Betrug oder Bagatelle wegen 1,- Euro ?

    • Betrug oder Bagatelle wegen 1,- Euro ?

      Hallo,
      Ich habe einen Artikel für 1,-Euro ersteigert (ältere PC-Grafikk.),die gleiche Karte
      geht normalerweise zwischen 10-20 Euro raus.Habe das Geld sofort per Pay-Pal
      überwiesen.Einen Tag nach der Auktion bekomme ich eine Mail von Verkäufer das ihm die Karte hingefallen ist,dabei etwas abgebrochen ist und die Karte nicht mehr läuft,erhabe die Karte entsorgt und kann sie mir auch nicht mehr zusenden.Er wolle meine Kontodaten damit er das Geld zurück überweisen kann.Ich bin stink sauer weil ich glaube er will mir die Karte nicht zusenden
      weil sie ihm einfach zu billig rausgegangen ist.Kann ich z.B. eine andere Karte für ca.15 Euro kaufen und das Geld von dem Verkäufer einfordern,weil ich bestehe auf diese Karte für 1,-Euro oder gibt es einen anderen Weg?Kann ich überhaupt was machen?

      MfG Umbro
    • Willkommen im Forum

      Einen Straftatbestand sollte dieses Vorgehen meiner Ansicht nach nicht darstellen. Eine solche Konstellation hatten wir hier im Forum auch bereits mehrfach.

      Kann ich z.B. eine andere Karte für ca.15 Euro kaufen und das Geld von dem Verkäufer einfordern,weil ich bestehe auf diese Karte für 1,-Euro oder gibt es einen anderen Weg?Kann ich überhaupt was machen?


      Genau so. Du kaufst eine gleichwertige Karte und forderst den Differenzbetrag ein. Ob dies sich bei der Summe lohnt, muß du allerdings selber entscheiden.
      „Ich mag verdammen, was du sagst, aber ich werde mein Leben dafür einsetzen, dass du es sagen darfst.“ Voltaire

      Der Horizont mancher Menschen ist ein Kreis mit dem Radius Null - das nennen sie dann ihren Standpunkt.
    • hallo biguhu,
      habe vorhin eine Karte per Sofortkauf 15,50,-+2,20Pprto ersteigert und ihm das gemailt,habe grade eine Antwort bekommen, das er den Differenzbetrag nicht zahlen will,sondern nur den 1,- Euro+Porto zurück überwiesen hat. Kann ich nochwas machen ausser Ebay einschalten,vieleicht einen Anwalt kontaktieren?

      Gruß Umbro

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von umbro ()

    • Ebay einschalten bringt wahrscheinlich gar nichts. Es gibt ja nicht mal ein Formular für den Vorgang.

      Wenn du unbedingt auf dein Geld bestehst, dann gibt es nur den Weg über einen Anwalt oder einen gerichtlichen Mahnbescheid. Man sollte aber die Verhältnismäßigkeit solcher Auktionen nicht außer acht lassen. Mit einer RSV kann man es vielleicht angehen.

      Hier ein Fall aus dem Forum, bei dem die Sache mit Erfolg durchgezogen wurde:

      auktionshilfe.info/index.php?thread/4211/&pageNo=1
      „Ich mag verdammen, was du sagst, aber ich werde mein Leben dafür einsetzen, dass du es sagen darfst.“ Voltaire

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    • hallo,
      also nun wird komplieziert,habe den Mann nochmal angeschrieben und ihm mitgeteilt das ich das so nicht hinnehme sollte er mir das Geld nicht überweisen,
      (17,70,-) für die Karte die ich heute morgen gekauft habe, werde ich einen Anwalt einschalten oder einen gerichtlichen Mahnbescheid beantragen.
      Darauf hin schrieb er mir das ich nicht einfach einene Karte kaufen könnte und die ihn in Rechnung stellen kann.Er schrieb das ich ihm vorher schiftlich (per Brief) ein frist von 14 Tagen geben muss damit er eine Ersatzkarte besorgen könne.Er schrieb mir das eine Erstzkarte spätestens in 14 Tagen bei mir ankommen wird.Ist ja gut und schön aber dann habe ich zwei brauche aber nur eine,die die ich heute morgen gekauft habe ist dann über,muss ich sein Angebot akzeptieren,werde wahrscheinlich die Karte bekommen die für 1,- Euro ersteigert habe. X(
    • Du kannst dem VK ja auch 'ne ROTE reindrücken, wenn es dann deinen Frust bischen beschwichtigt. Aber albern ist es schon wegen des geringen Betrages 8)
      Ich halte sowas immer für dümmliche Rechthaberei 8o Aber du musst wissen, auf welches Niveau du dich herab oder einlassen willst.

