Verkäufer möchte Transaktion abbrechen

    • Verkäufer möchte Transaktion abbrechen


      Hallo, ich bin es weider mal, diesmal bei einen gewerblichen Verkäufer, ich hoffe Ihr verzeit mir. Er hat meine PayPal Zahlung gleich wieder zurück gezahlt und mit den eBay Formular ohne Angabe von einen Grund mich gebeten diese Transaktion ab zu brechen. Bin ich aber nicht so mit einverstanden und habe die Bitte abgelehnt. Jetzt wollte ich Fragen wie ich mich weiter verhalten soll, soll ich den Artikel jetzt trotzdem noch mal bezahlen per PayPal, weil um die Transaktion abschließen zu wollen muss ich ja bezahlen, oder?
    • Kann es sein, daß du explizit auf der Jagd bist nach Festplatten, die viel zu billig weggehen. Jedenfalls verkauft der Händler dieselbe Festplatte in einer kleineren Ausführung für deutlich mehr: cgi.ebay.de/250-GB-2-5-externe…cZphotoQQsalenotsupported

      Offensichtlich ist ihm hier ein Irrtum unterlaufen und er könnte den Vertrag nach §119 BGB anfechten, wenn er es unverzüglich nach Kenntnisnahme des Irrtums tut. Das hat er meiner Ansicht nach nicht getan, wenn er nicht wenigstens erklärt, die Platte nicht für den Preis eingestellt haben zu wollen.

      Ob es dir wert ist, deshalb noch einen Rechtsstreit auszufechten, mußt du entscheiden. Diese Frage werden sich im übrigen auch weitere 39 Käufer stellen. Die 39 Festplatten waren jedenfalls in weiger als 90 min verkauft.

      Dumm vom Verkäufer: Mit einer korrekten Irrtumsanfechtung hätte er sich aller sorgen entledigen können.
      „Ich mag verdammen, was du sagst, aber ich werde mein Leben dafür einsetzen, dass du es sagen darfst.“ Voltaire

      Der Horizont mancher Menschen ist ein Kreis mit dem Radius Null - das nennen sie dann ihren Standpunkt.
    • Du könntest es auch mit einer Überweisung versuchen. Da ist der Aufwand und die Hemmschwelle, es zurückzuschicken, schon viel größer.
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    • Ich weiß nicht, ob du bereit bist hier nochmals rechtlich alle Register zu ziehen. Vielleicht sollte man mall fünf gerade sein lassen, denn offenbar ist ihm hier tatsächlich ein Irrtum unterlaufen, wenngleich er den Vertrag nicht ordentlich angefochten hat.

      Bis du dennoch zu allem bereit, müßtest gar nicht mehr in Vorkasse überweisen. Du hast deinen Teil des Vertrages in Vorleistung angeboten und kannst nun deinerseits die Vertragserfüllung verlangen. Natürlich müßtest du dann immer noch zahlen, sobald die Ware da ist.
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    • ich bin der gleichen Meinung wie UHU. Da es sich hier offensichtlich um einen Irrtum seitens des Verkäufers handelt stellt sich die Frage, ob Du rechtlich am Ende damit durchkommen würdest. Zumal die Auktion scheinbar auch nur ca. 90 Minuten lief und der Verkäufer kaum noch Chancen hatte, den Irrtum vorzeitig zu erkennen.

      Natürlich hätte er den Irrtum benennen sollen, allerdings wird er sich im Falle einer Klage oder eines vorgerichtlichen Aufforderungsschreibens darauf berufen.

      Demnach würde ich den langen und evt. kostenträglichen Weg nicht gehen.

      Wenn Du eine Rechtschutzversicherung hast, dann würde ich da den Fall vortragen und um Deckungsschutz bitten. Wenn Du die Zusage hierfür bekommst, dann gehe ruhig zum Anwalt :D
      Fachanwalt für gewerbliches Recht, ich empfehle: Malte Mörger
    • Natürlich könnte ich alle fünf gerade sein lassen, aber mit der Hand in der ich das machen würde, wurde frisch operiert und ist für 6 Wochen nicht zu gebrauchen. Nein ich hätte es auf sich beruhen lassen, aber nicht auf meine E-Mails zu reagieren, ein Formular ohne Grundangabe zu schicken, bringt mich auf die Palme! Nix gehört, lange bevor ich die E-Mail geschickt habe und die Zahlung noch mal mit PayPal geleistet habe, kam sie 2. Zahlung per PayPal auch wieder zurück, darauf reagiert er, aber nicht auf eine Mail. Werde meinen Anwalt wohl noch einen Auftragf zu kommen lassen, zu mindestens den Weg spare ich mir, weil ich mit meine hand nicht mehr fahren kann.
    • Der verkäufer hat sich gemeldet, da hat man erst wirklich keine Lust mehr alle 5 gerade sein zu lassen
      Hallo.
      Zwischenverkauf, Änderungen und Irrtümer vorbehalten.
      Der genannte Artikel wurde von unserem Fachhandelsbetreuer leider verkauft und ist somit nicht verfügbar! Deshalb wurde Ihnen Ihr gezahlter Betrag erstattet. Nur zur Information für Ihren Anwalt. Ihre Aggressive Art empfinden wir störend.
      Danke für die Bewertungsdrohung!
      Diese kann zur Sperrung ihres ebay Account führen!

