Verkäufer hat zu kleinen Sofortkaufbetrag eingetippt

    • Verkäufer hat zu kleinen Sofortkaufbetrag eingetippt

      So guten Abend erst einmal...

      Ist zwar bisschen unverschämt, mein erster Beitrag und dann gleich um Hilfe bitten. Aber ich weis nun einfach nicht genau was ich machen und wie ich mich verhalten soll.

      Es geht um folgende Auktion: 150293487200

      Dieses Gerät ist über 2000€ Wert. Nun habe ich diese Auktion gesehen und einfach die neun Euro Sofortkauf abgegeben. Also habe ich hiermit diesen Synthesizer gekauft. Was ich mir natürlich gedacht habe, dass das eigenlich nur ein Fehler sein kann.

      Jetzt hat mir natürlich (wie erwartet) der Verkäufer angeschrieben, das es ein Fehler war und er diese Auktion annulieren will.
      Das Gerät kommt aus Österreich... soll ich nun Ar*** spielen und auf mein Recht pochen, falls ich überhaupt welches habe oder es einfach gut sein lassen?? Weil es ist schon hart, da es ein Traum für mich wäre.

      Vielen lieben Dank für eure Hilfe
      Florian Wolf
    • cgi.ebay.de/ws/eBayISAPI.dll?ViewItem&item=150293487200

      Ist zwar bisschen unverschämt, mein erster Beitrag und dann gleich um Hilfe bitten.


      So starten hier die meisten. Willkommen!

      soll ich nun Ar*** spielen und auf mein Recht pochen, falls ich überhaupt welches habe oder es einfach gut sein lassen??


      Ich kann hier nur für deutsche Recht sprechen, wobei ich nicht sicher bin, welches anzuwenden ist.

      Nach deutschen Recht hat der VK die Möglichkeit den Kaufvertrag wegen Erklärungsirrtum anzufechten. Das hat er getan. Es dürfte auch ein leichtes für ihn, die Voraussetzungen für eine solche Irrtumsanfechtung nachzuweisen. Wenn hier deutsche Recht maßgeblich ist, sehe ich keine Chancen für dich.
      „Ich mag verdammen, was du sagst, aber ich werde mein Leben dafür einsetzen, dass du es sagen darfst.“ Voltaire

      Der Horizont mancher Menschen ist ein Kreis mit dem Radius Null - das nennen sie dann ihren Standpunkt.
    • huhu,

      also ich hab ja meine ausbildungen incl. mehrmalige und verschiedene formen von wirtschaftslehre incl. prüfungen gemacht.

      ich meine überall gelernt zu haben, dass es vom gesetz her so ist, dass wenn ein artikel falsch ausgezeichnet ist ( zu billig) dann muss er auch zu diesem preis verkauft werden.
      man hat ja schon oft davon gehört, dass die anzeigetafeln bei tankstellen zb 15 cent statt 1.50 euro angezeigt haben und die tankstelle naher leer war, weil sie das benzin zu diesem preis verkaufen mussten.

      ob das im internet auch so ist weiss ich leider nicht.
      So lange Menschen denken, dass Tiere nicht fühlen, müssen Tiere fühlen, dass Menschen nicht denken.
    • ich meine überall gelernt zu haben, dass es vom gesetz her so ist, dass wenn ein artikel falsch ausgezeichnet ist ( zu billig) dann muss er auch zu diesem preis verkauft werden.


      Ist leider ein sehr verbreiteter Irrtum. Außerdem scheinst du hier einen rechtsgültigen Kaufvertrag mit einer einfachen Preisauszeichnung (invitatio ad offerendum) durcheinander zu wirbeln.

      ob das im internet auch so ist weiss ich leider nicht.


      Das hat gar nichts direkt mit dem Internet zu tun.
      „Ich mag verdammen, was du sagst, aber ich werde mein Leben dafür einsetzen, dass du es sagen darfst.“ Voltaire

      Der Horizont mancher Menschen ist ein Kreis mit dem Radius Null - das nennen sie dann ihren Standpunkt.
    • Original von nena2206
      ich meine überall gelernt zu haben, dass es vom gesetz her so ist, dass wenn ein artikel falsch ausgezeichnet ist ( zu billig) dann muss er auch zu diesem preis verkauft werden.


      Da gibt es schon etliche Urteile dazu, dass das eben nicht so ist. Wenn der Irrtum offensichtlich ist, dann hat der Verkäufer die Möglichkeit, das Angebot zu widerrufen.
      Es ist ein großer Unterschied, ob man etwas aus sich gemacht hat oder nur etwas aus einem geworden ist!
      Erwarte nichts, dann wirst du nie enttäuscht, sondern immer bestätigt oder sogar positiv überrascht.

    • Das sehe ich auch so...

      meines Erachtens müsste in Österreich geklagt werden, denn örtlich zuständig ist das Gericht, an dem sich die Kaufsache zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses befindet....

      Von dem würde ich aber aus vorgenannten Gründen abraten, denn hier hat Uhu ganz recht und das wird in Österreich auch nicht anders sein..da müsste man mal in den österreicheichen §§ lesen...

