Artikel nach Geldeingang beim Verpacken heruntergefallen, Verkäufer will mir nur Geld zurück anbieten

    • Artikel nach Geldeingang beim Verpacken heruntergefallen, Verkäufer will mir nur Geld zurück anbieten

      Hallo!
      Es geht um eine 130 Euro teuere Auktion mit 1 Euro Startpreis, auf dessen vergleichbare Modelle 200 Euro geboten werden.
      Der Neupreis liegt bei neueren Modellen bei 700-1000 Euro.

      Mittwoch bezahlt, Samstag die Mail bekommen, beim Einpacken ist der Artikel hingefallen und nun läuft er nicht mehr so OK.
      Er könne NUR eine Rückerstattung anbieten.


      Ich unterstelle ihm ganz voreilig, dass er einfach nur nicht zu diesem Preis verkaufen will.
      (Zudem hat er wohl einen Pusher angesetzt, der ca. 20 Gebote in 2 Euro Schritten abgefeuert hat)

      Meine Rechtsschutzversicherung hatte gestern Karneval.(!!!)
      Habe mir ein wenig diesbezüglich angelesen.

      Es wurde geschrieben, der Käufer ist für einen Artikel gleichen Funktionsumfangs ersatzpflichtig.

      Laufe ich jetzt zum Anwalt und lasse den gleich ein Schreiben aufsetzen ?
      Wie lange dauert das?
      Hat das jemand schon mal durchgezogen ?
      Wenn er nicht reagiert und ich einen Zivilklage starten muss,
      wie lange dauert das; muss ich was bezahlen, Streitwert zu gering ?
      Orientiere ich mich bei Schadensersatzforderung jetzt am Verkaufspreis von Auktionen oder an der UVP?
      Mein (erreichbarer) Rechtschutzmensch sagte, dass des Verkäufers Rechtschutz dafür nicht aufkommen werden will,
      weil noch keine Übergabe vorgefallen ist und somit die Sache (trotz Bezahlung) noch nicht mir gehört hat. Richtig ?
      Hat jemand einen Anwalt mit ebay-Erfahrung und Kaufrecht-Spezialisierung?

      Bin rechtschutzversichert, weiss aber noch nicht, ob die dafür aufkommen.
      Wenn ja, möchte ich gerne gut vorbereitet sein.

      Folgendes erscheint mir noch erwähnenswert;
      der Verkäufer schreibt in der Auktionsbeschreibung :

      " wurde .... regelmäßig gewartet und läuft absolut zuverlässig.
      Ich gewähre eine 2-wöchige Übernahmegarantie, das heißt: sollte *** in diesem Zeitraum durch mein Verschulden einen Fehler aufweisen, nehme ich *** zurück. Die Versandkosten trägt der Käufer.
      -Privatverkauf, keine Rücknahme, keine Sachmängelhaftung- "

      Die Artikelnummer habe ich noch nicht angefügt, da mir hier ein paar Leute zu voreilig Verkäufer persönlich kontaktieren.
      Das möchte ich vermeiden da ich mich seit Samstag noch nicht dazu geäußert habe.
      Wenn dies unbedingt nötig ist, schicke ich diese gerne per PM.

      Würde mich sehr darüber freuen, auf Hilfe zu stossen!
      Danke im voraus!
      Grüße
      logik
    • Ein Link zur Auktion wäre nicht schlecht.
      Nach deiner Beschreibung verkauft dein VK öfter so ein Teil?
      "Die Sicherheit eines Zahlungsdienstes im Internet, der lediglich mit einem Paßwort geschützt ist, ist grundsätzlich anzuzweifeln."
      (Bundesamt für Informationssicherheit)
      Alles von mir geschriebene ist im Sinne des Grundgesetz Art. 5 (1) verfasst, es ist meine persönliche Meinung.
      suche einen Vorverbraucherschutzbeschützer
    • Ich würde dir da mal diesen Thread empfehlen: Ware ist auf einmal defekt

      Vielleicht ist es ja derselbe Verkäufer. ;) Nein, im Ernst, diese Masche ist so alt wie ebay selbst. Die Artikelnummer wäre schon sinnvoll, damit unsere Spezis den Verkäufer etwas genauer durchleuchten können, ob dieses Verhalten vielleicht System hat.

      Deine Fragen hinsichtlich des Prozesses sollte dein Anwalt am besten beantworten können. Prozesse ziehen sich aber schon in der Regel einige Monate hin.

      Mein (erreichbarer) Rechtschutzmensch sagte, dass des Verkäufers Rechtschutz dafür nicht aufkommen werden will,
      weil noch keine Übergabe vorgefallen ist und somit die Sache (trotz Bezahlung) noch nicht mir gehört hat. Richtig ?


      Was ist das denn für ein Unsinn? Mir scheint dein Ansprechpartner versteht überhaupt nicht, worin die Rechtsverletzung besteht.

      Die Artikelnummer habe ich noch nicht angefügt, da mir hier ein paar Leute zu voreilig Verkäufer persönlich kontaktieren.


