Sofortkauf - Händler will nicht liefern

    • Sofortkauf - Händler will nicht liefern

      Servus
      EBAY 310039214196
      Habe per Sofortkauf ein neues hochwertiges Navi zu 109€ erworben.
      Wert des Navi ca. 650€
      Der Power Sellerhändler beruft sich auf ein Versehen beim Einstellen des Angebots und macht Erklärungsirrtum geltend!!!
      Da komm ich mir schon ein bißchen vera....... vor.
      Wie soll man sich da verhalten?????
      Ich hatte mich riesig über das Schnäppchen gefreut u. jetzt das?!!

      cgi.ebay.de/ws/eBayISAPI.dll?V…eName=STRK:MEWN:IT&ih=021
    • RE: Sofortkauf, Händler will nicht liefern

      Wie soll man sich da verhalten?????


      Du sagst es doch selbst: Das Navi ist 650€ wert. Damit dürfte der Irrtum auch glaubhaft sein. Und somit hat der Verkäufer das Recht, den Kaufvertrag wegen Irrtum anzufechten. Dir bleibt das Nachsehen.
      „Ich mag verdammen, was du sagst, aber ich werde mein Leben dafür einsetzen, dass du es sagen darfst.“ Voltaire

      Der Horizont mancher Menschen ist ein Kreis mit dem Radius Null - das nennen sie dann ihren Standpunkt.
    • RE: Sofortkauf, Händler will nicht liefern

      HI, ich habe dem Verkäufer mal geschrieben, dass ich die Auktion verpasst habe und auch gerne so eines zu dem Preis hätte. Ich habe gefragt, ob er sowas nochmal einstellt.

      Hier seine Antwort zur Kenntnis:

      Hallo benjaminbbaum,

      Hallo,

      wenn Sie das Garmin Colorado 300 meinen, dass gibt es leider zur Zeit nicht mehr, nichtmal Garmin Deutschland hat die Geräte.

      Lieferzeit ist vorausichtlich in 1 bis 2 Wochen, aber wenn Sie mir Ihre E-Mail Adresse sagen, kann ich Ihnen gerne unverbindlich bescheid geben, sobald das GPS Gerät wieder bei uns ist und eingestellt ist.

      Einen guten Start in die neue Woche und beste Grüße aus Bayern

      Ihr Computerzagler Team


      - computerzagler
      Fachanwalt für gewerbliches Recht, ich empfehle: Malte Mörger
    • @ biguhu
      Der Händler sagt, ich hab mich vertippt, du hast Pech gehabt und bekommst das Navi nicht.
      So kanns auch nicht sein. wenn Media Markt sowas im Prospekt macht, wär ganz schön was los. Nicht nur Kundenärger sondern auch Abmahnung!!!
      Ich sehe da bein Sofortkauf bei EBAY keinen Unterschied zu einem Angebot eines "normalen Händlers"
    • Fehler können natürlich immer passieren, ich habe auf deine angegebene Artikelnummer hin angefragt.

      Wie die ganze Nummer rechtlich aussieht ? Naja, auf der einen Seite kann ich Uhu zustimmen, auf der anderen Seite würde ich das nicht so einfach hinnehmen. Ich würde mal sowieso eine Unstimmigkeit bei Ebay angeben. Hierauf sollte der VK ja eigentlich reagieren wenn er nichts zu verbergen hat. Dann sehen wir weiter.....
      Fachanwalt für gewerbliches Recht, ich empfehle: Malte Mörger
    • @trüffel

      Der Händler sagt, ich hab mich vertippt, du hast Pech gehabt und bekommst das Navi nicht.
      So kanns auch nicht sein.


      Doch genau so ist es im Gesetz nach §119 BGB geregelt! Das hat alles seine Richtigkeit.

      wenn Media Markt sowas im Prospekt macht, wär ganz schön was los.


      Vielleicht! Dennoch wäre Media Markt im Recht, wobei im Gegensatz zu deinem Fall durch das Prospekt noch gar kein Kaufvertrag entstanden wäre, somit für Media Markt noch einfacher gelagert ist.

