In einem Urteil hat das OLG Hamm nun unter dem Az. 4 U 213/08 entschieden, daß das Fehlen der Umsatzsteueridentifikationsnummer bei gewerblichen Verkäufern abmahnwürdig ist.
Heise berichtet:
Urteil im Volltext
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In einem Urteil vom 2. April 2009 hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm entschieden, dass schon eine unterlassene Angabe der Umsatzsteueridentifikationsnummer im Impressum der Webseite eines geschäftsmäßigen Anbieters ausreicht, um abgemahnt zu werden.
Im vom OLG Hamm zu entscheidenden Fall hatte es die Beklagte versäumt, im Impressum ihres Webangebots ihre gemäß Telemediengesetz (§ 5 TMG) erforderliche Umsatzsteueridentifikationsnummer sowie die Pflichtangaben zum Handelsregister aufzuführen.
Wie schon das Landgericht Münster sah auch das OLG Hamm in der fehlenden Angabe der Handelsregisterdaten keine rechtlich unbedeutende Lappalie.
Urteil im Volltext
„Ich mag verdammen, was du sagst, aber ich werde mein Leben dafür einsetzen, dass du es sagen darfst.“ Voltaire
Der Horizont mancher Menschen ist ein Kreis mit dem Radius Null - das nennen sie dann ihren Standpunkt.
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