      Wie kommst du darauf und wie kannst du das als Neuling beurteilen? In der Regel wird die andere Partei hierher eingeladen, wenn keine Einigung erzielt werden konnte.
      „Ich mag verdammen, was du sagst, aber ich werde mein Leben dafür einsetzen, dass du es sagen darfst.“ Voltaire

      Der Horizont mancher Menschen ist ein Kreis mit dem Radius Null - das nennen sie dann ihren Standpunkt.
    • Den Fred mit der festplatte habe ich angeschaut.
      Der ist zum Anwalt, um dann nur den Streitwert oder die 40 Euro als Ausgleichssumme zu bekommen?
      Würde mich mal interessieren, wie viel das gekostet hat.
      Meine Rechtschutz hat mir nämlich eben gesagt, dass ich ne Selbstbeteiligung von 250 Euro habe.
      Da ich den Ausgleich erstattet bekommen möchte, sind das 70 Euro+ mein Gebotsbetrag = 200 Euro;
      wenn mich der Anwalt mehr kostet lohnt sich das kaum und ich muss auf eine andere Methode zurückgreifen.

      Wenn nicht im geposteten Thread, dann wurden andere Verkäufer wegen pushen oder ähnlichem, bei ebay gemeldet.
      Deswegen möchte ich mich erst bei meinem Verkäufer melden und dann poste ich nen Link, wenn er sich zurückgemeldet hat.
      Der Verkäufer hat über 150 Auktionen positiv bewertet bekommen.
      80 dieses Jahr. Keine Auffälligkeiten!
      Es sind alle einsehbaren Artikel Unterschiedliche, auch aus verschiedenen Kategorien; er verkauft Hosen, Elektronik usw., auch höherer Wertigkeit.
      Auch wenige höherpreisige Artikel sind einsehbar.
      Er hat bei Fragen zur Auktion im Vorhinein einen kompetenten und netten Eindruck gemacht.
      Ich unterstelle, es ist das erste mal, dass er diese Nummer abzieht,
      deswegen auch so plump.
      Der Gegenstand ist sehr groß und wiegt 12 kg.
      Deshalb glaube ich kaum an seine Geschichte.
      Wie komme ich nun zu meinem Recht?

      Da gabs nen netten Fred in der ebay community: (sinngemäß)
      "Sehr geehrte Frau...
      Man liest ja so viel über unehrenhafte Verkäufer auf ebay.
      Da freut es mich sehr, dass Sie nicht zu dieser Bevölkerungsgruppe gehören.
      Ich freue mich schon, dass Sie meiner Forderung nachkommen..."

      Das war sehr witzig aber auf Nachfrage meinte er, dass er seit einem Monat noch nichts gehört hat. Auktionspreis 35 Euro, Neupreis 190.

      Das ist nicht meine Absicht. Ich will eine Ausgleichssumme für einen vergleichbaren Gegenstand.
      Wie komme ich da am besten dran ?!

      @biguhu: Heisst das, dass seine Haftpflicht aufkommt oder dass Vertragsbruch vorliegt?

      Grüße
      logik
    • und ich muss auf eine andere Methode zurückgreifen.

      Na endlich mal Einer mit genug Phantasie :D
      "Die Sicherheit eines Zahlungsdienstes im Internet, der lediglich mit einem Paßwort geschützt ist, ist grundsätzlich anzuzweifeln."
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    • Hier mal ein ähnliches Thema:

      Ware kaputt gegangen

      Auszug:
      Auch bei einem Kaufvertrag zwischen Privatpersonen hast du Anspruch auf die Ware. Du hast einen Vertrag mit dem Verkäufer geschlossen, der nur im Einverständnis beider Seiten aufgehoben werden kann. Er hat Anspruch auf das Geld und du hast Anspruch auf die Ware. So einfach ist das. Sollte er nicht in der Lage sein, dir die Ware zu liefern, so kannst du sie dir anderweitig besorgen (beim Händler, im Laden, auf dem Flohmarkt etc.). Der Verkäufer ist dann zu Schadenersatz wegen Nichterfüllung verpflichtet. Er muss dir den Differenzbetrag zwischen vereinbartem Kaufpreis und Ladenpreis ersetzen.

      Du musst dem Verkäufer also per Einschreiben und Rückschein eine Frist von 2 Wochen setzen und ihn darauf hinweisen, dass wenn er die Ware bis dahin nicht geliefert hat, du sie dir im Laden kaufen wirst und die Differenz von ihm verlangen wirst


      Das rechtliche:

      §433 BGB:
      (1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.

      (2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.


      Quelle: Chip online
      Fachanwalt für gewerbliches Recht, ich empfehle: Malte Mörger
    • @engelchen-mail : dankeschön, die habe ich noch nich gesehen.

      heute habe ich den VK angemailt:
      "Hallo!
      Ganz so einfach ist das nicht.
      Da ich *** zu diesem Preis haben will und Sie Ihrer Vertragsvereinbarung nicht nachkommen können,
      werde ich auf die von Ihnen zu erbringende Erfüllung des von uns abgeschlossenen Vertrags bestehen.

