Kunde widerruft den Kauf - zahle ich das Porto mit aus?

    • Kunde widerruft den Kauf - zahle ich das Porto mit aus?

      Hallo,

      ein Kunde hat bei eBay einem Artikel gekauft und diesen Wortlos versichert an mich zurück gesendet.

      Muss ich Ihm nur den Betrag für den Artikel auszahlen oder auch das Porto für die Bestellung?

      Danke für Eure Hilfe. Ich komme gerade nicht weiter...
      Gruß,

      kohrti
    • @kohrti

      Hast du den Artikel gewerblich oder privat verkauft?

      Bei einem gewerblichen Verkauf kann die Rücksendung als Widerruf verstanden werden. Dann ist maßgeblich, was im Gesetz bzw. deiner Widerrufsbelehrung steht.

      Bie einem privaten Verkauf ist ein Widerruf (soweit der Verkäufer ihn nicht ausdrücklich einräumt) nicht möglich. Der Käufer kann aber die Behebung von Mängel verlangen. Diese muß er aber gegenüber dem verkäufer benennen und eine Frist zur Beseitigung einräumen.

      Ein Umtausch, weil der Artikel nicht gefällt oder nicht mehr gebraucht wird, ist bei einem privaten Verkauf nur möglich, wenn der Verkäufer zustimmt. Dann sollte man sich über die Kostenerstattung einigen.
    • @kohrti

      In Widerrufsbelehrungen sind die Kosten des Rückversands häufig geregelt. Der Rückversand bei Artikeln unter 40 Euro geht zu Lasten des Käufers, wenn es dort so geregelt ist. Bei teueren Artikeln trägt der Verkäufer regelmäßig diese Kosten.

      Schwierig wird es bei den Kosten des Hinversandes. In der Praxis wird dieser von Händlern bei einem Widerruf selten erstattet. Dagegen hatte eine Verbraucherzentrale geklagt. . Das LG Karlsruhe, Urteil vom 19.12.2005, Az. 10 O 794/05, hatte dieser Klage stattgegeben und das OLG Karlsruhe die Berufung des Verkäufers verworfen. Die Sache ging darauf zum BGH, der nun die Angelegenheit dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt hat.

      Weiterführende Infos gibt es z.B. hier:

      damm-legal.de/bgh-lang-erwarte…hluss-an-den-eugh-vertagt

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von bubu.m ()

    • Hallo,

      danke dein sehr informatives Posting. Wenn die Verbraucherschutzzentrale nicht geklagt hätte, müsste ich der Kundin das Portogeld für die Hinsendung nicht mit überweisen, da aber derzeit ein schwebendes Verfahren in der Luft liegt, bin ich auf der sicheren Seite es wieder mit zu überweisen, falls Sie sich einen Anwalt dafür nehmen sollte.

      Der Artikel hat 13.80€ gekostet + 4.50€ Versand.
      Gruß,

      kohrti
    • @kohrti

      Mir sind keine Fälle bekannt, wo eBay-Kunden (angemessene) Hinversandskosten bei einem Widerruf eingeklagt haben, obwohl die Mehrzahl der gewerblichen eBay-Händler diese Kosten bisher nicht erstattet.

      Eine Erstattung kann man als verbraucherfreundlich einstufen, was sich sicher nicht nachteilig in der Bewertungsbilanz auswirkt. Bei dem von eBay immer häufiger verordneten "kostenlosen Versand" kann sich das Erstattungsproblem in nächster Zeit eh erledigen.
    • Original von engelchen-mail
      als gewerblicher Verkäufer solltest Du dich besser auskennen, die 40 Euro Regel sollte bekannt sein. Wie sieht denn deine Widerrufsbelehrung aus ? Wenn hier sowas nicht verzeichnet ist, dann bis Du extrem abmahngefährdet !


      Die 40€ Regel besagt das der Käufer unter 40€ Warenwert für die Kosten des Rückversands zuständig ist.

      Ich wollte aber wissen wie es mit dem Porto für die Hinsendung aussieht. Ob auch das mit erstattet werden muss.

      Meine WR-Erklärung ist vom Anwalt erstellt:

      ZITAT ANFANG:

      6. Widerrufsrechtsbelehrung für Verbraucher
      Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) oder – wenn Ihnen die Sache vor Fristablauf überlassen wird – durch Rücksendung der Sache widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht vor Eingang der Ware beim Empfänger und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß § 312 c Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 1, 2 und 4 BGB – InfoV sowie nicht vor Erfüllung unserer Pflichten gemäß § 312e Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 3 BGB - InfoV.. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder der Sache. Der Widerruf ist zu richten an:

      DEINE ADRESSE

      Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. Bei der Überlassung von Sachen gilt dies nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung – wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre – zurückzuführen ist.

      Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. Bei der Überlassung von Sachen gilt dies nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung – wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre – zurückzuführen ist. Im Übrigen können Sie die Pflicht zum Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung vermeiden, indem Sie die Sache nicht wie Ihr Eigentum in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt. Paketversandfähige Sachen sind auf unsere Gefahr zurückzusenden. Sie haben die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn Sie bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht haben. Anderenfalls ist die Rücksendung für Sie kostenfrei. Nicht paketversandfähige Sachen werden bei Ihnen abgeholt. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung oder der Sache, für uns mit deren Empfang.

      Ende der Widerrufsbelehrung
      Gruß,

      kohrti
    • Original von kohrti
      ...
      Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren ...


      Rückzahlung des Warenbetrages UND der gezahlten Versandkosten!
      Das ist Deine Widerrufsbelehrung, das steht da so drin... 8)

      WinkZ* Mel
      (die sich das echt durchgelesen hat, kann nicht schlafen *kopfschüttel*)
      Wenn wir nur einen Teil von uns ausleben, was passiert dann mit dem Rest?
      Die Toten Hosen
    • @kohrti

      Die Rechtssprechung führt im Fernabsatzhandel zu ständigen Veränderungen. Deshalb ist es zum Schutz vor Abmahnungen erforderlich, auch eine anwaltlich formulierte AGB regelmäßig zu überprüfen und anzupassen.

      Ein Widerrufsfrist von 2 Wochen ist bei Internetshops möglich, wenn der Verbraucher die Belehrung vor Vertragsschluß in Textform erhält. (Z.B. Download) Bei eBay-Angeboten geht das nicht. Deshalb gilt bei eBay eine verlängerte Frist von einem Monat. Infos:

      internetrecht-rostock.de/ebay-widerrufsfrist.htm

      @Ghostwriter

      Händlern wehren die Erstattung von Hinversandskosten in der Regel damit ab, daß diese durch den Versand bereits verbraucht sind. (Der Käufer kann den hinversand ja nicht zurückschicken.) In dem nachfolgenden Foren-Beitrag findet sich eine Standard-Mail eines eBay-Händlers mit ausführlicher Begründung:

      123recht.net/Keine-Erstattung-…errufsrecht-__f47483.html
    • Bezüglich der Hinsendekosten hatte ich Anfang des Jahres dem eBay-Juristen Dr. Schulze eine Frage gestellt, die am 10.02.09 im eBay-Versandforum (zum Teil wenigstens) beantwortet wurde.

      Die Frage:

      "Widerruf, Hinsendekosten, Angemessenheit?

      Hallo,

      eBay setzt sich in letzter Zeit sehr für angemessene Versandkosten ein. Aus Verbrauchersicht ist das durchaus begrüßenswert. Dazu eine Frage an den Juristen Dr. Schulze:

      Bei Wahrnehmung des gesetzlichen Widerrufsrechts (Artikelwert > 40 Euro) erstatten viele gewerbliche eBay-Händler nur die Rücksendekosten. Gemäß einer noch nicht rechtkräftigen Entscheidung des OLG Karlsruhe (Urteil vom 05.09.2007 - Az. 15 U 226/06) sind allerdings auch die Hinsendekosten zu erstatten. Die meisten Verbraucher wissen nichts von diesem Urteil. Andere verzichten auf die Durchsetzung dieses Anspruchs wegen der noch unklaren Rechtslage.

      Meine Frage bezieht sich ausdrücklich nicht auf die möglichen Konsequenzen dieses Urteils, sondern auf die Angemessenheit von Hinsendekosten beim Widerruf. Im eBay-Alltag kommt es häufig vor, daß Händler hohe Versandkosten verlangen, die weit über den eigentlichen Porto- / Transportkosten liegen. Ein Artikel kommt als Hermes-Paket für 4 Euro, wohingegen die Versandkosten mit 10 Euro berechnet waren. Oder bei einer Sofa-Garnitur werden 230 Euro Versand berechnet, obwohl die Kosten für die Spedition nur 130 Euro betragen.

