspackens "zufällig" anwesende Lebensgefährtin des Käufers per se glaubhafter klingt als ein von Dir evtl behaupteter Zeuge, der Dir im gesamten Zeitraum vom Einpacken bis zur Abgabe des Paketes nicht von der Seite wich...

      Das ist genau das Problem dieser ganzen von eBay inszenierten Farce: Eine komplette Umkehr der Beweislast zu Ungunsten des Verkäufers.
      Und es gibt absolut nichts, was man als Verkäufer dagegen tun kann, wenn man bei eBay weiter verkaufen will und die Umstellung akzeptiert.

      Unabhängig davon, ob man bereit ist, als privater Verkäufer eine de facto Gebührenerhöhung um mindestens 250% zu akzeptieren (da eBay offensichtlich parallel zur Einführung der ZA auch die Promotion-Aktionen am Wochenende komplett abgeschafft hat) - solange die neue Zahlungsabwicklung obligatorisch den SNAD-Käuferschutz enthält, kann jeder Verkäufer seine Ware genausogut aus dem Fenster schmeissen.
      Da spart er sich zumindest die 19,- EUR "Strafgebühr" für den Käuferschutzfall + die fixe Verkaufsgebühr, die eBay ihm nach einer erzwungenen Rückabwicklung auch nicht wieder gutschreibt...
    • Schützin schrieb:

      Der übliche SNAD-Betrug sieht so aus, daß der Käufer zuhause ein defektes Teil hat, bei eBay einen gleichen Artikel kauft, sich liefern lässt und anschließend behauptet, der gelieferte Artikel hätte einen Sachmangel, weil defekt.
      eBay oder Paypal stimmen der Geschichte zu, ohne den betreffenden Artikel je gesehen zu haben.
      Der betrügerische Käufer schickt seinen defekten Artikel an den Verkäufer zurück, läd den Versandnachweis im Streitfall hoch, bekommt sein Geld erstattet und freut sich, sein defektes Teil mit Hilfe von eBay / Paypal so problemlos gegen einen funktionierendes getauscht zu haben.
      Der Verkäufer hingegen ist sein Geld los und hat Schrott zurückerhalten.
      genauso hatte ich das schon vor Jahren!
      Mainboards für Notebooks Verkauft, und die defekten der Käufer zurück bekommen, teilweise wurden die Seriennummern umgeklebt, was ja aber nicht 100% gelingt. Ich hatte da Zahlung per Überweisung, die Käufer haben also statt einer Rückerstattung eine Betrugsanzeige erhalten. Diese wurden schon damals eingestellt, weil kein öffentliches Interesse besteht. Sollte zivilrechtlich klagen.
      Die kriminelle Energie ist also nicht neu, nur wird nun durch eBay gefördert!
    • Ich bin übrigens relativ sicher, daß die aktuelle Unlust der privaten Verkäufer, bei eBay irgendetwas neu einzustellen, garnicht primär etwas mit der Gefahr des SNAD-Käuferschutzes oder überhaupt mit den Details der Zahlungsabwicklung zu tun hat.
      Ich fürchte, dieser Gefahr ist sich die Mehrheit der blauäugigen privaten Verkäufer nichtmal ansatzweise bewusst. Von denen sind ja auch vorher schon Unzählige freiwillig dieses Risiko eingegangen und haben Paypal angeboten.

      Da dürften wohl eher die oben erwähnten sprunghaft gestiegenen Gebühren dran Schuld sein.
      Bis März 2021 gab es fast jedes Wochenende die Aktionen "Verkaufen zum Festpreis" für 2 oder 3 Euro feste Gebühren.
      Danach gab es nur noch "Wir schenken Ihnen 70% der Gebühren", was de facto für alle Angebote über 100 Euro Verkaufspreis bereits eine Verteuerung war.
      Seit 19.06.2021 gibt es überhauptkeine Rabatte mehr.
      Jetzt kostet jeder Verkauf 11% auf Verkaufspreis PLUS Versandkosten zuzüglich Fixpreis.

      Für ein gebrauchtes Smartphone, das für 300 Euro verkauft wird, musste der private Verkäufer im März noch 2-3 Euro Gebühren an eBay abdrücken.
      Von April - Juni 2021 waren es dann schon 9,- Euro.
      Würde derselbe Verkäufer dasselbe Smartphone aktuell bei eBay verkaufen, würde eBay ihm fast 35 Euro Gebühren abziehen
    • @Schützin
      Ja da hast Du durchaus Recht. Die Gebührenerhöhung stiess schon sauer auf. Dann hat man sich halt gedacht, naja dann werd ich diese 70% Angebote halt in Zukunft nur noch nutzen. Aber dann sind da noch die neuen Fixgebühren, die man sogar zahlen muss, wenn der Käufer sich "verkauft" hat, was in letzter Zeit regelmässig der Fall war. Dann kommen die Gebühren jetzt auch noch auf den Versand. Das tut dann schon richtig weh, da man ja nur noch den teuren Versand nehmen sollte.
      Dann auch noch die Streitfallgebûhr. Also rein statistisch auch bei perfekten Verkäufen gehen da die normalen und aussernormalen Gebühren in einer Richtung die mich Schlussfolgern lassen:
      ebay wird für eine Übernahme von Alibaba vorbereitet und man sieht die Privatverkäufer bzw alle deutschen Händler als Konkurrenz und möchte deren Angebotspreise hochtreiben damit die Grosshändler von Alibaba konkurrenzlos günstig ihre Waren anbieten können. Diese Gedanken kamen mir beim lesen von:

      pro.packlink.de/becommerce/so-…-aliexpress-dropshipping/
    • @Löschbert Bastelhamster und Cesarus
      Ihr erzählt hier von 2 verschiedenen Käuferschutzfällen wie INR und SNAD.
      Wie läuft das bei ebay ab wenn die Ware nicht versendet wird und ein Fall INR eröffnet wird. Der Verkäufer versendet zeitnah und lädt die Sendungsnummer hoch und es geht tatsächlich die Ware auf den Weg. Der Fall INR sollte dadurch ja geschlossen werden. Was passiert dann, wenn ein gegessener Hundekuchen im Paket ist und der Verkäufer jetzt eine SNAD öffnen will/ muss. Ich meine mal irgendwo gelesen zu haben, dass man keinen zweiten Fall bei ebay und PayPal öffnen kann? Stimmt das oder hab ich da was falsch in Erinnerung?
    • Der Witz war ja, daß eBay wochenlang gedroht und gelockt hat, daß nur noch Verkäufer, die auf die neue ZA umstellen, in den Genuss von Promotion-Aktionen kommen würden (was schlicht gelogen war, auch die nicht umgestellten Accounts bekamen bis 18.06. jedes Wochenende die 70%-Angebote).
      Seit man ohne ZA nicht mehr einstellen kann, ist von Promotion-Aktionen aber auch bei den umgestellten Accounts nicht mehr die Rede. Es gibt auch mit neuer Zahlungsabwicklung null nichts nada niente an Promotion-Angeboten.

      Das Einzige, womit sie die Verkäufer jetzt jeden Freitag nerven, ist die Verarxxxe mit den schwachsinnigen eBay-Punkten.