      Das heißt, wir haben folgende Optionen:
      1) Sie reparieren *** , damit der von uns mit Vertragsabschluss vereinbarte Zustand erreicht ist;
      2) Sie bezahlen eine vergleichbare *** (*** technische Details***);
      3) Sie melden das Problem Ihrer Haftpflicht und schauen mal, was die dazu sagt. Immerhin war die *** bei Ihrem "Missgeschick" schon von mir bezahlt;
      4) Sie bieten mir die defekte *** zu einem akzeptablen Preis an;
      5) Sie finden eine andere, von mir akzeptierbare Lösung.

      Mit freundlichen Grüßen
      mein name"

      Dann heute abend die Antwort:

      "Die *** ist gestürzt, bevor Ihre Zahlung eingegangen war,
      nämlich am Mittwochabend. Somit befand Sie sich zu dem
      Zeitpunkt noch in meinem Eigentum. Ferner ist die Reparatur
      der *** oder sind andere von Ihnen angebotene Alternativen
      nur in einem im Verhältnis zum erzielten Verkaufspreis
      wirtschaftlich nicht verhältnismäßigen Rahmen möglich, somit
      ist Ihr Beharren auf Vertragserfüllung in dieser Richtung
      juristisch gesehen haltlos.
      Ich würde Ihnen gerne eine gleichwertige *** anbieten, habe
      jedoch nur noch diese eine."

      Danach führt er auf, er erhalte demnächst eine Lieferung mit Artikeln (die nicht die von mir gesuchten Parametern aufweisen)
      erhalten wird und redet von Schwachstellen bei dem von mir ersteigerten Artikel, die jedoch genau mein Anliegen waren.

      "Andere Angebote kann ich Ihnen leider nicht unterbreiten."

      Keine Rede von Preisminderung bei dem defekten Artikel (meine Option 4),
      ABLEHNUNG von Rechtschutz ?!?!
      Nochmal zur Erinnerung:
      Auktion Mittwoch. Mail vom VK am Samstag abend.
      Da er sich rechtlich sicher scheint, wüsst ich gerne, was ich da jetzt machen kann.
      Wie teuer wird eine Rechtsberatung und wie sicher kann er denn überhaupt sein, dass ich da jetzt nichts bekommen werde?
      Vielen Dank für alle Bemühungen.
      Das Forum und Ihr seid spitze!
    • Danach führt er auf, er erhalte demnächst eine Lieferung mit Artikeln


      Das spricht doch sehr für ein gewerbliches Handeln.

      Da er sich rechtlich sicher scheint, wüsst ich gerne, was ich da jetzt machen kann.


      Du wirst auf Vertragserfüllung, wahlweise auf Schadensersatz klagen müssen. Da du eine RSV mit Selbstbeteiligung besitzt, hilft die bei derart geringen Streitwerten nur wenig (deshalb haben wir eine ohne).

      Wie teuer wird eine Rechtsberatung und wie sicher kann er denn überhaupt sein, dass ich da jetzt nichts bekommen werde?


      Mit 200€ bist du sicher dabei. Die Rechtslage spricht eindeutig für dich. Er ist lediglich dann nicht schadensersatzpflichtig, wenn er den Defekt des Gerätes nicht zu verantworten hat. Diese Chance hat er aber bereits verwirkt, da er zugibt, die Ware sei gestürzt. ich sehe hier beste Aussichten einen möglichen Prozess zu gewinnen. Dann werden natürlich auch die Anwaltskosten von ihm getragen.
      „Ich mag verdammen, was du sagst, aber ich werde mein Leben dafür einsetzen, dass du es sagen darfst.“ Voltaire

      Der Horizont mancher Menschen ist ein Kreis mit dem Radius Null - das nennen sie dann ihren Standpunkt.
    • Nochmals versucht, freundlich eine Lösung zu finden:
      > > Hallo!
      > > Wieso bieten Sie mir nicht einfach einen akzeptablen Preisnachlass an?
      > > Diese Lösung qualifiziert sich nicht dafür,
      > > in einem "im Verhältnis zum erzielten Verkaufspreis
      > > wirtschaftlich nicht verhältnismäßigen Rahmen" zu stehen.
      > > Immerhin haben Sie die Schuld auf sich genommen,
      > > der *** einen Schaden zugefügt zu haben.
      > > Wenn "der motor irgendwie nicht mehr so ganz rund" läuft,
      > > heißt das ja nicht, dass sie vollständig zerstört ist.
      > > Sie gewähren eine 14-tägige Übernahmegarantie für von Ihnen
      > > verschuldeten Schaden.
      > > Da eignen sich zwei Wochen zu Testen, und um *** technische Parameter *** zu ermitteln.
      > > Von Ihnen zwar nicht explizit als Ausgleich angebotene, aber erwähnte
      > > ***,
      > > die über keine *** technische Details *** verfügen, besitze ich bereits,
      > > somit bin ich nicht daran interessiert.
      > > Ich würde sehr gerne nun den von mir erworbenen Artikel erhalten!
      > > Mit freundlichen Grüßen

      Darauf seine Antwort:

