Positiv bewertet und dann Rücktritt

  • Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten


    Daran werd ich es festmachen, wenn es nicht anders geht .......

    nochmal:
    Für eine durch die bestimmungsmäßige Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung müssen Sie keinen Wertersatz leisten.


    Es dürfte kein bestimmungsmässiger Gebrauch sein, eine Tasche zu benutzen die man zu keinem Zeitpuinkt behalten wollte


    Das kann ja nur ein schlechter Scherz sein, denn das wäre ja nur eine Umbenennung des Wertersatzes.


    Nö, glaub ich nicht .... aufgrund der eMail der Käuferin und deren Inhalt ist davon auszugehen, dass sie zu keinem Zeitpunkt ernsthaft einen Kauf in Betracht gezogen hat sondern lediglich die Tasche für ihr "event" in Benutzung nehmen wolte.

    Demenstprechend ist ggf. kein Kaufvertrag zustande gekommen (Auslegung des "wirklichen Willens") sondern nur ein Überlassungsvertrag.

    Und dafür kann ich ggf. ein Entgelt verlangen

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  • Ich ziehe die Gesellschaft von Tieren eher vor der dem Mensche. Keine Angst ;)

    Und das können wir gut. Daliegen oder dasitzen und nichts machen :D

    Die Käuferin ist aber übelst treist einen so die Wahrheit an den Schädel zu schmeißen. Du besitzt doch keinen Leihshop.
    c:\brain> cd\
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    Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von idefix.windhund ()

  • Nö, glaub ich nicht .... aufgrund der eMail der Käuferin und deren Inhalt ist davon auszugehen, dass sie zu keinem Zeitpunkt ernsthaft einen Kauf in Betracht gezogen hat sondern lediglich die Tasche für ihr "event" in Benutzung nehmen wolte.

    Demenstprechend ist kein Kaufvertrag zustande gekommen (Asulegung des "wirklichen Willens") sondern nur ein Überlassungsvertrag.


    Interessante Sichtweise. :D
    „Ich mag verdammen, was du sagst, aber ich werde mein Leben dafür einsetzen, dass du es sagen darfst.“ Voltaire

    Der Horizont mancher Menschen ist ein Kreis mit dem Radius Null - das nennen sie dann ihren Standpunkt.
  • Deine Käuferin hat die Tasche an einem Wochenende getragen, dies ist "bestimmungsmäßige Ingebrauchnahme" soweit ich weiß.....wie der Zustand der Tasche ist und ob "ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand" in Betracht kommt, bleibt erstmal dahin gestellt.

    Mal ernsthaft eine Frage hierzu:

    aufgrund der eMail der Käuferin und deren Inhalt ist davon auszugehen, dass sie zu keinem Zeitpunkt ernsthaft einen Kauf in Betracht gezogen hat sondern lediglich die Tasche für ihr "event" in Benutzung nehmen wolte.


    wie kommst Du darauf ? Hätte sie dies beabsichtigt, hätte sie wohl kaum eine positive Bewertung abgegeben.
    Fachanwalt für gewerbliches Recht, ich empfehle: Malte Mörger

    Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von engelchen ()

  • Es ist ja schon ein starkes Stück du lesen das Sie offen und ehrlich Zugibt das Sie den Verkäufer als Leihshop ausgenutzt hat.

    So eine Treistigkeit muss ihr doch zum Verhängnis werden. Zählt das Geschriebene Wort von ihr nicht als Aussage?
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  • Ich denke mal er wird und kann sich nur auf sein Siegel behaaren und hoffen ob jemand darauf eingeht. Für alles andere Sehe ich Schwarz. Beweise mal den Tatbestand. Zwar hat die Frau mehrmals in den E-Mails Zugegeben dieses Vorgehen Beabsichtig zu haben. Aber ob man damit durch kommt?
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  • Gerade wenn die Frau die Tasche bestimmungsgemäß in Gebrauch genommen hat und gerade weil sie sie zu dem Zeitpunkt eben doch behalten wollte, ist es doch nur zu verständlich, dass sie diese Etiketten/Siegel zu Zweck entfernt hat!