      EDIT und Nachtrag:
      Oha du warst schneller: In diesem Fall ist es dumm gelaufen für Dich :D Nun musst Du dich mit dem 2. VK rumschlagen oder beide Karten nehmen.
      In der Ruhe liegt die Kraft - sagt der Weise :D
      "Die Sicherheit eines Zahlungsdienstes im Internet, der lediglich mit einem Paßwort geschützt ist, ist grundsätzlich anzuzweifeln."
      (Bundesamt für Informationssicherheit)
      Alles von mir geschriebene ist im Sinne des Grundgesetz Art. 5 (1) verfasst, es ist meine persönliche Meinung.
      suche einen Vorverbraucherschutzbeschützer

      Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von senfeuter ()

    • hallo senfeuter,

      du schriebst "Nun musst Du dich mit dem 2. VK rumschlagen oder beide Karten nehmen. "Es gibt kein 2.VK es handelt sich nur um einen.

      Kurzvassung:
      Grafikarte für 1 Euro ersteigert (normaler verkaufspreis 10-20 euro)
      VK will nich liefern angeblich Karte defekt.
      VK überweiset Geld zurück.
      Ich kann das nicht hinnehmen,wittere Betrug (wegen Geringen Verkaufpreises)
      Ich kaufe Ersatzkarte(Ebay Sofortkauf 15,50) und stelle sie dem VK in Rechnung.
      VK will diese Ersatzarte (Ebay 15,50) nicht bezahlen.
      VK sagt ich müsse ihm 14 Tage Zeit geben damit selber eine Ersatzkarte zu besorgen kann.Erst wenn er keine Ersatzkarte liefern kann wird er die von mir gekauft Ersatzkarte (Ebay 15,50)bezahlen.
      Vk sagt Grafikarte kommt inerhalb von 14 Tagen.
      Also habe ich dann zwei Grafikkarten,muss ich das hinnehmen ?

      MfG Umro

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von umbro ()

    • Senfeuter meinte, Du könntest mit dem Verkäufer der 2. Karte in Kontakt treten und nachfragen, ob Du vom Kauf zurück treten kannst.
      War der 2. VK ein gewerblicher Verkäufer, kannst Du vom Widerrufsrecht Gebrauch machen.

      Deiner Aussage zufolge hört sich das an, als hättest Du eine zweite Karte beim 1. Verkäufer erstanden (???)


      Vielleicht wäre eine Auktionsnummer hilfreich ;)
    • ja, zu schnell gehandelt !
      Dem Verkäufer muss man halt die Chance eine
      "Wiedergutmachung" einräumen !
      Ob die Zeit 14 Tage beträgt weiß ich nicht, aber
      7 Tage sind es bestimmt.
      Den genauen Fachbegriff dafür weiß ich auch nicht... :rolleyes:

      Mein Empfehlung@
      Funktioniert die gelieferte Karte von dem Verkäufer,
      vergiss weitere Handlungen und vertickere die zweite
      selber bei ebay.
      Bei den geringen Summen lohnt kein Rechtsstreit.
    • hallo,

      Senfeuter meinte, Du könntest mit dem Verkäufer der 2. Karte in Kontakt treten und nachfragen, ob Du vom Kauf zurück treten kannst.
      War der 2. VK ein gewerblicher Verkäufer, kannst Du vom Widerrufsrecht Gebrauch machen.

      Deiner Aussage zufolge hört sich das an, als hättest Du eine zweite Karte beim 1. Verkäufer erstanden (???)


      @aheide,ich habe jetzt verstanden was du meinst,die 2 Grafikkarte ist auch von einem Privatmann,aber von einem anderen.

      Was ich eigentlich nur noch wissen möchte ist muss ich dem 1 VK 14 Tage Zeit geben um mir eine Ersatekarte zu liefern ? obwohl er gesagt hat das die Karte defekt ist.Und auf Grund dessen ich eine neue gekauft habe und ihm die in Rechnung stellen wollte er das aber nicht akzepiert hat und mir gesagt hat das er mir eine andere besorgt.???
      MfG Umbro
    • Du musst dem Verkäufer zunächst eine angemessene Frist setzen, um den Kaufvertrag zu erfüllen. Wenn diese fruchtlos verstreicht, kannst Du Dir Ersatz beschaffen und die Mehrkosten dem VK in Rechnung stellen.