      > Wie schon erwähnt befand sich *** zum Zeitpunkt des Schadensfalls
      > noch in meinem Besitz, somit habe ich mich ausschließlich gegenüber mir
      > selbst verschuldet. Einen Preisnachlass kann ich Ihnen deshalb nicht
      > gewähren, weil es mir nicht möglich ist einzuschätzen, wie weitgehend
      > die Funktionseinschränkung Bestand hat. Dies zu beurteilen würde eine
      > Einsendung zum Hersteller erforderlich machen, was mit erheblichen
      > Kosten, die bei weitem den erzielten Verkaufspreis überschreiten würden,
      > verbunden wäre.
      > Sie dürfen mir natürlich gerne einen Preisvorschlag machen, allerdings
      > unter der Maßgabe, dass die Transaktion bei ebay abgebrochen wird, da
      > die Verkaufsprovision einen nicht unerheblichen Teil des Verkaufspreises
      > darstellt und bei einem Preisnachlass entsprechend angepasst werden
      > müsste, was nur durch ein erneutes Einstellen als Auktion erfolgen könnte.
      >
      > Ich bitte Sie um Verständnis dafür, dass MIR und nicht Ihnen in diesem
      > Fall ein wirtschaftlicher Schaden entstanden ist.
      >
      >
      > Mit freundlichen Grüßen,


      Meine Fragen hierzu:
      Kann ich es annehmen, dass die Transaktion bei ebay abgebrochen wird?
      Er hat immerhin schon seit einer Woche mein Geld und handelt+handelt.
      Im Interesse anderer Bieter würde ich glatt die zur Diskussion stehenden Gebühren
      (Verkaufspreis - von von erhandelter Preis / ebay) übernehmen und ihn bewerten.
      Stelle ich mir das richtig vor, dass ich seine 14-tägige Übernahmegarantie
      weiterhin beanspruchen kann und somit in Ruhe die technischen Parameter ermitteln kann?
      Meine Freundin sagte etwas von defekt = Ausschluss von Garantie
      Er räumt in seiner Auktion ein :
      "Ich gewähre eine 2-wöchige Übernahmegarantie, das heißt: sollte *** in diesem Zeitraum durch mein Verschulden
      einen Fehler aufweisen, nehme ich Sie zurück. Die Versandkosten trägt der Käufer. "
      Weiterhin wollte ich fragen, ob ich nach Erhalt der Ware noch berechtigt bin, über den Preis zu verhandeln,
      da ich die Beschaffenheit des Artikels als Verhandlungsbasis nehmen möchte?
      Auktionszitat:
      "Das Baujahr ist mir unbekannt, *** wurde aber regelmäßig gewartet und läuft absolut zuverlässig."

      Vorschlag für meine nächste Antwort:
      "Hallo!
      Den Preis einzuschätzen ist mir erst nach einer technischen Prüfung möglich.
      Ich werde in 3 Tests 6 Stunden lang *** Parameter überprüfen ***
      und alle 30 minuten messen. Diese Werte nehmen wir dann als Verhandlungsbasis für den Preis.
      Gerne können Sie schon einen Test durchführen, damit Sie Vergleichswerte haben.
      Ich werde daraufhin einen Preisvorschlag in unser beider Interesse machen.
      Sind Sie damit einverstanden?
      Mit freundlichen Grüßen"
    • Kann ich es annehmen, dass die Transaktion bei eBay abgebrochen wird?


      Damit meinst du wohl, daß ebay mitgeteilt wird, daß die Transaktion nicht vollzogen wurde und dem VK die Provision erstattet wird. Dies müßte der VK beantragen und du müßtest dem zustimmen.

      Im übrigen halte ich dein geplantes Vorgehen für viel zu kompliziert und für den VK wirklich nicht tragbar. Es sollte im Vorfeld geklärt werden, was für die (defekte) Ware noch bezahlt werden soll. Glaubst du ernsthaft er schickt sie dir zu, um dann in Preisverhandlungen mit dir einzuwilligen.

      Wenn du unbedingt dein Recht durchsetzen möchtest, dann wähle den gradlinigen uns sicheren Weg. Du besorgst dir eine gleichwertige Ware und verlangst den Differenzbetrag von deinem VK.

      Im übrigen kann ich mittlerweile nicht mehr verstehen, warum wir den VK nicht hierher einladen können. Es könnte die Sache vereinfachen, denn offensichtlich kommt ihr alleine nicht weiter, weil du in Rechtsfragen nicht kundig bist und der VK auf seiner falschen Rechtsauffassung, er müßte keinen Scahdensersatz leisten, besteht. Vielleicht können wir ihm hier aufzeigen, daß er da vollkommen falsch liegt. Wenn nicht, kannst du immer noch den Klageweg bestreiten.

      Eine abschließende Frage: Würdest du dir eine entsprechende gebrauchte Ware besorgen, wie hoch wäre die Preisdifferenz zu dem Auktionspreis? Lohnt sich die ganze Diskussion überhaupt, oder wäre es nicht auch mit einer negativen Bewertung getan?
      „Ich mag verdammen, was du sagst, aber ich werde mein Leben dafür einsetzen, dass du es sagen darfst.“ Voltaire

      Der Horizont mancher Menschen ist ein Kreis mit dem Radius Null - das nennen sie dann ihren Standpunkt.
    • Vergleichbare Ware für 200-230 Euro, weil gebraucht.
      Differenz = 70-100 Euro
      Ist allerdings nicht mehr oft verfügbar. max. 1-2 mal pro Monat

      "Du besorgst dir eine gleichwertige Ware und verlangst den Differenzbetrag von deinem VK."
      Kann ich das ohne Anwalt durchsetzen ?

