Als Verkäufer irrtümlich Gebot akzeptiert

    • Als Verkäufer irrtümlich Gebot akzeptiert

      Hallo,

      ich habe folgendes Problem: Ich habe als Privatverkäufer ein Handy per Sofort Kauf mit der Option Preisvorschlag eingestellt. Ich hatte bislang einige Preisvorschläge erhalten, die ich aber alle abgelehnt habe, der höchste lag bei 100 Euro.
      Nun erhielt ich einen Preisvorschlag über 70 Euro (Sofortkaufen Preis war 129), den ich sofort ablehnen wollte. Aus versehen drückte ich den falschen Button und nahm den Preisvorschlag an.
      Ich bin nicht gewillt den Artikel für den Preis abzugeben und habe fristgerecht meine Willenserklärung nach §119 I angefochten wegen Irrtums. Außerdem greift doch auch §133, dass der wirkliche Wille des Erklärenden zu erforschen ist. Sollte dem so sein, gilt meine Wirkung der Anfechtung nach § 142 I BGB ab sofort oder? Der Käufer behaart auf sein Recht. Wie sieht die Lage aus? Bin ich verpflichtet den Artikel für den Spaßpreis trotz Irrtums herauszugeben? Vielleicht hab ich auch einen Denkfehler in meiner Argumentation?

      Danke für Eure Hife
    • RE: Irrtümlich Gebot akzeptiert

      §133 ziehlt darauf ab, daß nicht der präzise Wortlaut, sondern die Absicht der Willenserklärung ausschlaggebend sind. Das hat mit dem Fall hier nichts zu tun.

      Ein schönes Beispiel dafür sind die immer wieder falschen Disclaimer unter den Angeboten: Keine Garantie nach EU-Recht. Natürlich sind Garantie und EU-Recht Unsinn, aber es haben bereits Gerichte geurteilt, die darin bei Privatverkäufern einen wirksamen Gewährleistungsausschluß gesehen haben, da dies gemeint war, aber nur falsch ausgedrückt.

      Nun zu §119: Es ist ein verbreiteter Irrglaube, daß man nur die Anfechtung erklären muß und die Sache sei erledigt. Vielmehr ist es aber natürlich so, daß derjenige, der sich auf einen § beruft, die Voraussetzungen belegen muß. Und dabei könnte es bei dir hapern. Angesichts der nicht all zu hochen Preisdifferenz ist der Irrtum nicht eindeutig und es würde im Zweifelsfall auf die Beweiswürdigung des Gerichts ankommen. Ein gutes Argument würde sicher sein, daß du unmittelbar zuvor höhere Gebote abgelehnt hast.

      Ohne RSV würde ich dieses Prozessrisiko, das hier doch recht hoch zu liegen scheint, nicht eingehen.
      „Ich mag verdammen, was du sagst, aber ich werde mein Leben dafür einsetzen, dass du es sagen darfst.“ Voltaire

      Der Horizont mancher Menschen ist ein Kreis mit dem Radius Null - das nennen sie dann ihren Standpunkt.
    • Vielen Dank für deine Antwort. Ich ziele in erster Linie darauf ab, mich mit dem Käufer so zu einigen. Erstens hab ich keine Lust auf wochenlangen Stress, und zweitens muss ich dass dann als Lehrgeld abhaken.
      Nichtsdestotrotz ist gerade die Tatsache, dass ich vorher erheblich höhere Gebote abgelehnt habe und jetzt das mit Abstand niedrigste angenommen habe, erklärungsbedürftig. Ja, ich habe eine RSV, aber ich möchte es gar nicht drauf anlegen. Mir geht es in erster Linie ums Prinzip.
      Danke auch für die Erklärung des §133, das wusste ich so auch noch nicht.
    • Nochmal zu 133: Ich bin kein Jurist, eher Hobbyist. ;) Das ist meine Interpretation des 133, die ich als überzeugend erachte, sie ist nicht zwingend die richtige. Allerdings habe ich den 133 noch nie in Verbindung mit dem 119 gesehen, wie du es hier zunächst zu konstruieren versucht hast. Googelt man ein wenig, dann kommt man aber zu dem gleichen Ergebnis wie ich.
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