Hinsendekosten beim Widerruf sind vom Händler zu tragen

    • Hinsendekosten beim Widerruf sind vom Händler zu tragen

      Nun ist es amtlich: Auch die Hinsendekosten müssen bei einem Widerruf dem Verbraucher erstattet werden. Das ist ein harter Brocken für den Online-Handel.

      Verbraucherzentrale NRW
      „Ich mag verdammen, was du sagst, aber ich werde mein Leben dafür einsetzen, dass du es sagen darfst.“ Voltaire

      Der Horizont mancher Menschen ist ein Kreis mit dem Radius Null - das nennen sie dann ihren Standpunkt.
    • RE: Hinsendekosten beim Widerruf sind vom Händler zu tragen

      Wenn ich der Käufer bin und mir die Ware nicht zu spricht, bin ich derjenige der die Porto kosten bezahlen muss, Richtig?


      Nein! Ausführliche Erklärung:

      Die Rücksendekosten waren bisher unumstritten, da eindeutig im BGB (§357) geregelt. Die hat der Händler bei Widerruf immer zu erstatten, außer bei einer Ausnahme: Wenn der Kaufpreis 40€ nicht übersteigt und dieser Passus auch vertraglich festgehalten war, z. B. in den AGB.

      Die Hinsendendekosten sind allerdings im BGB nicht eindeutig geregelt und die meisten Händler haben es natürlich zu ihren Gunsten ausgelegt. Das obige Urteil des OLG Karlsruhe hat nun bestätigt, daß diese immer vom Händler zu erstatten sind.

      Beispiel: Man kauft Ware für 100€ und 10€ Versandkosten, gefällt nicht, schickt man zurück für 7€, dann hat der Verkäufer einem 117€ zu erstatten.
      „Ich mag verdammen, was du sagst, aber ich werde mein Leben dafür einsetzen, dass du es sagen darfst.“ Voltaire

      Der Horizont mancher Menschen ist ein Kreis mit dem Radius Null - das nennen sie dann ihren Standpunkt.
    • RE: Hinsendekosten beim Widerruf sind vom Händler zu tragen

      Hab mal in nem Katalog Sachen bestellt - die waren unter aller S..
      Natürlich komplett zurück - Porto mußte ich trotzdem zahlen.

      Künftig werden also die Versender mehr auf Qualität achten - hoff ich - um Rücksendungen zu minimieren.

      Bei BonPrix gibts übrigens für jede Bestellung ohne Rücksendung einen 3 EUR Gutschein. Auch ein anreiz, sich vorher genau zu überlegen, was man bestellt.

      Ne Kollegin von mir hat mehrmals 10 oder 12 Artikel bestellt (verschiedene Größen und Farben usw.) und dann alles wegen Nichtgefallen zurückgeschickt. Die ist bei dem Versand gesperrt worden - kriegt nix mehr.
      Es ist ein großer Unterschied, ob man etwas aus sich gemacht hat oder nur etwas aus einem geworden ist!
      Erwarte nichts, dann wirst du nie enttäuscht, sondern immer bestätigt oder sogar positiv überrascht.

    • RE: Hinsendekosten beim Widerruf sind vom Händler zu tragen

      Original von niehls0815


      Ne Kollegin von mir hat mehrmals 10 oder 12 Artikel bestellt (verschiedene Größen und Farben usw.)


      Da muss man sich an dieser Stelle auch nicht wundern, oder?

      Aber bei den Versandhäusern ist so was ohne weiteres möglich, die haben auch die entsprechenden Preise dafür. :D
    • Nach sehr langem Warten ist es nun amtlich. Der BGH hatte die Entscheidung über die Erstattung der Hinsendekosten bei Widerruf an den EuGH übergeben. Dieser hat nun entschieden. Wie nicht anders zu erwarten, bleibt es bei der bisherigen Rechtsprechung: Die Hinsendekosten sind dem Verbraucher zu erstatten. In den Praxis hält sich aber kaum ein Händler daran.

      Nachzulesen: curia.europa.eu/jurisp/cgi-bin…it=Submit&numaff=C-511/08

      Meine persönliche Meinung als Verbraucher: Hier schießen die verbraucherfreundlichen Gesetze und Rechtsprechungen deutlich über das Ziel hinaus.
      „Ich mag verdammen, was du sagst, aber ich werde mein Leben dafür einsetzen, dass du es sagen darfst.“ Voltaire

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    • Wie nicht anders zu erwarten, hat nun auch der BGH das Urteil bestätigt: Pressemitteilung

      Der Bundesgerichtshof hat heute entschieden, dass ein Verkäufer von Waren im Fernabsatzgeschäft einen Verbraucher nicht mit den Versandkosten für die Hinsendung der Ware an den Verbraucher belasten darf, wenn dieser von seinem Widerrufs- oder Rückgaberecht Gebrauch macht.

      ...

      Aufgrund dieser für die nationalen Gerichte bindenden Auslegung der Fernabsatz-Richtlinie durch den EuGH ist § 346 Abs. 1 BGB in Verbindung mit §§ 312d, 357 BGB richtlinienkonform dahin auszulegen, dass dem Verbraucher nach dem Widerruf eines Fernabsatzvertrages ein Anspruch auf Rückgewähr geleisteter Hinsendekosten zusteht. Dementsprechend ist es Verkäufern von Waren im Fernabsatzgeschäft – wie der Beklagten im entschiedenen Fall – verwehrt, Verbrauchern die Kosten für die Hinsendung der von ihr vertriebenen Waren auch dann aufzuerlegen, wenn diese von ihrem Widerrufs- oder Rückgaberecht Gebrauch machen.

      Damit ist dieses Thema endgültig abgeschlossen und endlich Rechtssicherheit gegeben.
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