eBay Angebot - besteht hier ein Rückgaberecht/ Widerruf ?

    • eBay Angebot - besteht hier ein Rückgaberecht/ Widerruf ?

      Liebe Auktionshilfe Mitglieder,

      ich habe mal eine Frage zum geltendem Recht in Deutschland. Leider konnte ich dazu online nichts finden.

      Es geht um folgende Situation:

      Gewerblicher Verkäufer verkauft Ware, die extra in Japan nach der Bezahlung, für den Kunden importiert werden muss, danach langwierig und kostenintensiv restauriert werden muss. Das alles dauert ca. 5-6 Wochen.
      Der Artikel wird von Grund auf erneuert, Akkus repariert, Ware programmiert usw. Das alles extra für den Kunden, nach der Bezahlung. Das alles steht in dem Angebot und deshalb ist die Rückgabe/ Widerruf ausgeschlossen.
      Das steht nicht nur 1 Mal im Angebot, sondern dreimal und in den AGBs der Firma.
      Der reine Import hat keine Auswirkung auf Widerruf und Rückgabe. Alleinig § 312g Abs. 2 Satz 1 BGB fällt mir ein. Jedoch gibt es online nichts darüber zu lesen, für den Fall, wenn für den Kunden extra defekte Ware aufgekauft und über Wochen restauriert werden muss, also mehrere Menschen über Wochen daran arbeiten. Man kann die Arbeitszeit und die ersetzten Bauteile, Reparaturen und ggf. Lackierungen, sowie Akku Restauration und Programmierung ja nicht einfach rückgängig machen, oder wie seht ihr das, bzw. das deutsche Recht?
      Ich ging bis jetzt immer davon aus, dass wenn man Wochen oder Monate für einen Kunden-Artikel arbeitet und diesen extra für den Kunden instandsetzt, kein Rückgaberecht besteht. Nur ein Recht auf Wiedergutmachung oder Austausch .
      Denn man kann die Arbeit und Kosten nicht rückgängig machen und niemand weiß, ob jemand selben Artikel haben möchte.
      Es würde also ein riesiger, finazieller Schaden entstehen.

      Dann müssten ja alle Menschen, die ein Auto für 30-50.000 EUR restaurieren und aufkaufen lassen, einfach vor dem Gesetz sagen können: "Will ich nicht mehr haben!"
      Ich frage explizit nach, weil eBay sagt: "Das Rückgabe- und Widerrufsrecht gilt nur für Waren, die nach den Wünschen des Kunden angefertigt werden. Mehr nicht. Nicht, wenn auf Wunsch Ware extra über Wochen restauriert wird und dafür sehr viel Geld investiert werden muss. Zwar wird nicht in der Wunschfarbe geliefert, sondern "wie abgebildet" aber das ändert doch nichts an der Arbeitszeit, Aufwand, Kosten und Folgen.

      Kann das sein? Hat da jemand einen Link oder Idee?
      Menschen, die über Wochen arbeiten, müssen doch bezahlt werden? Niemand hätte ohne den Kundenauftrag einen Finger gerührt.


      Ich bin dankbar für Links und Infos dazu.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Smarty ()

    • Google mach nach "Rückgaberecht bei Sonderanfertigung", da kommt gleich sowas:

      Der Europäische Gerichtshof (EuGH) stellte klar: Beim Kauf von speziell nach Kundenwünschen gefertigten Waren erlischt das gesetzliche 14-tägige Widerrufsrecht für Verträge, die online oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden. Das gilt auch, wenn die bestellte Ware noch nicht produziert wurde.
      Widerruf und Rückgabe sind freilich zweierlei.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Reducal ()

    • Smarty schrieb:

