Fakeshop bach24.net – Bach International GmbH - Kantstraße 71 - 09213 Burgstädt, Deutschland – hilfe@bach24.net – +4915124745108 - DE234809308 - Alles Fake – Alles Betrug – Hier gibt es keine Ware.

    • Hallo,
      mich hat es dann also auch getroffen. Ich habe auch schon überwiesen am 6.10. und warte bis heute auf Ware.

      Onlinesshop: bach24.net
      Kontoinhaber:Marcel Jankowiak
      Iban:DE64 1101 0101 5147 5849 62
      Bic:SOBKDEB2XXX
      Name der Bank: Solaris Bank



      Summe 367,58€

      was soll ich jetzt machen? Anzeige erstatten oder erst Anwalt?

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    • BenutzerAKR schrieb:

      Onlinesshop: bach24.net
      Kontoinhaber:Marcel Jankowiak
      Iban:DE64 1101 0101 5147 5849 62
      Bic:SOBKDEB2XXX
      Name der Bank: Solaris Bank

      IBAN: DE64110101015147584962

      ALLGEMEINE WARNUNG vor Konten der solarisBank , BIC SOBKDEB2XXX bzw. SOBKDEB2 , BLZ 11010101 ==> Betrugsverdacht

      Das Konto war hier bisher nicht bekannt.


      BenutzerAKR schrieb:

      Anzeige erstatten oder erst Anwalt?
      Ein Anwalt kann dir momentan auch nicht helfen.
      Erstatte Anzeige. Sollte ein real existierender Kontoinhaber ermittelt werden, kannst du später (ggf. auch mit Hilfe eines Anwaltes) immer noch versuchen, bei diesem Schadensersatz einzufordern.

      Bitte nach der Anzeige Aktenzeichen und Behörde posten.
      Хай живе Україна! Да здра́вствует Украи́на!


    • Zusammenfassung der bisher hier einschlägigen Konten:

      DE22110101015481235357 (Alicja Piecuch)
      DE64110101015147584962 (Marcel Jankowiak)
      DE27110101015373339451 (Barbara Bujok)
      DE57110101015856706886 (Lukas Staszek)
      LT023250081799665570 (Lukas Staszek)
      BE32648416123302 (Anna Kempys)
      PL71105010701000009744457426 (Monika Kilka)

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    • Betrifft DE27110101015373339451 *** AN ALLE GESCHÄDIGTEN ***

      diebewertung.de schrieb:

      Staatsanwaltschaft Osnabrück
      Benachrichtigung an Tatverletzte über die vorläufige Sicherstellung von Vermögenswerten gemäß § 111 I Abs. 4 StPO

      1240 Js 64333/21

      Die Staatsanwaltschaft Osnabrück führt ein Ermittlungsverfahren

      Einziehungsbeteiligte: Barbara Juanna Bujok, geb. am 31.10.1997

      Folgender Sachverhalt liegt dem Verfahren zu Grunde:

      In dem Vorhaben, die vereinbarten Kaufpreise zu kassieren, ohne die jeweiligen bestellten Gegenstände zu liefern, wurde auf der Webseite bach24.net zum Schein Ware (u.a. Backöfen) zum Kauf angeboten. Die Kaufpreise sollten auf das Konto DE27 1101 0101 5373 3394 51 bei der Solarisbank AG überwiesen werden. Diese Webseite diente allein zu Betrugszwecken.

      D. Täter steht daher darüber hinaus im Verdacht, weitere Straftaten zum Nachteil anderer Verletzter begangen zu haben.

      Um d. Täter/Tätern das durch die Straftat(en) zu Unrecht Erlangte wieder zu entziehen, hat die Staatsanwaltschaft die Beschlagnahme von 4659,71 € erwirkt.

      Gemäß § 111l Abs. 1 und Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO) benachrichtige ich Sie hiermit über die Vollziehung der Beschlagnahme.

      Sie werden zugleich aufgefordert, binnen 2 Wochen nach Erhalt dieses Schreibens mitzuteilen, ob und in welcher Höhe Sie einen Anspruch auf Ersatz des Wertes des Erlangten, der Ihnen aus der dem Beschuldigten vorgeworfenen Tat erwachsen ist, geltend machen wollen.

      Bitte beachten Sie hierzu folgende Hinweise zum weiteren Verfahrensablauf:



      Zwangsvollstreckungen in die von der Staatsanwaltschaft gesicherten Vermögenswerte sind während der Dauer der Arrestvollziehung nicht zulässig (§ 111h Abs. 2 StPO). Die Vollziehung einer Arrestanordnung nach § 324 der Abgabenordnung bleibt unberührt, soweit der Arrestanspruch aus der Straftat erwachsen ist.