      "Glaubst du ernsthaft er schickt sie dir zu, um dann in Preisverhandlungen mit dir einzuwilligen."
      Er hat doch die Übernahmegarantie gewähleistet.
      Somit könnte ich doch in aller Ruhe den Artikel testen.
      Wenn wir uns nicht einig werden, schicke ich ihn zurück.
      Auf meine Versandkosten hin.
    • Er hat doch die Übernahmegarantie gewähleistet.


      Die Übernahmegarantie gilt selbtsredend nur für den Artikel so wie er verkauft wurde.

      Mache den VK auf diese Angebote von 200-230€ aufmerksam (muß ja nicht zwangsläufig ebay sein) und fordere den Erfüllungsschaden, wie er juristisch korrekt heißt, ein.
      „Ich mag verdammen, was du sagst, aber ich werde mein Leben dafür einsetzen, dass du es sagen darfst.“ Voltaire

      Der Horizont mancher Menschen ist ein Kreis mit dem Radius Null - das nennen sie dann ihren Standpunkt.
    • den Schaden kannst Du auch, zumindest im Mahnverfahren, wenn der VK nicht zahlt ohne Anwalt geltend machen. Da hängen allerdings im Vorfeld Kosten von ca. 30 Euro dran, die der Schuldner aber dann auch übernehmen muss.

      Wenn er allerdings auf den Mahnbescheid hin Widersproch einlegt, musst Du den Klageweg bestreiten. Dies geschieht vor dem zuständigen Amtsgericht. Du müsstest und könntest dies dann auch ohne Anwalt machen.....ob das aber fruchtet kommt dann auf deine Klageschrift an :rolleyes:
      Fachanwalt für gewerbliches Recht, ich empfehle: Malte Mörger
    • richtig:

      Zahlreiche Gläubiger sind der Auffassung, für den Fall einer Klage könne der Gerichtsstand, das heißt das zuständige Gericht, abweichend von der gesetzlichen Regelung vertraglich mit dem Schuldner vereinbart werden. Laut Gesetz ist für eine Klage grundsätzlich immer das Gericht zuständig, an dem der Schuldner seinen Wohnsitz hat.


      Quelle:

      Gerichtsstand des Schuldners

      Sollte es dann einen Verhandlungstermin geben, solltest Du einen ansässigen Anwalt beauftragen wenn Du selber nicht vorstellig werden kannst, denn der Kläger oder sein Vertreter muss in der Regel natürlich bei einer Gerichtsverhandlung anwesend sein.

      Aber soweit sind wir noch nicht. Erstmal versuchst Du weiter dies so und aussergerichtlich zu klären....dann der Weg mit aussergerichtlichem Mahnschreiben per Einschreiben, Antrag auf Mahnbescheid, wenn er nicht innerhalb der Frist reagiert, Antrag auf Vollstreckungsbescheid, wenn er hierauf auch nicht reagiert bekommst Du den Vollstreckungsbescheid, aus dem Du dann vollstrecken lassen kannst....bzw. PfÜb etc...

      Wenn er aber Rechtsmittel einlegt, dann bleibt dir eben nur der Klageweg....oft passiert dann aber spätestens nach Ladung, dass der Schuldner sich mit dem Gläubiger in Verbindung setzt und doch noch versucht dies aussergerichtlich zu lösen....dann jedoch kommen geringe Gerichtskosten auf dich zu.....die lägen in diesem Falle bei ca. 25 Euro....diese hättest Du in dem Falle selber zu tragen, allerings hast Du dann auch ein Schuldanerkenntnisurteil in der Hand, aus dem Du wiederrum auch vollstrecken kannst 8) Denn bevor das Verfahren gestoppt wird muss der Schuldner die Schuld anerkennen......
      Fachanwalt für gewerbliches Recht, ich empfehle: Malte Mörger
    • Vielen Dank für die netten Hilfestellungen. Mittlerweile ist schon eine Menge Zeit vergangen.
      Der Kontakt mit dem Verkäufer spitzte sich zu.
      Glück hatte ich dadurch, dass ich privat einen gerade fertig gewordenen Jura-Studenten kennengelernt habe, der innerhalb kürzester Zeit den Fall bearbeitet hat und DIE HILFE SCHLECHTHIN war. Was ich in diesem Thread vermisst habe ist ein klarer Verweis zu Gesetzen.
      Diesen Verweis habe ich durch die Korrespondenz mit dem Herrn Juristen erhalten, nach Darstellung der bisherigen Korrespondenz
      kam er zu folgendem Schluss:

      "Hallöchen,
      nach Kenntnisnahme der mir vorliegenden Korrespondenz komme ich, unter Unterstellung einer wahrheitsgemäßen Aussage auf Seiten des Verkäufers, zu folgender juristischen Bewertung des Sachverhalts:

      A) Zwischen den Vertragsparteien ist ein wirksamer Kaufvertrag gemäß § 433 BGB geschlossen worden. Eine Anfechtung oder sonstige rechtshindernde Einwendungen sind augenscheinlich nicht ersichtlich. Diese Tatsache führt gemäß § 433 I BGB zu einem begründeten Anspruch deinerseits auf a) Eigentumsverschaffung und b) auf Sach- und Rechtsmängelfreiheit.