      Hat da jemand einen Link oder Idee?
      das ist ziemlich einfach.... es wurde im Kundenauftrag (!) das Ding gekauft und restauriert. Hätte der K selbst das gekauft, hätte u.U. ein Rückgabe-/Widerrufsrecht bestanden - viel Vergnügen, das auch in Japonesien geltend zu machen. Die Restauration ist doch ein ganz anderer Vorgang dazu, da wäre auf jeden Fall der Arbeitslohn plus Aufwendungen zu löhnen gewesen, das hätte die Firma natürlich auch einklagen können und Recht bekommen. Ebenso die Kosten für den Ankauf und den Import.
      Da gibts glaube ich wohl keine zwei Meinungen....
    • Vielen Dank @all für die netten Antworten und Tipps :). Richtig, Widerruf und Rückgabe zwei unterschiedliche Dinge, hängen aber zusammen. Denn damit ein Käufer, Ware zurückgeben kann, muss dieser vom Widerrufsrecht Gebrauch machen. Ohne Widerrufsrecht also keine Rückgabe. Es gibt immer nur eine gesetzliche Möglichkeit der Nachbesserung oder wenn möglich Austausch, aber nicht Rückgabe, um finanzielle Schäden zu minimieren.
      eBay sagt exakt was Reducal sagt, nämlich, dass der Widerruf nur bei Waren besteht, die extra persönlich nach Kundenwunsch gefertigt.. damit meint eBay: Farbe und Form etc. eBay meint jedoch, wenn Ware über Monate per Auftragsarbeit restauriert und instandgesetzt wird und von dem Geld des Kunden extra aufgekauft.. könnte man den Widerruf nicht ausschließen. Das glaube ich nicht, aus den oben genannten Gründen. Wenn eine Firma 6 Monate für jemanden arbeitet und dieser die Ware zurückgeben will, ist das nicht möglich. Weil wer zahlt sonst die 6 Monate Arbeit und Kosten die ja nur wegen der Bestellung entstanden sind. Diese sind übernatürlich hoch. Nur finde ich halt keinen exakten Gesetzestext. Genau deshalb versucht eBay meiner Meinung nach die schwammige Ausdrucksweise im Gesetz für sich zu nutzen. Ich habe auch schon Anwälte angeschrieben, aber bisher keine Rückmeldung erhalten. Vielleicht liest es noch jemand, der sich damit richtig auskennt.
      LG
      Smarty
    • Du bekommst eine Antwort von Anwälten (von einem Anwalt) erst mit der Mandatierung, die freilich mit Kosten verbunden ist. Alles andere wäre eine unzulässige Rechtsberatung, die Anwälte nicht machen. Ach hier, in einem öffentlichen Forum, wäre eine konkrete Rechtsberatung freilich unzulässig.

      Smarty schrieb:

      Nur finde ich halt keinen exakten Gesetzestext.
      Das ist ein ganz individueller Fall. Rumeiern ohne sachlicher Rechtsberatung ist vermutlich nicht zielführend.

      Aber, wenn ein Lieferant mit seiner Leistung begonnen hat, erlischt das Widerrufsrecht bei Onlinekäufen.

      Europäisches Verbraucherzentrum - EVZ schrieb:

      Doch auch beim Widerrufsrecht gibt es Ausnahmen: Reisen, Eventtickets, digitale Inhalte oder Sonderanfertigungen sind vom Widerruf ausgeschlossen.
    • Reducal schrieb:

      Du bekommst eine Antwort von Anwälten (von einem Anwalt) erst mit der Mandatierung, die freilich mit Kosten verbunden ist. Alles andere wäre eine unzulässige Rechtsberatung, die Anwälte nicht machen. Ach hier, in einem öffentlichen Forum, wäre eine konkrete Rechtsberatung freilich unzulässig.
      Das gilt vielleicht für dich, weil du dich ans RDG zu halten meinst.

      Ich dagegen kann hier durchaus eine dedizierte Meinungsäußerung machen, allerdings natürlich mit dem schönen Zusatz "o.u.O." Schlimmstenfalls schmeissen sie mich in Litauen aus der Anwaltskammer.
      ^^


      Smarty schrieb:

      Gewerblicher Verkäufer verkauft Ware, die extra in Japan nach der Bezahlung, für den Kunden importiert werden muss, danach langwierig und kostenintensiv restauriert werden muss. Das alles dauert ca. 5-6 Wochen.
      Das klingt für mich weniger nach einem Kauf- als nach einem Werkvertrag. Denn die Beschaffung der Sache und ihr Verkauf ist hier ja eher nebensächlich. Überwiegender Bestandteil des Vertrages ist die anschließende Restaurierng der Sache.

