Das steht in dem von Dir angegebenen Link zum Thema Steuerhinterziehung:
Zitat:
Die Steuerhinterziehung als Straftat
Straftaten und Ordnungswidrigkeiten werden in der Abgabenordnung in zwei Abschnitten geregelt, und zwar in den §§ 369 bis 384 AO. Die für die Praxis bedeutsamste dieser Bestimmungen stellt die Straftat der Steuerhinterziehung gemäß § 370 AG dar (Text siehe Anhang). Die Voraussetzungen für eine Strafbarkeit wegen Steuerhinterziehung werden nachfolgend dargestellt.
1. Der objektive Tatbestand der Steuerhinterziehung (§ 370 AO)
Wie sich bereits aus dem Wortlaut des § 370 AO ergibt, kann der Tatbestand in zwei Begehungsformen verwirklicht werden, und zwar entweder durch aktives Tun (Abs. 1 Nr. 1) oder aber durch Unterlassen (Abs. 1 Nr. 2 und 3).
Die Begehung durch aktives Tun erfordert, daß der Täter den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht. Dies ist etwa der Fall, wenn der Steuerpflichtige eine Einkommensteuererklärung abgibt, in der er seine Einkünfte bewußt niedriger als in Wirklichkeit vorhanden angegeben hat. So können beispielsweise Zinseinkünfte oder Bareinnahmen weggelassen sein. Oder aber der Steuerpflichtige hat sein zu versteuerndes Einkommen dadurch in unzutreffender Weise zu niedrig dargestellt, daß er Werbungskosten in falscher Höhe angegeben hat, etwa indem er bei den Einkünften aus unselbständiger Tätigkeit für die Fahrt zur Arbeitsstätte überhöhte Fahrthäufigkeiten oder Kilometerangaben erklärt hat.
Zitatende
Das heißt im Klartext, dass der Steuerpflichtige alle seine Einkünfte angeben muss. Das heißt auch im Klartext, dass der Betroffene bzw. Fragesteller die 2000 EUR Gewinne aus seinen Auktionen in jedem Fall in seiner Einkommensteuererklärung angeben muss, wenn er nicht Gefahr laufen will, wegen Steuerhinterziehung belangt zu werden.
P.S. An biguhu: Ich habe das Zitat ggb.der PN noch um die beiden letzten Sätze ergänzt.
Zitat:
Die Steuerhinterziehung als Straftat
Straftaten und Ordnungswidrigkeiten werden in der Abgabenordnung in zwei Abschnitten geregelt, und zwar in den §§ 369 bis 384 AO. Die für die Praxis bedeutsamste dieser Bestimmungen stellt die Straftat der Steuerhinterziehung gemäß § 370 AG dar (Text siehe Anhang). Die Voraussetzungen für eine Strafbarkeit wegen Steuerhinterziehung werden nachfolgend dargestellt.
1. Der objektive Tatbestand der Steuerhinterziehung (§ 370 AO)
Wie sich bereits aus dem Wortlaut des § 370 AO ergibt, kann der Tatbestand in zwei Begehungsformen verwirklicht werden, und zwar entweder durch aktives Tun (Abs. 1 Nr. 1) oder aber durch Unterlassen (Abs. 1 Nr. 2 und 3).
Die Begehung durch aktives Tun erfordert, daß der Täter den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht. Dies ist etwa der Fall, wenn der Steuerpflichtige eine Einkommensteuererklärung abgibt, in der er seine Einkünfte bewußt niedriger als in Wirklichkeit vorhanden angegeben hat. So können beispielsweise Zinseinkünfte oder Bareinnahmen weggelassen sein. Oder aber der Steuerpflichtige hat sein zu versteuerndes Einkommen dadurch in unzutreffender Weise zu niedrig dargestellt, daß er Werbungskosten in falscher Höhe angegeben hat, etwa indem er bei den Einkünften aus unselbständiger Tätigkeit für die Fahrt zur Arbeitsstätte überhöhte Fahrthäufigkeiten oder Kilometerangaben erklärt hat.
Zitatende
Das heißt im Klartext, dass der Steuerpflichtige alle seine Einkünfte angeben muss. Das heißt auch im Klartext, dass der Betroffene bzw. Fragesteller die 2000 EUR Gewinne aus seinen Auktionen in jedem Fall in seiner Einkommensteuererklärung angeben muss, wenn er nicht Gefahr laufen will, wegen Steuerhinterziehung belangt zu werden.
P.S. An biguhu: Ich habe das Zitat ggb.der PN noch um die beiden letzten Sätze ergänzt.