      So ist m.E. nach die Rechtslage.

      Allerdings muss ich senfeuter Recht geben: Deine Handlungsweise war ziemlich idiotisch, weil sich ein Rechtstreit mit Anwalt un Co. bei diesen Beträgen einfach nicht lohnt. Das weiss der VK auch und insofern wird er sich ziemlich sicher sein, dass Du deswegen nicht zum Anwalt gehst.

      Natürlich musst Du wissen, was Du willst: Dich mit einem unwilligen VK rumstreiten wegen 15,- Euro (was Dich rein zeittechnisch einiges mehr kosten wird - mehr als diese 15,- Euro wirst Du an der Sache nicht verdienen) oder lieber in Ruhe eine Karte kaufen, wo Du den tatsächlichen Wert bezahlst und das Ding dann in der Regel auch in ein paar tagen im Rechner hast - ohne weiteen Aufwand.

      So wie es jetzt ist, musst Du die zweite Karte auf jeden Fall nehmen und abwarten, was der erste VK macht.

      Ich (gesetzt den Fall, ich würde überhaupt erst in diese Situation kommen) würde diezweite Karte einbauen, auf die erste Karte warten und diese gegebenenfalls wieder reinsetzen. Kommt die erste Karte nicht, einfach ne Rote und der Drops ist gelutscht ...
      ---

      "Wo ein scheiß Wille ist, da ist, Gott verdammt, auch ein scheiß Weg." (Don Logan)

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Drapondur ()

    • Den genauen Fachbegriff dafür weiß ich auch nicht... Augen rollen


      @ihringer: Du meinst wohl die Nacherfüllung ;)

      Genau so ist es auch, Du hättest ihm erst eine Frist setzen müssen, in der er die Chance zur Erfüllung oder wenn diese nicht möglich ist, wie hier gesagt, zur Nacherfüllung, also ein gleichwertiges Produkt beschaffen und die übersenden, setzen müssen. Nach Ablauf der Frist hättest Du dies nun machen können, wie hier geschehen, leider zu früh.... :rolleyes:

      Nun bleibt dir, den Verkäufer dazu aufzufordern dieser Nacherfüllung nachzukommen und dir die Karte zu schicken. Da Du die andere aber bereits hast, bzw. schon gekauft hast und dies leider bei einem privaten VK, wirst Du hier auch nicht so leicht aus dem Kaufvertrag heraus kommen.

      Also, wie bereits gesagt, eine der Karten wieder einstellen und hoffen, dass Du das Geld wieder rausbekommst.

      Trotz allem würde ich auf die Übersendung von Verkäufer 1 bestehen, damit dieser merkt, dass es so einfach nicht funktionieren kann. Mach dies diesmal richtig und mit Fristsetzung. Wenn er diese nicht einhält, dann muss er dir die Karte von VK 2 zahlen 8)
      Fachanwalt für gewerbliches Recht, ich empfehle: Malte Mörger
    • In der Praxis sehe ich das wie die meisten von euch. Der TE soll beide Karten nehmen und eine wieder verkaufen. Schnelle Lösung ohne viel Streß.

      In der theoretischen, rechtlichen Grundlage habe ich allerdings eine andere Ansicht, aber vielleicht liege ich mit meiner Einschätzung auch falsch. Hier geht es meiner Meinung nach nicht um Nacherfüllung, sondern um die Erfüllung des Kaufvertrages an sich. Und da verstehe ich den TE so, daß der Verkäufer zunächst die Erfüllung des Kaufvertrages endgültig abgelehnt hat, indem er das Geld zurücksenden wollte. Damit ist eine Fristsetzung entbehrlich gewesen und der TE konnte Ersatz kaufen und Schadensersatz fordern.
      „Ich mag verdammen, was du sagst, aber ich werde mein Leben dafür einsetzen, dass du es sagen darfst.“ Voltaire

      Der Horizont mancher Menschen ist ein Kreis mit dem Radius Null - das nennen sie dann ihren Standpunkt.
    • Nacherfüllung


      Nacherfüllung beim Kaufvertrag

      Der Anspruch auf Nacherfüllung ist eine modifizierte Form des ursprünglichen Erfüllungsanspruches. Gemäß den gesetzlichen Vorgaben ist der Verkäufer verpflichtet dem Käufer eine mangelfreie Sache zu liefern. Kommt der Verkäufer seiner Pflicht aus dem Kaufvertrag zur Verschaffung einer mangelfreien Kaufsache nicht nach, hat er seine geschuldete Leistung noch nicht erbracht. An die Stelle des ursprünglichen Erfüllungsanspruches tritt dann der Nacherfüllungsanspruch.