      Ich sehe da bein Sofortkauf bei eBay keinen Unterschied zu einem Angebot eines "normalen Händlers"


      Da ist ein entscheidender Unterschied. Bei ebay ist nach Auktionsende ein Kaufvertrag entstanden. Ein Prospekt stellt juristisch lediglich eine invitatio ad offerendum dar. Das ist hier aber letztendlich gar nicht entscheidend, sondern lediglich die Möglichkeit, sich vom Vertrag mittels Irrtums nach §119 BGB zu lösen.

      @engelchen

      Ich würde mal sowieso eine Unstimmigkeit bei eBay angeben.


      Eine Unstimmigkeit ist nur bei einem nicht gelieferten oder von der Beschreibung abweichenden Artikel möglich. das trifft hier beides nicht zu. trüffel wird bereits beim Ausfüllen des Formulars Probleme bekommen.
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    • Ich würde trotz allem mal die anderen Käufer dieser Auktion befragen, was die gemacht haben:

      seg28pet( 145) EUR 109,00 1 07.04.08 20:21:43 MESZ


      jmmoralez( 244) EUR 109,00 1 07.04.08 20:46:51 MESZ


      msz65( 394) EUR 109,00 1 07.04.08 21:01:00 MESZ

      das kann so eigentlich nicht wirklich ok sein. Das Angebot ist aufwändig erstellt und es gibt keine Klausel von wegen Gewähr und sowas....Da kann ich ja alles anbieten und wenn mir das Mindesgebot nicht gefällt, sag ich einfach, es war ein Versehen....

      Ich würde mal bei einer hoffentlich bestehenden Rechtsschutz nachfragen.....
      Fachanwalt für gewerbliches Recht, ich empfehle: Malte Mörger
    • und wenn mir das Mindesgebot nicht gefällt, sag ich einfach, es war ein Versehen....


      Hier gibt es kein Mindestgebot, sondern einen Sofortkauf. Bei einer normalen Auktion kann man sich in der Regel gerade nicht auf einen Irrtum berufen, weil es schwer nachweisbar sein dürfte, daß man nicht mit einem Startpreis von 1€ einstellen wollte, denn dies in bei ebay üblich.

      Ich würde mal bei einer hoffentlich bestehenden Rechtsschutz nachfragen.....


      Wozu? Die Rechtslage ist hier eindeutig.
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    • Wieso kann ich mich bei einer Auktion mit 1 Euro Startgebühr nicht auch irren ? Ich kann hier doch auch aus Versehen was einstellen, genau wie bei einer Sofortkaufaktion und dann hat schnell einer geboten und ich hänge in der besagten braunen Masse.

      Verstehe das Argument ehrlich gesagt nicht wirklich.....Vor allem merke ich das doch bei Sofortkauf bevor alle drei Auktionen beendet wurden, und nicht erst nachdem alle verkauft wurden, oder. Das ist für mich schon fragwürdig. Vor allem weil er Powerseller ist und damit dies sein Hauptberuf sein sollte. Da mach ich die Auktion doch nach dem ersten Zuschlag dicht !
      Fachanwalt für gewerbliches Recht, ich empfehle: Malte Mörger
    • Wieso kann ich mich bei einer Auktion mit 1 Euro Startgebühr nicht auch irren ?


      Natürlich kannst du das, aber der Anfechter ist beweispflichtig für den Irrtum. Und das wird bei einem Startpreis von 1€ in der Regel nicht gelingen. Deshalb ist es auch noch nie gelungen einen Vertrag anzufechten, weil das Endgebot zu niedrig ausgefallen ist.
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    • Aber mein Argument wäre, dass er alle drei vorhandenen Auktionen hat passieren lassen und die Auktion nicht schon nach dem ersten Zuschlag gestoppt hat, wie steht es damit ?


      Im §121 BGB heißt es, daß die Anfechtung ohne schuldhaftes Zögern nach Kenntnis erfolgen muß. Die Käufe erfolgten alle innerhalb von 40 min! Da ist kein Raum für ein schuldhaftes Zögern.

      Die anderen beiden Käufer lassen sich rechtsanwaltlich vertreten und wollen das ganze "durchziehen".


