Bei der N26 Bank gerne.

AngryMan schrieb:
Vielleicht schließen sich ja noch ein paar Betroffene an.
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Bruno A schrieb:
führt den Kundenservice durch.
Bruno A schrieb:
Solaris gerät langsam ins Visier der BaFin
itneen schrieb:
Ich vermute mal, dass die in nicht allzu langer Zeit auch so eine "Anordnung" wie bei der N26 trifft, mit einem "housekeeper" von der Bafin als Aufpasser.
AngryMan schrieb:
Herzliche Grüße,
Vivid Team (lila Herzchen, lila Herzchen)
AngryMan schrieb:
Ist das noch ein Fake??
diebewertung.de schrieb:
Staatsanwaltschaft Osnabrück
Benachrichtigung über die vorläufige Sicherstellung
von Vermögenswerten gemäß § 111 I Abs. 4 StPO
1230 Js 63465/21
Die Staatsanwaltschaft führt ein Ermittlungsverfahren gegen
Jean-Lucas Joachim Vargas Feldhahn
Folgender Sachverhalt liegt dem Verfahren zu Grunde: Auf der Webseite mosano.de wurden Waren in dem Vorhaben angeboten, von Käufern den Kaufpreis zu kassieren, ohne die Ware zu liefern. Die Kaufpreise sollten auf das Konto IBAN DE63 7002 2200 0077 0335 99 bei der Fidor Bank AG, überwiesen werden.
☒ Der Beschuldigte steht darüber hinaus im Verdacht, weitere Straftaten zum Nachteil anderer Verletzter begangen zu haben.
Um dem Beschuldigten das durch die Straftat(en) zu Unrecht Erlangte wieder zu entziehen, hat die Staatsanwaltschaft die Beschlagnahme folgender Vermögenswerte erwirkt:
3963,63 Euro
Gemäß § 111l Abs. 1 und Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO) benachrichtige ich Sie hiermit über die Vollziehung der Beschlagnahme.
Gleichzeitig werden Sie aufgefordert, alsbald nach Erhalt dieses Schreibens zu erklären, ob Sie die Herausgabe verlangen.
Bitte beachten Sie hierzu folgende Hinweise zum weiteren Verfahrensablauf:
―
Wird eine bewegliche Sache beschlagnahmt und für die Zwecke des Strafverfahrens nicht mehr benötigt, wird sie grundsätzlich an den letzten Gewahrsamsinhaber zurückgegeben. Davon abweichend wird sie an denjenigen herausgegeben, dem sie durch die Straftat entzogen wurde (Verletzter), wenn dieser bekannt ist. Steht der Herausgabe an den letzten Gewahrsamsinhaber oder den Verletzten der Anspruch eines Dritten entgegen, wird die Sache an den Dritten herausgegeben, wenn dieser bekannt ist. Eine Herausgabe erfolgt nur, wenn ihre Voraussetzungen offenkundig sind (§ 111n StPO).
―
Über die Herausgabe entscheidet im Ermittlungsverfahren und nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens die Staatsanwaltschaft, im Übrigen das mit der Sache befasste Gericht (§ 111o StPO).
Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen sich ggf. anwaltlich beraten.