      B) Vorliegend besteht eine Störung der Primärleistung, d.h. dass der unter A) erläuterte Anspruch nicht zu erfüllen ist. Es ist aber zu beachten, dass der Verkäufer von seiner Leistungspflicht gemäß § 275 I nur dann befreit wird, wenn die Leistung für diesen unmöglich ist. Dies erfordert eine objektive oder subjektive Unmöglichkeit. Nicht erfasst wird die faktische Unmöglichkeit. D.h. der Verkäufer ist verpflichtet die Sache zu beschaffen. Dies gilt insbesondere bei Gattungschulden. Vorliegend ist der Tatsache Beachtung zu schenken, dass ihr euch auf eine bestimmte Sache geeinigt habt, somit eine Konkretisierung eingetreten ist und gerade dieser Gegenstand untergegangen ist.
      Aufgrund des Schriftverkehrs erscheint mir eine Reperatur jedoch möglich. Dies kann ich aber leider aufgrund der geringfügigen Angaben nicht mit Bestimmtheit sagen. Gehen wir mal davon aus. Dann ist der Schuldner aufgrund gemäß § 275 II von seiner Leistungspflicht befreit ( genau dies führt dein Vertragspartner ja auch an).
      So leider kenne ich mich in diesem Bereich nicht aus, d.h. ich weiß net was solche Pumpen geschweige denn deren Reparatur kosten. Ich kann daher nicht sagen ob eine Rep in eben diesem Fall unverhältnismäßig ist. Es ist aber festzuhalten, dass hohe Anforderungen zu stellen sind und ein Fall des § 275 II nur dann vorliegt, wenn die Behebung des Leistungshindernisses von keinem Gläubiger ernsthaft erwartet werden kann. Mein Bauchgefühl sagt mir aber, dass dies hier wohl net der Fall ist.Aber das kannst du besser beantworten.
      --> Im Ergebnis lässt sich festhalten, dass dir wohl der Erfüllungsanspruch weiterhin zusteht.

      C) Kommen wir zu dem Fall, dass die Erfüllung wahrlich unverhältnismäßig ist (wie gesagt diese Prüfung kann ich aus den oben genannten Gründen nicht leisten)
      1. Bei Unmöglichkeit der Leistungserbringung hat der Gläubiger einen Anspruch auf Rückzahlung des erbrachten Kaufpreises gemäß §§ 346 I, 326V, 323 BGB. Der Verkäufer muss dir also das Geld zurück zahlen. Erfüllt der Schuldner diese Verpflichtung nicht, besteht ein Anspruch deinerseits auf Verzugszinsen nach § 288 BGB. Das Geld gibt es also in jedem Fall zurück.
      2. Kommen wir zu dem viel interessantern Fall des Schadensersatzes. Ist die Erbringung der Leistung unmöglich hast du einen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung gemäß § 280 I,III, 283. Dieser Anspruch besteht, wenn der Schuldner das Leistungshinderniss gemäß § 276 zu vertreten hat. Dafür reicht Fahrlässigkeit aus. Dies kann hier wohl angenommen werden.
      Der Einwand, dass die Pumpe noch in seinem Eigentum stand und daher ein Schaden einzig auf seiner Seite eingetreten ist, ist völlig irrelevant und juristisch gesehen gänzlich falsch. Die Eigentumsübertragung ist einzig entscheidend für das Verfügungsgeschäft und nicht das Erfüllungsgeschäft.
      Dieser Schadensersatzanspruch erfasst nach der Differenztheorie und einer konkreten Schadensberechnung nach einer genauen Saldierung, d.h. du bist so zu stellen, als wenn ordnungsgemäß der Vertrag erfüllt worden wäre. Dies wiederum bedeutet, dass die Differenz zwischen Vertragspreis und hypothetischen Deckungsgeschäft zu zahlen ist.

      D) Liegt keine Unmöglichkeit vor (wie ich vermute) gilt nicht das unter C gesagte. Vielmehr ist der Verkäufer dann zur Leistung verpflichtet. Kommt es dann zur Übergabe der Sache und ist diese mit einem Mangel behaftet (wie ja hier angeblich der Fall) stehen dir die besonderen Gewährleistungsrecht des Kaufrechts zur Verfügung gemäß § 437. Dies ist an aller erster Stelle die Nacherfüllung nach § 439, welche bei Unverhältnismäßigkeit oder Unmöglichkeit entfällt. Dies ist wieder eine Kostenfrage die ich an dieser Stelle nicht beantworten kann.
      Entfällt die Nacherfüllung bleiben dir aber auch hier die Rechte aus Rücktritt und Schadensersatz ( siehe C. nur mit einigen Besonderheiten die hier aber augenscheinlich nicht greifen und daher irrelevant sind. Ein besonderes Augenmerk ist darauf zu richten, dass dir noch ein Anspruch auf Kaufpreisminderung zusteht. Dies hattest du ja in deinen Schreiben erwähnt.