      Wie wäre es denn (ich weiß ja nicht, wieviel dir dein großer Traum wert ist), wenn Du ihm einen relativ angemessenen Betrag anbietest....? Versuch macht Klug...sozusagen als Wiedergutmachung :D

      Gib einfach mal deinem Schmerzgrenzbetrag an und frage, ob er darauf eingeht und Du würdest von weiteren Schritten absehen...

      Vielleicht hast Du ja doch noch Glück und kommst zwar nicht mit 9 aber vielleicht mit 500 oder sowas durch...meine wenn das Teil 2000 wert ist...

      oder ist das jetzt unverschämt ? :lach:
      Fachanwalt für gewerbliches Recht, ich empfehle: Malte Mörger
    • Ob der Verkäufer darauf eingeht, häg auch davon ab, wieviel so ein Teil üblicherweise bei ebay erreicht.
      Es ist ein großer Unterschied, ob man etwas aus sich gemacht hat oder nur etwas aus einem geworden ist!
      Erwarte nichts, dann wirst du nie enttäuscht, sondern immer bestätigt oder sogar positiv überrascht.

    • Original von biguhu
      cgi.ebay.de/ws/eBayISAPI.dll?ViewItem&item=150293487200

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      soll ich nun Ar*** spielen und auf mein Recht pochen, falls ich überhaupt welches habe oder es einfach gut sein lassen??


      Ich kann hier nur für deutsche Recht sprechen, wobei ich nicht sicher bin, welches anzuwenden ist.

      Nach deutschen Recht hat der VK die Möglichkeit den Kaufvertrag wegen Erklärungsirrtum anzufechten. Das hat er getan. Es dürfte auch ein leichtes für ihn, die Voraussetzungen für eine solche Irrtumsanfechtung nachzuweisen. Wenn hier deutsche Recht maßgeblich ist, sehe ich keine Chancen für dich.


      Hier habe ich was mal gefunden, ist voll der Hammer, der Verkäufer hatte keine Möglichkeit das als Irrtum an zu fechten
      express.de/nachrichten/region/…rtikel_1223463590037.html
    • @Nordstern

      Danke für das Urteil. Das kannte ich tatsächlich noch nicht, auch wenn es nichts wirklich Neues bringt.

      Ich versuche es mal auf den Punkt zu bringen. Bei einem Startpreis von 1€ wird es in der Regel unmöglich sein, einen Irrtum bei der Willenserklärtung zu belegen, da es absolut üblich ist, so bei ebay einzustellen. Es sei denn (etwas konstruiert), der Verkäufer kann zb anhand einer zufälligen Videoaufzeichnung oder durch Zeugen glaubhaft machen, daß er in Wirklichkeit einen hohen Sofortkaufpreis oder das Häkchen beim Mindestpreis setzen wollte. Die Aussage, man hätte den Mindestpreis vergessen, wie es in dem von dir verlinkten Fall geschehen ist, wird kaum ausreichen.
      „Ich mag verdammen, was du sagst, aber ich werde mein Leben dafür einsetzen, dass du es sagen darfst.“ Voltaire

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    • Nun Dein Beispiel ist aber eine Auktion gewesen und dagibt es mehrere Urteile. Versteigert ist versteigert.

      Bei dem hier angesprochenen gerät ging es aber um den Sofortkaufpreis. Sicher gibt es da einen feinen aber sehr wichtigen Unterscheid.

      Ich würde dem VK auch einen Preis vorschlagen, wenn er hier nicht mitliest, könnte es klappen :D

      ups biguhu war schneller
      "Die Sicherheit eines Zahlungsdienstes im Internet, der lediglich mit einem Paßwort geschützt ist, ist grundsätzlich anzuzweifeln."
      (Bundesamt für Informationssicherheit)
      Alles von mir geschriebene ist im Sinne des Grundgesetz Art. 5 (1) verfasst, es ist meine persönliche Meinung.
      suche einen Vorverbraucherschutzbeschützer

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von senfeuter ()

    • Hi, ich habe das besagte Urteil heute auch in der Express gefunden. Richtig ist - eine Auktion ist eine Auktion ! Richtig ist ebenfalls - wenn man bei einem Euro anfängt, dann muss man damit rechnen, dass es nicht nach Wünschen des Verkäufers ausfällt.....

      Man kann sich in einer Klage sicherlich auf das genannte Urteil berufen, aber das heißt nicht, dass dies auch von Gericht so übernommen wird. Hier handelt es sich offensichtlich um ein Berufungsurteil, also hat das erstinstanzliche Gericht anders entschieden. Sicherer wäre es, wenn hier ein BGH Urteil gefunden werden kann, auf das man sich berufen könnte.

      Aber wenn es dazu kommen sollte, sehe ich gute Chancen, denn jeder weiß worauf er sich bei Ebay einlässt, wenn er eine Auktion ab einem Euro anbietet und es bleiben immernoch genug Tage, ein Versehen zu ändern oder das Angebot wieder zu entfernen.
      Fachanwalt für gewerbliches Recht, ich empfehle: Malte Mörger
    • Hier handelt es sich offensichtlich um ein Berufungsurteil, also hat das erstinstanzliche Gericht anders entschieden.


      Nö, der Unterlegene kann doch in Berufung gehen und in der nächsten Instanz ebenfalls unterliegen. Mich würde es auch wundern, wenn ein Gericht anders entschieden hätte. ich weiß, bei AGs kann man fast nichts ausschließen.
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