      Dem steht nicht etgegen, dass Du das Tamagotchi erst mal selbst einkaufen musstest.


      BGB § 631 Abs 2 schrieb:

      Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein.
      Den Kauf würde ich hier als zur Dienstleistung gehörend ansehen, denn das hast Du ja im Auftrag des Kunden gemacht. Hier kommt es auf die genaue Vertragsformulierung an, ob Du hier nur eine Geschäftsführung für den Kunden ausgeübt hast oder ob du ein defektes Tamagotchi gekauft und weiterverkauft hast und das dann eben restaurieren solltest. In dem Fall hätte ich zwei Verträge gemacht.

      Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. (Das ist übrigens Absatz 1 des § 631)

      Ich habe nur den unbestimmten Verdacht, dass Du dir zur Ausgestaltung des Vertrags so ungefähr gar keine Gedanken gemacht hast.

      Ok, so weit, so schlecht. Oder auch gut. Nun die Frage, ob das überhaupt ein Fernabsatzvertrag nach BGB §312c ist. könnte ja. Muss aber nicht.

      BGB §312c Abs 1 schrieb:




      Fernabsatzverträge sind Verträge, bei denen der Unternehmer oder eine in seinem Namen oder Auftrag handelnde Person und der Verbraucher für die Vertragsverhandlungen und den Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwenden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt.
      Genau das ist dann die Frage. Wie kommt man zu einem für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystem, das es erlaubt, detaillierte Vereinbarungen darüber zu treffen, wie was wo wann restauriert werden soll und muss? Du weisst ja zu Beginn selbst nicht, was Du einkaufen wirst und welchen (Werk)Vertrag Du schliessen musst. Also wird das auch nicht per Mausklick funktionieren können.

      Wenn das nun also ein Werkvertrag ist, dann kann der Käufer natürlich jederzeit zurücktreten, solange er das Werk noch nicht abgenommen hat. Allerdings hat er dann ein kleines Problem mit dem Kündigungsrecht des Bestellers:


      BGB § 648 schrieb:




      Kündigt der Besteller, so ist der Unternehmer berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen;

      er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.

      Es wird vermutet, dass danach dem Unternehmer 5 vom Hundert der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung zustehen.
      Ich habe die Sätze mal bewusst auseinandergezogen, weil das so ungefähr eine der beschissensten Formulierungen ganzen BGB ist.

      Also erstens: Du kriegst dein Geld.
      Zweitens: Du kriegst das Geld nicht, das Du durch die Kündigung des Bestellers einsparst, weil Du noch nicht fertig gewesen bist.
      Drittens: Für diesen Teil der Forderung wird angenommen, dass Du 95% einsparst. Klingt natürlich nicht so nett wie die Formuierung, dass dir 5% für nicht geleistete Werkarbeiten zustehen. Ich sag's ja, ist 'ne beschissene Formulierung. Ach ja, der Gegenbeweis steht dir natürlich zu, denn das mit den 5% ist ja nur eine Vermutung von Rechts wegen.

      Soweit ich das oben sehe, bist Du aber fertig. Tamagotchi lebt und erfreut sich bester Gesundheit. Und falls Du jetzt nicht doch irgendwie ein System gestrickt hast, mit dem man solche Aufträge von A bis Z vollautomatisch abwickeln kann, dann hat dein Kunde jetzt halt ein Problem.

      Eines noch. Solltest Du in Zukunft auch wieder solche Dummheiten begehen, dann kümmere dich wenigstens um eine saubere Vertragsgestaltung.
      Wenn Dir ein ebay-Mitarbeiter die Hand gibt und "Guten Tag" sagt, sind folgende drei
      Wahrheiten als self-evident zu erachten und als sicher gegeben anzusehen:

      1.) Zähle nicht nur deine Finger nach, sondern auch deine Hände. So Du welche hast auch die Füße.
      2.) Draussen ist es mitten in der Nacht und dunkel wie im Bärenarsch.
      3.) Der einzige Lichtschein dringt aus den Pforten der Hölle, die sich geöffnet haben weil die Welt untergeht.