Barverkauf - Wie auf das Konto einzahlen?

    • Biguhu ist schon vor einigen Tagen an mich mit der Bitte herangetreten, daß ich mich in die hiesige Diskussion einschalten möge. Leider war ich einige Tage offline, so daß mich seine Nachricht erst heute (naja, genaugenommen gestern) erreicht hat. Und einiges bedarf meiner bescheidenen Meinung nach tatsächlich auch jetzt noch einer Klarstellung, obwohl Stubentiger und engelchen-mail den TE schon in die richtige Richtung gewiesen haben.

      Ich kann nur hoffen, daß der TE dem Ratschlag von senfeuter nicht folgt, da dieser gefährlich nah an eine Strafbarkeit heran oder sogar in eine solche hineinführt. Das Finanzamt (FA) hat sich seinen schlechten Ruf in vielen Jahrzehnten harter Arbeit erworben, man sollte ruhig einmal davon ausgehen, daß dieser begründet ist. Man hat es dort zwar mit Beamten und gelegentlich hartgesottenen Sturschädeln, keinesfalls aber mit Dummköpfen zu tun. Weiterer Kommentare zu senfeuter enthalte ich mich besser, da ich mich sonst womöglich im Ton vergreife.

      ...

      @kohrti

      Wenn ich Sie richtig verstanden habe, war die Ausgangsfrage doch die, ob es zulässig sei, wenn Sie die Bareinnahmen im Rahmen Ihres Gewerbebetriebes einbehalten, um anschließend Zahlungen in gleicher Höhe unter Angabe der jeweiligen Rechnungsnummer vom Privatkonto auf das Geschäftskonto zu transferieren.

      Klare Antwort: Nein.

      Es geht aber "so ähnlich". Dazu ein paar Erläuterungen:

      Auch wenn sich aus der Art der selbständigen Tätigkeit oder dem Umfang des Gewerbebetriebes keine Buchführungspflicht nach HGB ergeben muß, so bleibt die Verpflichtung erhalten, das zu machen, was man in den entsprechenden Rechtsvorschriften "geeignete Aufzeichnungen" nennt. In praktisch allen verbleibenden Fällen dienen diese dazu, eine sogenannte Einnahmeüberschußrechnung (EÜ) zum Ende des Geschäftsjahres zu erstellen.

      Sobald Bareinnahmen im Rahmen des Gewerbebetriebes oder der selbständigen Tätigkeit ins Spiel kommen, ist die Führung eines Kassenbuches unvermeidlich (Vorschrift) und eigentlich auch relativ einfach, jedenfalls nichts, was man fürchten muß.
      Es werden alle Bareinnahmen und Barausgaben im Rahmen des... usw. in diesem Kassenbuch fortlaufend und taggenau erfaßt.

      Wenn Sie nun Beträge aus Ihrer Kasse für private Zwecke entnehmen, dann unterliegt das keinerlei Begrenzungen. Sie können und dürfen soviel Geld aus der Kasse entnehmen, bis diese leer ist. Ob alles auf einmal oder in vielen kleinen Beträgen, das ist vollkommen "wurst". Wichtig ist lediglich, daß sie diese Privatentnahmen im Kassenbuch erfassen.

      Analog gilt dies für den Fall, daß Sie Barbeträge in Ihre Kasse einlegen. Wenn Sie beispielsweise Briefmarken fürs Porto benötigen und diese nicht aus einer leeren Kasse bezahlen können, tätigen Sie vorher in bar oder mit den Briefmarken selbst eine entsprechende Privateinlage in Ihre Kasse.

      Bei den Angaben zu den Geschäftsvorfällen auf Ihrem Geschäftskonto gilt das gleiche Prinzip wie bei der Kassenführung. Egal warum und egal wie oft, wenn Sie von Ihrem Geschäftskonto auf Ihr Privatkonto Geld überweisen, handelt es sich eigentlich immer (ganz besondere, extrem seltene Spezialfälle erläutere ich jetzt und hier nicht) um eine Privatentnahme. Und umgekehrt genauso: Egal warum und egal wie oft, wenn Sie von Ihrem Privatkonto auf Ihr Geschäftskonto Geld überweisen, handelt es sich eigentlich immer um eine Privateinlage. Also müssen Sie bei den jeweiligen Überweisungen als Zahlungsgrund genau dies auch angeben: Privatentnahme oder Privateinlage. Die betriebliche Einnahme, den Erlös, den Umsatz haben Sie ja bereits in Ihrem Kassenbuch erfaßt.

      Zusammenfassend und zur Veranschaulichung hier nochmal an einem saloppen Beispiel:

      a) Verkauf handgestrickter Eierwärmer für 15€ in bar an einen Kunden:

      - Erfassung im Kassenbuch als Umsatz 15€/Eierwärmer/Rechnungsnummer

      b) Entnahme des Geldes aus Ihrer Kasse für den nächsten Kneipenbesuch oder Familieneinkauf:

      - Erfassung im Kassenbuch als Privatentnahme 15€

      c) Die entsprechende Überweisung der 15€ von Ihrem Privatkonto auf Ihr Geschäftskonto können Sie sich kneifen, wenn Sie das aber tun wollen, dann:

      - Angabe des Zahlungsgrundes auf der Überweisung als "Privateinlage"

      Sie können folglich die Beträge privat in der Kasse oder auf Ihrem Privatkonto sammeln und dann "geballt" auf Ihr Geschäftskonto als "Privateinlage" überweisen oder einzahlen.

      Ich konnte mich hoffentlich verständlich machen. :)

      Viele Grüße

      Peter Viehrig
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      Peter Viehrig

      "Glaube ist die Überzeugung, dass etwas wahr ist, weil die Belege zeigen, dass es falsch ist." (Andreas Müller)

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    • Moin alle zusammen :D

      Die Entnahme aus der Bar Kasse und anschließende Einzahlung auf das Bankkonto ist ein einfacher Geldtransit ohne weitere Auswirkungen.
      Allerdings hatte der TE warscheinlich das Problem, dass seine Bank keine Bareinzahlung zulässt bzw. Gebühren dafür nimmt.

      Ich frage mich warum der TE keine Barausgaben im Rahmen seines Gewerbes hat?
      Ich kaufe z.B. öfter mal fürs Gewerbe mit Bargeld ein. Dafür muss ich sogar regelmäßig Geld vom GK abheben.
      Da kommt Einiges an Barkäufen zusammen:
      Blumen, Kaffee, Batterien, CD- und DVD-Rohlinge, Baumarktartikel, kleine Werkzeuge, Bürohelferleins, (Fach)Bücher, Parkgebühren usw. ;)
      Allerdings bin ich auch einer der Menschen, die diese Karteneinkäufe nicht sonderlich mögen und lieber viel Bargeld mit sich herumtragen.

      PS: Keiner sollte meinem Ratschlag folgen 8) weil ich bin böse :O
      Jeder ist für seine Handlungen selber verantwortlich.
      "Die Sicherheit eines Zahlungsdienstes im Internet, der lediglich mit einem Paßwort geschützt ist, ist grundsätzlich anzuzweifeln."
      (Bundesamt für Informationssicherheit)
      Alles von mir geschriebene ist im Sinne des Grundgesetz Art. 5 (1) verfasst, es ist meine persönliche Meinung.
      suche einen Vorverbraucherschutzbeschützer

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