      Da haben sie aber mit dem Anwalt wohl noch nicht geredet oder dieser ist nur auf Kohle aus. Wenn der genannte Wert der Ware stimmt, dann sehe ich hier null Chancen auf Erfolg.
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    • warten wir es ab, wenn die anderen durch kommen, dann würde ich mich dranhängen, dann wird es Urteile geben, auf die Du dich berufen kannst.

      Frage die anderen Käufer, ob sie dich aufgrund deiner gleichen Problematik auf dem Laufenden halten können (Wenn Sie dem VK an die Karre pissen wollen, werden sie das gerne machen). So kannst Du sehen was passiert ohne ein finanzielles Risiko einzugehen.

      Danach würde ich Kopieen der Urteile einholen und selber zum RA gehen. Speicher die Auktion aber ab und alles an Korrespondenz was Du hast, denn bei Ebay verfallen so SAchen nach einer Zeit und dann ist alles weg. Ich würde dem VK mal mit Anwalt drohen und auf mein Recht bestehen. Du kannst ja dann die Reaktion mal abwarten. Androhen heißt ja nicht, dass Du das auch machen musst.

      Ich verstehe, dass Du sauer bist, würde mir genauso gehen...Aber eine Chance muss man auch dem VK lassen, wenn es wirklcih ein Versehen war, dann ist das auch für ihn ziemlich bitter.....
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    • @engelchen

      Ich würde dem VK mal mit Anwalt drohen und auf mein Recht bestehen.


      Welches Recht denn? Im Recht ist hier einzig der Verkäufer. Wie soll denn dann bitte der Käufer hier sein Recht formulieren? ich verstehe nicht, warum du die Rechtslage einfach ausblendest. Ein Blick ins BGB würde dir gut tun.
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    • Liebr Uhu, ich finde deine Áusdrucksweise nicht gerade kooperativ. Ich habe meine Meinung hierzu durchaus begründet und der Käufer kann sicherlich erstmal versuchen die Auktíon durchzubekommen. Was spricht denn dagegen. Ich schmeiß mich ja nicht gerne auf eine Seite, aber wenn der VK was dagegen hat, dann soll er doch gegenargumentieren. Wir sind doch dazu da, den Probhabern zu helfen und Tipps zu geben, was evt. geht. Die Rechtslage ist schwammig und ein guter Anwalt kann hier bestimmt was machen............

      Aber ok, ich gebe das so auf, denn ich will mich hier nicht streiten.....

      lösch das Angebot und lass weiteres sein, Du wirst rechtlich keine Chance haben..............
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    • Liebr Uhu, ich finde deine Áusdrucksweise nicht gerade kooperativ.


      Entschuldige bitte, wenn ich dich irgendwie angegangen haben sollte, du vergibst hier aber Ratschläge entgegen der Rechtslage und verunsicherst deshalb den Fragesteller unnötig. Nur dagegen argumentiere ich.

      Ich habe meine Meinung hierzu durchaus begründet


      Die Begründung müßte aus der Gesetzeslage erfolgen und nicht aus dem Bauch.

      Die Rechtslage ist schwammig


      Ganz im Gegenteil, die Rechtslage ist hier eindeutig, vorausgesetzt die Tatsachen sind hier richtig geschildert wurden. §119 und 121 BGB.

      Aber ok, ich gebe das so auf, denn ich will mich hier nicht streiten.....


      Nein, streiten sollten wir hier nicht, aber warum ignorierst es, wenn ich dir die Rechtslage aus dem BGB heraus erkläre. Das soll nicht heißen, daß ich mich nicht auch mal irren kann und man mich korrigieren kann. Aber das sollte dann auch stichhaltig aus dem BGB geschehen und nicht aus dem Bauch heraus.

      Dieser Fall ist aber noch dazu recht simpel gelagert, wie ich ihn schon zigfach mitbekommen habe.
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    • Wo ist der Fehler, einem zu empfehlen, zu schaúen was bei den andern passiert. Er kann doch abwarten und dann dementsprechend reagieren. Wir sehen doch anhand der anderen Käufer, was rechlich daraus wird und dann können wir weiter diskutieren. Für mich ist die Lage zumindest nicht eindeutig, nur weil Du eine § nennst. Dann bräuchten wir keine Anwälte mehr !!!
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