      E) Alles im allen ist deine rechtliche Lage sehr positiv einschätzen. Zunächst würde ich versuchen den Kaufpreis zurück zu erhalten. Tritts du zurück musst du aber bedenken, dass sich der Kaufvertrag in ein rückgewärschuldverhältnis umwandelt und die neue Andienung einer Pumpe einen neuen Vertrag bedeutet. Du kannst dir freilich eine neue Pumpe kaufen und den Mehrpreis als Schadensersatz geltend machen. Bedenke aber, dass der Verkäufer dies freilich nicht ohne weiteres zahlen wird,was wiederum einen Rechtsstreit bedeutet, welcher sich wirklich nur, jedenfalls bei diesen Summen, lohnt bei einer Rechtsschutzversicherung.Aber die Entscheidung liegt natürlich alleine bei dir.

      Mein Tipp:
      1. Geld zurück fordern
      2. Schlechte Bewertung bei ebay
      3. Auf den Typen scheissen
      (ein anderer weg ist natürlich wie oben aufgezeigt möglich). Sollten weitere Fragen bestehen, bin gerne für weitere rechtlich Auskünfte zu haben.
      wünsche viel erfolg gruss"

      Es handelte sich bei der Auktion um eine Vakuumpumpe der Firma KNF Neuberger, einem deutschen Qualitätsprodukt, das normalerweise nicht so günstig über die Bucht geht.
      Meine, von dieser Info-Email meines freien und unvergüteten Juristen derivierte, letzte schriftliche Kommunikation mit dem Verkäufer:

      "Sehr geehrter Herr,

      A)
      Zwischen den Vertragsparteien ist ein wirksamer Kaufvertrag gemäß § 433 BGB geschlossen worden. Eine Anfechtung oder sonstige rechtshindernde Einwendungen sind nicht ersichtlich.
      Diese Tatsache führt gemäß § 433 I BGB zu einem begründeten Anspruch meinerseits auf:
      a) Eigentumsverschaffung und
      b) Sach- und Rechtsmängelfreiheit.

      B)
      Vorliegend besteht eine Störung der Primärleistung, d.h. dass der unter A) erläuterte Anspruch nicht zu erfüllen ist.
      Es ist zu beachten, dass Sie, als Schuldner, von Ihrer Leistungspflicht gemäß § 275 I
      nur dann befreit werden, wenn die Leistung für Sie unmöglich ist. Dies erfordert eine objektive oder subjektive Unmöglichkeit. Nicht erfasst ist die faktische Unmöglichkeit.
      D.h. Sie sind verpflichtet die Sache zu beschaffen. Dies gilt insbesondere bei Gattungschulden.
      Vorliegend ist der Tatsache Beachtung zu schenken, dass wir uns auf eine bestimmte Sache geeinigt haben, somit eine Konkretisierung eingetreten ist und gerade dieser Gegenstand untergegangen ist.
      Im Schriftverkehr führen Sie an, aufgrund gemäß § 275 II von der Leistungspflicht,
      nämlich der Reparatur der von uns im Kaufvertrag angeführten Pumpe, befreit zu sein.

      C)
      1. Bei Unmöglichkeit der Leistungserbringung habe ich, der Gläubiger, einen Anspruch auf Rückzahlung des erbrachten Kaufpreises gemäß §§ 346 I, 326 V, 323 BGB.
      Sie, der Schuldner, müssen das Geld zurückzahlen. Erfüllen Sie diese Verpflichtung nicht, besteht ein Anspruch meinerseits auf Verzugszinsen nach § 288 BGB.
      2. Kommen wir zu dem wesentlich interessanteren Fall des Schadensersatzes.
      Ist die Erbringung der Leistung unmöglich, habe ich, der Gläubiger, Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung gemäß § 280 I,III, § 283.
      Dieser Anspruch besteht, wenn der Schuldner das Leistungshinderniss gemäß § 276 zu vertreten hat. Dafür reicht Fahrlässigkeit aus.
      Diese haben Sie in Ihrer ersten Mail (Sturz beim Verpacken) schriftlich geäußert.
      Der Einwand, dass die Pumpe noch in Ihrem Eigentum stand und daher ein Schaden einzig auf Ihrer Seite eingetreten ist, ist völlig irrelevant und juristisch gesehen gänzlich falsch. Die Eigentumsübertragung ist einzig entscheidend für das Verfügungsgeschäft und nicht für das Erfüllungsgeschäft.

      Dieser Schadensersatzanspruch erfasst nach der Differenztheorie eine konkrete Schadensberechnung nach einer genauen Saldierung, d.h. der Gläubiger ist so zu stellen, wie ordnungsgemäß der Vertrag erfüllt worden wäre. Dies wiederum bedeutet, dass, zusätzlich zur Kaufpreisrückerstattung, Ihrerseits die Differenz zwischen Vertragspreis und hypothetischem Deckungsgeschäft zu zahlen ist.