      Wird über das Vermögen des Betroffenen das Insolvenzverfahren eröffnet, erlöschen die durch die Staatsanwaltschaft erlangten Sicherungsrechte; die gepfändeten Vermögenswerte werden an den Insolvenzverwalter herausgegeben (§ 111i Abs. 1 StPO).



      Gibt es mehrere Verletzte, die ihre Ansprüche bei der Staatsanwaltschaft anmelden, und stellt die Staatsanwaltschaft fest, dass der Wert der in Vollziehung des Vermögensarrestes gesicherten Vermögenswerte oder des durch deren Verwertung erzielten Erlöses nicht ausreicht, um die angemeldeten Ansprüche zu befriedigen, kann die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beschuldigten stellen (§ 111i Abs. 2 StPO). Eröffnet das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren, treten die zuvor beschriebenen Folgen ein (§ 111i Abs. 1 StPO).



      Sofern eine Einziehung des Wertes der zu Unrecht erlangten Beträge gerichtlich anordnet wird, gilt Folgendes:



      Der Erlös aus der Verwertung der durch die Staatsanwaltschaft gepfändeten Vermögenswerte wird an den Verletzten auskehrt, sofern diesem ein Anspruch auf Ersatz des Wertes des Erlangten aus der rechtskräftig abgeurteilten Tat erwachsen ist (§ 459h Abs. 2 StPO).



      Die Auskehrung an den Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolger) erfolgt nur, wenn dieser seinen Anspruch binnen sechs Monaten nach Mitteilung über die Rechtskraft der Einziehungsanordnung anmeldet. Bei der Anmeldung ist die Höhe des Anspruchs zu bezeichnen (§ 459k Abs. 1 StPO).
      Bei einer unverschuldeten Versäumung der 6-Monatsfrist kann dem Verletzten unter den in den §§ 44 und 45 StPO bezeichneten Voraussetzungen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden (§ 459k Abs. 4 StPO).
      Zudem bleibt es dem Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolger) unbenommen, seinen Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses unabhängig von der 6-Monatsfrist geltend zu machen, indem dieser ein vollstreckbares Endurteil (§ 704 der Zivilprozessordnung) oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 der Zivilprozessordnung vorlegt, aus dem sich der Anspruch ergibt. Einem vollstreckbaren Endurteil im Sinne des § 704 der Zivilprozessordnung stehen bestandskräftige öffentlich-rechtliche Vollstreckungstitel über Geldforderungen gleich.



      Ergeben sich die Berechtigung und die Höhe des angemeldeten Anspruchs des Antragstellers (des Verletzten oder dessen Rechtsnachfolgers) ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung und den ihr zugrundeliegenden Feststellungen, wird der Verwertungserlös in diesem Umfang an den Antragsteller ausgekehrt. Andernfalls bedarf es der Zulassung durch das Gericht. Das Gericht wird die Zulassung versagen, wenn der Antragsteller seine Anspruchsberechtigung nicht im Sinne des § 294 Zivilprozessordnung glaubhaft macht (§ 459k Abs. 2 StPO). Der von der Einziehungsanordnung Betroffene wird vor der Entscheidung über die Auskehrung – soweit möglich – angehört (§ 459k Abs. 3 StPO).



      Reichen die gesicherten Vermögenswerte nach Rechtskraft des Urteils nicht aus, um die angemeldeten Ansprüche aller Verletzten zu befriedigen, prüft die Staatsanwaltschaft erneut, ob ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des von der Einziehungsanordnung Betroffenen zu stellen ist. Kann ein Insolvenzantrag nicht gestellt werden oder wird das Insolvenzverfahren nicht eröffnet, werden die gesicherten Vermögenswerte an denjenigen Verletzten (oder seinen Rechtsnachfolger) ausgekehrt, der ein vollstreckbares Endurteil (§ 704 der Zivilprozessordnung) oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 der Zivilprozessordnung vorlegt, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt. Die Auskehrung ist ausgeschlossen, wenn zwei Jahre seit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder seit der Benachrichtigung über die Rechtskraft der Einziehungsanordnung verstrichen sind.

      Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen sich ggf. anwaltlich beraten.

      Ich gehe davon aus, dass nur diejenigen User anspruchsberechtigt sind, die auf das Konto DE27110101015373339451 Barbara Juanna Bujok überwiesen haben.

      Es steht eine Gesamtsumme in Höhe von 4659,71 € zur Verfügung.
      Хай живе Україна! Да здра́вствует Украи́на!