      Welche Kosten darf ein Händler als Hinsendekosten im Fall eines Widerrufs einbehalten? Die tatsächlichen Transportkosten oder das, was er als Versandkosten in dem eBay-Angebot angegeben hat. Kann er mit überhöhten Versandkosten das Widerrufsrecht aushebeln, weil sich für den Käufer ein Widerruf nicht lohnt? Als Beispiel mal eine Auktion, bei der 229 Euro Versandkosten 100 Euro Artikelpreis gegenüber stehen: Art.Nr. 220235075546.

      Wenn ein Käufer bei einem Widerruf den Artikel zurücksendet, darf er gemäß aktueller Rechtssprechung nur eine angemessene Versandart wählen und die tatsächlichen Kosten zurückverlangen. Welchen Spielraum haben gewerbliche Händler bei den Hinsendekosten?


      Die Antwort:

      Hallo bubu.m.

      wie dir sicherlich bekannt ist, hat der Bundesgerichtshof die Frage, ob ein Unternehmer im Falle eines Widerrufs auch die Hinsendekosten zu tragen hat, mit Beschluss vom 1. Oktober 2008 (Az.: VIII ZR 268/07) gemäß Art. 234 EG-Vertrag dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zur Vorabentscheidung vorgelegt. Zu dieser Frage gibt es also aktuell noch keine klare Rechtsprechung. Viele Händler erstatten diese Kosten bereits heute schon, andere tun dies nicht. Sollte der EuGH die Auffassung vertreten, dass die Kosten vom Verkäufer zu erstatten sind, dann hätte sich deine Frage erledigt. Sollte es bei einer Kostentragung des Käufers bleiben, dann müsste im Einzelfall sicherlich geprüft werden, ob die konkreten Kosten durch den Versand ,,verbraucht" sind bzw. über die Rücktrittsregelungen des §§ 346ff. BGB noch zurückerstattet werden können. Es geht sicherlich nicht um die reinen Transportkosten, sondern auch um die Verpackungs- und Logistikkosten, etc. Pauschal lässt sich die Frage also nicht beantworten. Es kommt immer auf die Umstände des Einzelfalls an.

      Grüße,

      Martin Schulze
    • die zwei angegebenen Wochen sind tatsächlich sehr abmahngefährdet, das würde ich schnellstens ändern :]

      Hat der Käufer die Hinversandkosten eingefordert oder fragst Du dich das nur selber ? (falls ich was überlesen habe tut es mir leid)......

      Wenn sowas nicht so häufig vorkommt und der Käufer dich darauf aufmerksam gemacht hat, dann würde ich (aber ich bin auch oft zu nett) mal mitüberweisen und als Verlust abschreiben....

      So bist Du kundenfreundlich und schützt dich vor einer eventuell schlechten Bewertung.....einmal im Monat ist das zu verkraften....

      leider wurde ja bereits gesagt, dass es hier noch keine endgültige Entscheidung gibt....wir hatten darüber schon einmal einen Thread....

      hier !
      Fachanwalt für gewerbliches Recht, ich empfehle: Malte Mörger
    • Hallo,

      bei ebay sind es natürlich 4Wochen, die WR ist aus dem Shop.

      Ich habe das Geld jetzt erstmal nicht mit überwiesen für das Porto. Denn es wurde auch fällig. Mal abwarten - wenn der Kunde super enttäuscht ist, kann ich es immer noch nach überweisen. ;)
      Gruß,

      kohrti
    • bei ebay sind es natürlich 4Wochen


      Leider auch nicht. Das wäre dann die nächste Abmahfalle. Es sind 1 Monat und das sind nun mal keine 4 Wochen (außer in 3 von 4 Febrauarmonaten).
      „Ich mag verdammen, was du sagst, aber ich werde mein Leben dafür einsetzen, dass du es sagen darfst.“ Voltaire

      Der Horizont mancher Menschen ist ein Kreis mit dem Radius Null - das nennen sie dann ihren Standpunkt.
    • Original von biguhu
      bei ebay sind es natürlich 4Wochen


      Leider auch nicht. Das wäre dann die nächste Abmahfalle. Es sind 1 Monat und das sind nun mal keine 4 Wochen (außer in 3 von 4 Febrauarmonaten).


      Mir ging es mehr um die Aussagen.

      Wörtlich:

      Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von einem Monat ohne Angabe von Gründen in Textform......................[blablablub] :D
      Gruß,

      kohrti

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