Wie berechne ich meine Anwaltskosten ?

    • Wie berechne ich meine Anwaltskosten ?

      Hallo, mir ist aufgefallen, dass viele keine Kenntnis davon haben, wie hoch Anwaltskosten in bestimmten Fällen sind.

      Hier mal ein kurzer Weg zur Ermittlung anfallender Anwaltskosten in einfach gelagerten Fällen:

      Dank des RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes) ist die Gebührenspanne entgegen vieler Meinungen klar geregelt.

      Grundlage für die Berechnung ist die RVG Tabelle

      Hier ist der Betrag exclusive der noch hinzukommenden Umsatzsteuer und der Portokosten zu ersehen.

      Man nehme also den Gegenstandswert (links blau aufgeführt), dieser zeigt den Wert auf, um den es in der Sache geht. Beispiel: Kauf eines Computers in Höhe von 300 Euro, Computer nicht erhalten, Gegenstandswert 300 Euro !

      Dann ist der Gebührensatz wichtig (oben in rot aufgeführt).

      Ich führe hier nun erstmal die wichtigsten Verfahren auf, an deren Gebührensatz man sich dann in der Tabelle bei bestehendem Gegenstandswert orientieren kann:

      Manbescheid beantragen: 1,0
      Vollstreckungsbescheid beantragen: 0,5
      Widerspruch gegen Mahbescheid: 0,5
      Gebühr für die Prüfung der Sache: 1,3
      Gebühr für ein gerichtliches Verfahren: 1,3
      Gebühr für ein gerichtliches Verfahren mit vorheriger Einarbeitung 1,3 + 0,65
      Gebühr für die Wahrnehmung eines gerichtlichen Termins: 1,2
      Gebühr für eine aussergerichtliche Einigung (zB Ratenzahlungsvergleich: 1,5
      Gebühr für einen gerichtlichen Vergleich: 1,0

      Nun sollte man bedenken, dass diese Gebühren addiert werden, wenn mehrere anfallen. Hier also ein Beispiel:

      Käufer hat Artikel in Höhe von 100 Euro bezahlt aber nicht erhalten und entschließt sich, den Verkäufer nun durch Anwalt zur Rückzahlung aufzufordern. Anwalt prüft die Sache und setzt ein vorgerichtliches Mahnschreiben auf. Der Verkäufer reagiert nicht. Nun stellt der RA einen Antrag auf Mahnbescheid. Dieser geht dem Verkäufer zu. Dieser legt Widerspruch ein. Der Käufer beauftragt nun den RA Klage einzureichen. Dies tut er, es kommt zu einem gerichtlichen Verfahren und Termin zur Verhandlung wird anberaumt. RA nimmt Termin war. Wärend der Verhandlung kommt es zu einem Vergleich (die Parteien einigen sich darauf, dass der Käufer den Artikel nicht bekommt und der Verkäufer den Preis in drei Monatsraten zurückzahlt, da er das Geld in dieser Höhe nicht komplett zahlen kann. Die Verhandlung ist beendet.

      Rein theoretisch enstehen nun folgenden Kosten:


      1,3 Geschäftsgebühr für die Einarbeitung = 32,50
      1,0 Gebühr für Antrag auf Mahnbescheid = 25,00
      0,65 Verfahrensgebühr für die Klageerhebung (halbiert wegen vorheriger aussergerichtlicher Tätigkeit, sonst 1,3) = 16,25
      1,2 Terminsgebühr für Vertretung vor Gericht beim Termin = 30,00
      1,0 Gebühr für den gerichtlichen Vergleich = 25,00

      + 1 x Aulagenpauschale für das aussergerichtliche Verfahren = 6,50
      + 1 x Auslagenpauschale für das Mahverfahren = 5,00
      + 1 x Auslagenpauschale für das gerichtliche Verfahren = 14,25

      die Auslagenpauschale einfach liegt bei 20% der Gebühre, höchstens aber 20,00 Euro pauschal pro Instanz.

      + 19 % Umsatzsteuer auf alles vorgenannte....

      ggf. kommen noch Kopierkosten (in diesem Falle eher unwahrscheinlich) und Reisekosten (ebenfalls unwahrscheinlich) dazu....

      Wir wären hier bei ca. 154,50 + UsSt = 183,85 Euro !

      Nun muss der Verkäufer weil er verloren hat diese gerichtliche Kosten definitiv tragen, die aussergerichtlichen Kosten, können durch Vergleich ggf. gegeneinander aufgehoben werden, heißt, dass alle aussergerichtlichen Kosten die Parteien selber tragen müssen. Aber wenn in der Klage bereits druch Anwalt aufgeführt und im Vergleich nichts anderes bestimmt, muss der Verkäufer die Kosten insgesamt tragen und auch noch den Betrag zurück zahlen (in drei Raten).

      Dieses Beispiel ist zwar ein wenig kompliziert ausgewählt, aber es zeigt eben auf, welche Dimensionen zwischen dem tatsächlichen Gegenstandswert und einem angestrengten Verfahren liegen.