    Das widerspricht ja grade der Annahme, dass sie die Tasche zu keinem Zeitpunkt behalten wollte!
    Bedenke: "Humor ist der Knopf, der verhindert, dass uns der Kragen platzt." ^^ Ringelnatz :D
    Was heißt das? Abkürzungen, "Forengeheimsprache" und "geflügelte Worte"
  • wie kommst Du darauf ? Hätte sie dies beabsichtigt, hätte sie wohl kaum eine positive Bewertung abgegeben.


    Doch natürlich gerade um im Gegenzug eine positive Bewertung von mir zu bekommen

    @ supe dein "Wertersatz", wie auch immer er heißt, hängt wohl an der Frage, wie du dies denn beweisen willst?


    Eigentlich sollte dies durch die eMails und deren Art möglich sein ... aber vielleicht finde ich ja auch noch andere Verkäufer bei denen entsprechend agiert wurde

    Ich denke mal er wird und kann sich nur auf sein Siegel behaaren und hoffen ob jemand darauf eingeht.


    Ich weise in der eMail mit der ich den Zahlungseingang und Versand dem jeweiligen Käufer bestätige, dass eine Rücknahme nur mit unversehrtem Sicherheitsband erfolgen. kann.

    Das hat folgenden Ursprung:
    Ich habe mal eine Tasche verkauft .... Kurz nach dem Erhalt bekam ich eine eMail vom Käufer, dass ihm die Tasche nicht gefällt und er sie zurücksendet.

    Tatsächlich erhielt ich nicht meine verschickte Tasche zurück sondern eine billige Fälschung die recht ähnlich aussah.

    Seither verwende ich das Sicherheitsband


    Zwar hat die Frau mehrmals in den E-Mails Zugegeben dieses Vorgehen Beabsichtig zu haben. Aber ob man damit durch kommt?


    Das wird sich herausstellen .... auf jeden Fall werde ich aber sowas nicht tatenlos hinnehmen

    Gerade wenn die Frau die Tasche bestimmungsgemäß in Gebrauch genommen hat und gerade weil sie sie zu dem Zeitpunkt eben doch behalten wollte, ist es doch nur zu verständlich, dass sie diese Etiketten/Siegel zu Zweck entfernt hat!

    Das widerspricht ja grade der Annahme, dass sie die Tasche zu keinem Zeitpunkt behalten wollte!


    Das Sicherheitsband ist aussen an den Henkeln angebracht und beschriftet .... mal im ernst: Würdest Du mit einer Tasche mit so einem weithin deutlich sichtbaren Band auf eine Party oder ein Event gehen?

    gerade weil sie sie zu dem Zeitpunkt eben doch behalten wollte


    Ich denke - anhand ihrer Mails dass Sie genau das zu keiner Zeit vorhatte!

    Also ist die Frage nun Warum Sie sich es anders Überlegt hat?


    Ich glaube, das war von vornherein geplant.

    Teure Tasche kaufen .... grosse Welle auf der Party vor den Freundinnen machen ... und anschliessend war das alles inkl Porto für lau!



    Da hier immer der bestimmungsgemässe Gebrauch wieder ins Feld geführt wird:

    Wie würdet Ihr das denn bei Unterwäsche (z.B. Slips) sehen. Die muss ein gewerblicher Verkäufer auch zurücknehmen wenn Sie zwischenzeitlich getragen (wohl klar deren bestimmungsgemässer Gebrauch) wurden?

    Und kann dann auch keinen Wertersatz verlangen?
  • Ich weise in der eMail mit der ich den Zahlungseingang und Versand dem jeweiligen Käufer bestätige, dass eine Rücknahme nur mit unversehrtem Sicherheitsband erfolgen. kann.


    Das ist rechtlich wohl kaum zulässig.

    Wie würdet Ihr das denn bei Unterwäsche (z.B. Slips) sehen. Die muss ein gewerblicher Verkäufer auch zurücknehmen wenn Sie zwischenzeitlich getragen (wohl klar deren bestimmungsgemässer Gebrauch) wurden?