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Nordstern ()

    • Damit hat er sich endgültig juristisch ins Abseits geschossen, denn eine nicht vorhandene Ware, die vom Händler leicht nachbestellt werden kann, ist definitiv kein Anfechtungsgrund. Dies wäre die letzte Chance gewesen, den Vertrag wegen Irrtums anzufechten. Nimm diese Mail zum Anwalt mit und der wird schon wissen, was zu tun ist.
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    • klar, stur durch die Wand...ich habe auch gerade einem angeboten, sich hier doch mal umzuschauen, der am 09. gezahlt hat und mir seit drei Tagen mit einer negativen Bewertung droht, da der Artikel immernoch nicht eingetroffen ist. Habe ich aber am 11. verschickt....naja, sowas wie Weihnachtsgeschäft bei der DHL und einige andere Sachen lässt er stur nicht gelten, aber das ist ein anderes Thema :(
      Fachanwalt für gewerbliches Recht, ich empfehle: Malte Mörger
    • ich bin der gleichen Meinung wie UHU. Da es sich hier offensichtlich um einen Irrtum seitens des Verkäufers handelt stellt sich die Frage, ob Du rechtlich am Ende damit durchkommen würdest. Zumal die Auktion scheinbar auch nur ca. 90 Minuten lief und der Verkäufer kaum noch Chancen hatte, den Irrtum vorzeitig zu erkennen.

      Natürlich hätte er den Irrtum benennen sollen, allerdings wird er sich im Falle einer Klage oder eines vorgerichtlichen Aufforderungsschreibens darauf berufen.

      Demnach würde ich den langen und evt. kostenträglichen Weg nicht gehen.

      Wenn Du eine Rechtschutzversicherung hast, dann würde ich da den Fall vortragen und um Deckungsschutz bitten. Wenn Du die Zusage hierfür bekommst, dann gehe ruhig zum Anwalt großes Grinsen


      um hier nochmal anzuknüpfen:

      Die Frage ist ja tatsächlich: Willst Du das Angebot und den bestehenden Kaufvertrag tatsächlich durchbringen ? Bist Du der Meinung, dass Du hier nicht von einem Irrtum ausgehen musst ?

      Gab es hier nicht vor kurzem ein Urteil, dass diese Geschichten belegt oder widerlegt ? Ich kann mich leider gerade nicht erinnern, aber UHU kann uns da doch sicher weiter helfen.

      Trotz allem und aufgrund dessen bleibe ich bei meiner Meinung, dass sich der Aufwand, die Kosten und der Rest nicht lohnen...ich denke zwar, dass der VK sich auf der einen Seite durch seine komischen Gründe verstrickt, auf der anderen Seite wird ihn ein guter Anwalt da wieder rausholen...

      Aber es kann natürlich sein, dass Du diese Sache durchbringst...hier zählt der RA und am Ende die richterliche Meinung...

      genau sagen kann man hier (meiner Meinung nach) NIX '! :(
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    • Also er könnte es als versehen oder Irtum anfechten, aber in der E-Mail hat er nicht geschrieben das es ein Irrtum ist, sondern das die schon verkauft wurden und nicht mehr verfügbar sind, da sieht die Sache schon anders aus und das kann man schon besser durch bringen. Zudem geht es hier nicht um 1 Festplatte sondern um insgesammt 9 Stück und da lohnt es sich mehr dagegen an zu gehen. Und sein Verhalten und die Sturheit anmieren mich noch mehr jetzt erst recht dagegen vor zu gehen.
    • ich weiß leider nicht genau, welches Urteil du meinst, engelchen. Zur Anfechtung wegen Irrtums gibt es unzählige Urteile, die glücklicherweise weitgehend nicht widersprüchlich sind.

      Bist Du der Meinung, dass Du hier nicht von einem Irrtum ausgehen musst ?


      Aber natürlich müssen wir hier von einem Irrtum ausgehen. Ein Vertrag, der deswegen aber nicht angefochten wird, bleibt dennoch bestehen. Er wird nicht automatisch ungültig, weil ein Irrtum vorlag.
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      Der Horizont mancher Menschen ist ein Kreis mit dem Radius Null - das nennen sie dann ihren Standpunkt.
    • ich weiß eben nur nicht, inwieweit der VK noch vor Gericht eben dies geltend machen kann


      Ein nachträgliches Anfechten ist unmöglich:

      § 121 Anfechtungsfrist
      (1) Die Anfechtung muss in den Fällen der §§ 119, 120 ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Die einem Abwesenden gegenüber erfolgte Anfechtung gilt als rechtzeitig erfolgt, wenn die Anfechtungserklärung unverzüglich abgesendet worden ist.
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