      D)
      Liegt keine Unmöglichkeit vor, gilt nicht das unter C gesagte. Vielmehr sind Sie, der Schuldner, dann zur Leistung verpflichtet. Kommt es dann zur Übergabe der Sache und ist diese mit einem Mangel behaftet (wie ja hier angeblich der Fall) stehen mir die besonderen Gewährleistungsrechte des Kaufrechts zur Verfügung gemäß § 437. Dies ist an erster Stelle die Nacherfüllung nach § 439, welche bei Unverhältnismäßigkeit oder Unmöglichkeit entfällt.
      Eine Kostenfrage, die aus meiner Position noch an dieser Stelle nicht beantwortet werden kann, sich aber in einer Kaufpreisminderung äußern kann.
      Entfällt die Nacherfüllung, bleiben mir auch hier die Rechte aus Rücktritt und Schadensersatz (siehe C).

      E)
      Trete ich vom Kaufvertrag zurück, wird sich der Kaufvertrag in ein Rückgewährschuldverhältnis umwandeln und die neue Andienung einer Pumpe einen neuen Vertrag bedeuten.


      Sie haben meine Vernunft beleidigt, meine Geduld enttäuscht und alle großzügigen Angebote ausgeschlagen.

      Ich stelle Ihnen hiermit, nach mehr als einem Monat, die Frist von einer Woche,
      der Vertragserfüllungspflicht nachzukommen.
      D.h. sollte bis zum 30.3.2009 die Pumpe mir noch immer nicht geliefert worden sein,
      werde ich laut §§ 241, 282, 323, 324, 325 BGB vom Vertrag zurücktreten und, zusätzlich zur Rückzahlung, den anfallenden Schadensersatz nach der Differenztheorie einfordern.
      Auf den Rechtsstreit möchte ich es dank meiner Ausgangssituation, Ihrer bisherigen Geschäftsgebaren und mangelnden Kooperations- und Kommunikationsbereitschaft gerne ankommen lassen.

      Mit freundlichen Grüßen"

      Trotz 5-wöchiger formeller Fehlerfreiheit meinerseits musste ich wiederholte Wartezeiten von über einer Woche in Kauf nehmen wenn ich auf Antworten wartete.
      Keine 48h nach meiner Email (vom Samstag, also montags) hatte ich die Mail "Pumpe ist mit hermes unterwegs" im Postfach.
      Nachdem ich dann 2x nach der trackingnummer fragte, störte ich mich nicht daran, dass ich am Mitwoch dann die Bestätigung für GLS vom Dienstag bekam.
      Der Artikel ist da wo er hingehört: bei mir, dem Käufer.
      Ob nun mein Brief beim Verkäufer die Glocken hat bimmeln lassen wage ich nicht auszusagen,
      es könnten externe Faktoren einen größeren Einfluss gehabt haben.
      Dass eine zeitliche Korrelation vorzuweisen ist, kann ich aber bestätigen.
      Die "durch Sturz verursachten Schäden" halten sich in Grenzen. Ich bin voll zufrieden mit dem Artikel.
      Diese Infos gehen an alle Betroffenen, die gerne mit ein wenig mehr Backgroundwissen und §-Unterstützung handeln möchten.
      Negative Bewertung habe ich natürlich abgegeben; ("Gerät gestürzt"; nach 5 Wochen, 8 Emails & Rechtsbelehrung Artikel erhalten).
      Alle Angaben ohne Gewähr, ich bin Naturwissenschaftler und kein Jurist.
      Habe mich vollständig aus Quellen bedient, deren Richtigkeit ich nicht prüfen kann. Es kann eine Menge falsch sein, was hier steht
      Mit den allerbesten Wünschen
    • RE: Lösung

      Schön zu sehen, daß der Verkäufer nicht durchgekommen ist mit seinen Spielchen.

      Was ich in diesem Thread vermisst habe ist ein klarer Verweis zu Gesetzen.


      Unsere Angaben stützen sich weitgehend auf die Kenntnis der grundlegenden Gesetze. Eine differenzierte Analyse des Sachverhaltes mit allen Eventualitäten, wie du sie gerne gesehen hättest und nun bekommen hast, können und dürfen wir hier gar nicht geben. Auch das verbietet das Gesetz.

      Im übrigen sind fast alle von uns keine Juristen, allenfalls rechtskundige Laien.

      Alle Angaben ohne Gewähr, ich bin Naturwissenschaftler und kein Jurist.


      Siehst du, und ich zB bin Geisteswissenschaftler. Und auch deshalb wirst du keine Rechtsberatung in diesem Forum erwarten können. Aber Hilfe und grundlegende juristische Hinweise wirst du sicher immer angeboten bekommen.
      „Ich mag verdammen, was du sagst, aber ich werde mein Leben dafür einsetzen, dass du es sagen darfst.“ Voltaire

      Der Horizont mancher Menschen ist ein Kreis mit dem Radius Null - das nennen sie dann ihren Standpunkt.