    Und kann dann auch keinen Wertersatz verlangen?


    Das haben die Gerichte entschieden. Siehe den Link zu Internet-Rostock, den du aber sicher kanntest. Erstaunlich, daß du dich trotzdem auf so dünnes Eis begibst, obwohl dir die Rechtsprechung bekannt sein dürfte.

    Leider geht es nicht darum, was zwischen Händler und Verbraucher vernünftig wäre. Ich bin selber Verbraucher und gestehe ein, daß mir die Kundenfreundlichkeit der Gesetze in machen Punkten zu weit geht, aber so ist nun mal die Gesetzeslage. Auf der anderen Seite erlebe ich es immer wieder, daß Händler zB versuchen das Risiko bei unversichertem Versand auf den Kunden abzuwälzen. Ist mir gerade letztens passiert, hat dennoch eine positive Bewertung bekommen. Auf meinen Hinweis hin, daß dies unzulässig sei, kam keine Reaktion.
    „Ich mag verdammen, was du sagst, aber ich werde mein Leben dafür einsetzen, dass du es sagen darfst.“ Voltaire

    Der Horizont mancher Menschen ist ein Kreis mit dem Radius Null - das nennen sie dann ihren Standpunkt.
  • Darum sagte ich ja ... Wie beim Beispiel von supe mit der Unterwäsche ... Bei CDs, DVDs und Co ist es gang und gebe das diese nach Siegelbruch oder Auspacken nicht mehr zurück gegeben werden können. Da würde das Raubkopieren ja nur noch so strotzen vor Konjunktur. Genauso Bücher oder Zeitungen, gelesen und wieder Zurück geben? No go!

    Und wie das Beispiel mit der Unterhose? Kaufe mir eine von Sehr Namhaften Teuren Hersteller. Nur um die Frau im Bett zu beeindrucken und nach getaner Liebesnacht gebe ich Sie getragen und ungewaschen, wahrscheinlich noch mit Milliarden Mirkoleichen, zurück. *würgs* 8o

    Wer weiß was Frau mit der Tasche alles gemacht hat :lach:
    c:\brain> cd\
    c:\> del brain
    Möchten Sie "c:\brain\*" löschen (J/N)? j
    c:\>
  • Genauso Bücher oder Zeitungen, gelesen und wieder Zurück geben? No go!


    Für Zeitungen ist die Aussage korrekt, nicht aber für Bücher. Siehe §312d BGB.
    „Ich mag verdammen, was du sagst, aber ich werde mein Leben dafür einsetzen, dass du es sagen darfst.“ Voltaire

    Der Horizont mancher Menschen ist ein Kreis mit dem Radius Null - das nennen sie dann ihren Standpunkt.
  • Das ist rechtlich wohl kaum zulässig.


    Das muss man abwarten ..... immerhin sind es Taschen von sehr hohem Wert und ich kann mir beim besten Willen nicht vorstellen, dass ich mir eine teure Uhr kaufe, alle Siegel etc entferne und 4 Wochen tragen kann um sie dann benutzt zurückzugeben.



    Also auf geht:

    - Heisse Dessous kaufen für die Liebesnacht

    - Satin-Bettwäsche

    - Einen entsprechenden Leitfaden (Buch)

    - 'ne Flasche Champagner halb leer trinken

    - und natürlich einen Vibrator (für den Notfall) nicht vergessen

    .... und am nächsten Tag alles schön bestimmungsgemäss benutzt zurückgeben.
  • Ich habe jetzt meine Widerrufsbelehrung wie folgt geändert .... und sollte damit zukünftig solche "Käufer" tatsächlich zu packen bekommen:

    Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogenen Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückzugewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. Bei der Überlassung von Sachen gilt dies nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung - wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre - zurückzuführen ist. Im Übrigen können Sie die Pflicht zum Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung vermeiden, indem Sie die Sache nicht wie Ihr Eigentum in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt .......



    Ausserdem überlege ich jetzt ebay Deutschland zu meiden und meine Taschen auf ebay Grossbritannien (nur innerhalb Grossbritanniens) und Frankfreich anzubieten

    Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von supe ()