      Ich stehe hier bei Bedarf gerne Rede und Antwort für eure Beispiele und errechne euch gerne auch mal evt. entstehende Kosten bei euren Sachen ;)
      Fachanwalt für gewerbliches Recht, ich empfehle: Malte Mörger
    • Ich stehe hier bei Bedarf gerne Rede und Antwort für eure Beispiele und errechne euch gerne auch mal evt. entstehende Kosten bei euren Sachen
      na, herzlichen Glückwunsch, du hast dir ja was vorgenommen ;) Hoffentlich halten sich auch alle RA an die Gebührenordnung :D
      Bedenke: "Humor ist der Knopf, der verhindert, dass uns der Kragen platzt." ^^ Ringelnatz :D
      Was heißt das? Abkürzungen, "Forengeheimsprache" und "geflügelte Worte"

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Stubentiger ()

    • Das Ding heist Gebührenordnung und ist damit im Gegensatz zur
      Steuerberatergebührenverordnung den RAen nicht verbindlich Verordnet,
      den Steuerberatern schon, soll heissen Jeder kann mit dem RA (vorher) auch frei über den Preis verhandeln :D
      Allerdings verstecken die sich gerne hinter ihrer Gebührenordnung ;)
      "Die Sicherheit eines Zahlungsdienstes im Internet, der lediglich mit einem Paßwort geschützt ist, ist grundsätzlich anzuzweifeln."
      (Bundesamt für Informationssicherheit)
      Alles von mir geschriebene ist im Sinne des Grundgesetz Art. 5 (1) verfasst, es ist meine persönliche Meinung.
      suche einen Vorverbraucherschutzbeschützer
    • Lieber senfeuter, das ist zwar richtig, aber eine Gebührenvereinbarung kann nur zum Nachteil des Mandanten ausfallen, denn ein RA darf keine Gebühren unter den RVG Gebühren verlangen ! Das ist gesetzlich festgelegt.

      Auch wenn es sich nicht um eine Verordnung handelt sind die Grenzen hier sehr eng gesteckt und höhere Gebühren dürfen nur in Ausnahmefällen berechnet werden. Diese wiederum müssen belegt werden !

      Demnach möchte ich mal in den Raum stellen, dass Du die Sache hier ein wenig falsch interpretierst 8o

      Was meinst Du mit:


      Allerdings verstecken die sich gerne hinter ihrer Gebührenordnung Augenzwinkern
      ?
      Fachanwalt für gewerbliches Recht, ich empfehle: Malte Mörger
    • Damit meine ich, dass die seltenst für weniger arbeiten :D
      Aber ich bin ja auch böse und ein "Anwalthasser" ;)
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      suche einen Vorverbraucherschutzbeschützer
    • Aber ich bin ja auch böse und ein "Anwalthasser" Augenzwinkern


      nöööööööööööö, das glaube ich dir nun einfach mal nicht.....lol....

      denn:

      Damit meine ich, dass die seltenst für weniger arbeiten großes Grinsen


      das dürfen sie ja gar nicht, das wäre dann wieder wettbewerbsrechtlich verboten und ist auch so gesetzlich festgelegt !

      Es gibt einen Rahmen und bestimmte Gebühren. Diese dürfen weder unterschritten noch überschritten werden. Im Regelfall fallen Mittelgebühren an. Alles andere muss belegt werden.

      Aber Anwalt...wenn Du schonmal wieder da bist, Du kannst uns doch hierzu bestimmt was sagen, oder ?
      Fachanwalt für gewerbliches Recht, ich empfehle: Malte Mörger
    • da muss ich dir fast 100% recht geben...



      stichwort: höhere gebühren ....da verweise ich doch mal ganz kurz und knapp auf den §14 rvg...



      stichwort: erfolgshonorarvereinbarung:

      im zivilrecht gibt es ( so wie schon länger im strafrecht), die möglichkeit erfolgsvereinbarungen zu treffen....dadurch kann man die mindestgebühren nach rvg weglassen....
      für diese erfolgshonorarvereinbarungen werden aber auf der finanziellen seite des mandanten besondere voraussetzungen gefordert ( sprich: der mandant muss in ner schlechten finanziellen lage stecken)....


      ich verweise bei der frage nach rechtsanwaltsgebühren immer gerne auf
      rechtsanwaltsgebuehren.de , um sich mal nen groben überblick zu verschaffen, welche finanziellen kosten auf einen zukommen können....
      Infoschreiben:Verzug,Mahnung&Ärger im Auktionsportal
      zum kostenlosen Download auf meiner Homepage
    • Hier nochwas dazu:


      § 4a RVG
      Erfolgshonorar

      Abschnitt 1 (Allgemeine Vorschriften)

      (1) Ein Erfolgshonorar (§ 49b Abs. 2 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung) darf nur für den Einzelfall und nur dann vereinbart werden, wenn der Auftraggeber aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse bei verständiger Betrachtung ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars von der Rechtsverfolgung abgehalten würde. In einem gerichtlichen Verfahren darf dabei für den Fall des Misserfolgs vereinbart werden, dass keine oder eine geringere als die gesetzliche Vergütung zu zahlen ist, wenn für den Erfolgsfall ein angemessener Zuschlag auf die gesetzliche Vergütung vereinbart wird.