      Hintergrund dieser Überlegungen ist, dass das BGB seit 2002 der sog. Erfüllungstheorie folgt. Danach hat der Verkäufer so lange den Kaufvertrag nicht erfüllt, bis er dem Käufer eine mangelfreie Sache verschafft hat. Daher besteht für den Verkäufer weiterhin die Pflicht zur Lieferung der mangelfreien Kaufsache. Das Gesetz räumt dem Verkäufer jedoch die Möglichkeit ein, den Umstand der mangelhaften Lieferung innerhalb einer vom Käufer gesetzten Frist zur Nacherfüllung zu beseitigen. Nach Wahl des Käufers muss er entweder die mangelhafte Sache nachbessern oder eine gänzlich neue mangelfreie Sache nachliefern. Kommt er dieser Mangelbeseitigung fristgerecht nach, so tritt endgültig Erfüllung des Kaufvertrages ein. Der Verkäufer hat also ein Recht zur zweiten Andienung.


      Voraussetzungen

      Die Voraussetzungen des Nacherfüllungsanspruches ergeben sich aus den §§ 437 Nr. 1, 439 BGB.

      * 1. Verkäufer und Käufer müssen einen wirksamen Kaufvertrag im Sinne des § 433 BGB geschlossen haben.
      * 2. Der Verkäufer muss eine mangelhafte Sache geliefert haben. In Betracht dafür kommen Sach- und Rechtsmängel (§§ 434, 435 BGB), die bei Gefahrübergang (§§ 446, 447 BGB) bereits vorhanden waren.
      * 3. Auf die Erheblichkeit des Mangels kommt es beim Nacherfüllungsanspruch nicht an.
      * 4. Der Anspruch auf Nacherfüllung ist verschuldensunabhängig. Es spielt also keine Rolle, ob der Verkäufer den Mangel an der Kaufsache zu vertreten hat oder nicht.
      * 5. Es dürfen kein wirksamer vertraglicher Gewährleistungsausschluss oder gesetzliche Ausschlussgründe vorliegen.


      Inhalt [Bearbeiten]

      Nacherfüllung bedeutet, dass der Verkäufer die mangelhaft gelieferte Sache entweder repariert (Nachbesserung) oder eine neue Sache liefert (Nachlieferung). Liegen die Voraussetzungen des Nacherfüllungsanspruches vor, so hat der Käufer die Wahl, ob er Nachbesserung oder Nachlieferung einer mangelfreien Sache verlangt. Grundsätzlich ist der Käufer an seine Wahl nicht gebunden, solange der Verkäufer noch nicht nacherfüllt hat.


      Kosten

      Die Kosten für die Nacherfüllung hat ausschließlich der Verkäufer gemäß § 439 Abs. 2 BGB zu tragen.


      hier das wesentliche:

      Dissertation

      323 Abs. 1 BGB wieder.
      Will der Gläubiger wegen Nicht- oder Schlechtleistung Schadensersatz
      statt der Leistung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten, so muss er dem
      Schuldner grundsätzlich eine angemessene Frist zur Erfüllung oder Nacherfüllung
      setzen.

      und

      Zudem muss der Besteller eines Werkes gemäß
      § 637 Abs. 1 BGB eine angemessene Frist


      aber: Wie UHU gleich sagte:


      (2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn
      1. der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,



      die Frage ist nur, ob er dies tatsächlich so ausschließlich getan hat....


      Hier sollte man tatsächlich den genauen Wortlaut überprüfen und evt. davon ausgehen, dass man vorerst auf eine Antwort warten sollte um dem Verkäuer tatsächlich auch Zeit zu lassen, hier eine Entscheidung zu treffen, denn meiner Meinung nach ist die kurzfristige Anzeige einer möglichen Nachbesserung kein eindeutiges Zeichen der entgültigen Verweigerung.....aber das wird uns evt. "Anwalt" beantworten können :D
      Fachanwalt für gewerbliches Recht, ich empfehle: Malte Mörger