Es ging daraum, dass eine Forumlierung bei mehrfacher Widerholung eine AGB sein / als solche ausgelegt werden kann.
Die einfach Forumlierung wie der Verkäufer in dem hier zugrunde liegenden Fall kann - alsAGB gesehen - ungültig sein.
Aus dem Grunde schlägt ebay -und div. Rechtskommentare - eine eindeutige etwaas detaillierte Formulierung vor.
Dass gerundsätzlich ein Gewährleistungsausschluß durch Privatanbieter, bei korrekter Formulierung, ungültig wäre hat hier doch nie jemand behauptet.
Die einfach Forumlierung wie der Verkäufer in dem hier zugrunde liegenden Fall kann - alsAGB gesehen - ungültig sein.
Aus dem Grunde schlägt ebay -und div. Rechtskommentare - eine eindeutige etwaas detaillierte Formulierung vor.
Dass gerundsätzlich ein Gewährleistungsausschluß durch Privatanbieter, bei korrekter Formulierung, ungültig wäre hat hier doch nie jemand behauptet.