N26 Bank GmbH: Anordnung zur Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und Bestellung eines Sonderbeauftragten
Die BaFin hat am 11. Mai 2021 gegenüber der N26 Bank GmbH zur Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung angeordnet, angemessene interne Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen und Allgemeine Sorgfaltspflichten einzuhalten. Zur Überwachung der Abarbeitung der Anordnung sowie des Standes der Behebung weiterer festgestellter Mängel wird ein Sonderbeauftragter bestellt.
Konkret wird angeordnet, dass die N26 Bank GmbH Defizite sowohl im EDV-Monitoring als auch bei der Identifizierung und Verifizierung von Kunden zu beseitigen hat.
Des Weiteren hat die N26 Bank GmbH eine angemessene personelle und technisch-organisatorische Ausstattung zur Einhaltung ihrer geldwäscherechtlichen Verpflichtungen sicherzustellen.
Diese Maßnahmen müssen jeweils innerhalb einer festgelegten Frist umgesetzt werden.
Um die Umsetzung der angeordneten Maßnahmen zu überwachen, bestellt die BaFin einen Sonderbeauftragten gemäß § 45c Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Kreditwesengesetz (KWG). Der Sonderbeauftragte soll der BaFin fortlaufend über den Umsetzungsfortschritt berichten.
Die Anordnung ergeht auf Grundlage der § 6 Absatz 8 und § 51 Absatz 2 Satz 1 Geldwäschegesetz (GwG). Die Veröffentlichung erfolgt aufgrund § 57 GwG.
Der Bescheid ist seit dem 11. Mai 2021 bestandskräftig.
Quelle
bafin.de/SharedDocs/Veroeffent…ng_210512_57_GwG_N26.html
Die BaFin hat am 11. Mai 2021 gegenüber der N26 Bank GmbH zur Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung angeordnet, angemessene interne Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen und Allgemeine Sorgfaltspflichten einzuhalten. Zur Überwachung der Abarbeitung der Anordnung sowie des Standes der Behebung weiterer festgestellter Mängel wird ein Sonderbeauftragter bestellt.
Konkret wird angeordnet, dass die N26 Bank GmbH Defizite sowohl im EDV-Monitoring als auch bei der Identifizierung und Verifizierung von Kunden zu beseitigen hat.
Des Weiteren hat die N26 Bank GmbH eine angemessene personelle und technisch-organisatorische Ausstattung zur Einhaltung ihrer geldwäscherechtlichen Verpflichtungen sicherzustellen.
Diese Maßnahmen müssen jeweils innerhalb einer festgelegten Frist umgesetzt werden.
Um die Umsetzung der angeordneten Maßnahmen zu überwachen, bestellt die BaFin einen Sonderbeauftragten gemäß § 45c Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Kreditwesengesetz (KWG). Der Sonderbeauftragte soll der BaFin fortlaufend über den Umsetzungsfortschritt berichten.
Die Anordnung ergeht auf Grundlage der § 6 Absatz 8 und § 51 Absatz 2 Satz 1 Geldwäschegesetz (GwG). Die Veröffentlichung erfolgt aufgrund § 57 GwG.
Der Bescheid ist seit dem 11. Mai 2021 bestandskräftig.
Quelle
bafin.de/SharedDocs/Veroeffent…ng_210512_57_GwG_N26.html
FÜR FRIEDEN IN EUROPA
... UND SOLIDARITÄT MIT DER UKRAINE!!!!!
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