      (2) Die Vereinbarung muss enthalten:

      1. die voraussichtliche gesetzliche Vergütung und gegebenenfalls die erfolgsunabhängige vertragliche Vergütung, zu der der Rechtsanwalt bereit wäre, den Auftrag zu übernehmen, sowie

      2. die Angabe, welche Vergütung bei Eintritt welcher Bedingungen verdient sein soll.

      (3) In der Vereinbarung sind außerdem die wesentlichen Gründe anzugeben, die für die Bemessung des Erfolgshonorars bestimmend sind. Ferner ist ein Hinweis aufzunehmen, dass die Vereinbarung keinen Einfluss auf die gegebenenfalls vom Auftraggeber zu zahlenden Gerichtskosten, Verwaltungskosten und die von ihm zu erstattenden Kosten anderer Beteiligter hat.


      Dieser hier ist in dem Zusammenhang auch noch zu erwähnen:

      § 49b Vergütung

      Änderungen / Synopse | 5 Gesetze verweisen aus 7 Artikeln auf § 49b

      (1) Es ist unzulässig, geringere Gebühren und Auslagen zu vereinbaren oder zu fordern, als das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vorsieht, soweit dieses nichts anderes bestimmt. Im Einzelfall darf der Rechtsanwalt besonderen Umständen in der Person des Auftraggebers, insbesondere dessen Bedürftigkeit, Rechnung tragen durch Ermäßigung oder Erlaß von Gebühren oder Auslagen nach Erledigung des Auftrags.

      (2) Vereinbarungen, durch die eine Vergütung oder ihre Höhe vom Ausgang der Sache oder vom Erfolg der anwaltlichen Tätigkeit abhängig gemacht wird oder nach denen der Rechtsanwalt einen Teil des erstrittenen Betrages als Honorar erhält (Erfolgshonorar), sind unzulässig, soweit das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz nichts anderes bestimmt. Vereinbarungen, durch die der Rechtsanwalt sich verpflichtet, Gerichtskosten, Verwaltungskosten oder Kosten anderer Beteiligter zu tragen, sind unzulässig. Ein Erfolgshonorar im Sinne des Satzes 1 liegt nicht vor, wenn lediglich vereinbart wird, dass sich die gesetzlichen Gebühren ohne weitere Bedingungen erhöhen.

      (3) Die Abgabe und Entgegennahme eines Teils der Gebühren oder sonstiger Vorteile für die Vermittlung von Aufträgen, gleichviel ob im Verhältnis zu einem Rechtsanwalt oder Dritten gleich welcher Art, ist unzulässig. Zulässig ist es jedoch, eine über den Rahmen der Nummer 3400 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz hinausgehende Tätigkeit eines anderen Rechtsanwalts angemessen zu honorieren. Die Honorierung der Leistungen hat der Verantwortlichkeit sowie dem Haftungsrisiko der beteiligten Rechtsanwälte und den sonstigen Umständen Rechnung zu tragen. Die Vereinbarung einer solchen Honorierung darf nicht zur Voraussetzung einer Mandatserteilung gemacht werden. Mehrere beauftragte Rechtsanwälte dürfen einen Auftrag gemeinsam bearbeiten und die Gebühren in einem den Leistungen, der Verantwortlichkeit und dem Haftungsrisiko entsprechenden angemessenen Verhältnis untereinander teilen. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für beim Bundesgerichtshof und beim Oberlandesgericht ausschließlich zugelassene Prozeßbevollmächtigte.

      (4) Die Abtretung von Vergütungsforderungen oder die Übertragung ihrer Einziehung an Rechtsanwälte oder rechtsanwaltliche Berufsausübungsgemeinschaften (§ 59a) ist zulässig. Im Übrigen sind Abtretung oder Übertragung nur zulässig, wenn eine ausdrückliche, schriftliche Einwilligung des Mandanten vorliegt oder die Forderung rechtskräftig festgestellt ist. Vor der Einwilligung ist der Mandant über die Informationspflicht des Rechtsanwalts gegenüber dem neuen Gläubiger oder Einziehungsermächtigten aufzuklären. Der neue Gläubiger oder Einziehungsermächtigte ist in gleicher Weise zur Verschwiegenheit verpflichtet wie der beauftragte Rechtsanwalt.

      (5) Richten sich die zu erhebenden Gebühren nach dem Gegenstandswert, hat der Rechtsanwalt vor Übernahme des Auftrags hierauf hinzuweisen.
      Fachanwalt für gewerbliches Recht, ich empfehle: Malte Mörger
    • Ist zwar ein sehr alter Beitrag aber ich hätte da mal eine Frage zur Berechnung der Kosten.

      Bzw.
      Was muss vor dem Start eines Ebay-Onlineshops am Besten vom Anwalt geprüft werden, damit es keine Abmahnungen gibt?
      Wie viel kosten diese "Prüfungen"?
      VERKAUF ist: Zu erreichen, dass der Andere will, was ich will, dass er will! (Zitat: Mastercoach Eric Adler)