Hinzufügung von AGB bei eingestellten Artikeln

    • Hinzufügung von AGB bei eingestellten Artikeln

      Hallo zusammen,

      ich finde keine Möglichkeit bei eingestellten Artikeln eine AGB zuzufügen. Diese war bisher nicht vorhanden.
      Das man es bei Angeboten nicht mehr nachträglich ändern kann, die bereits verkauften wurden (5 Artikel eingestellt - 2 Artikel verkauft) war mir bewußt, doch bei Angeboten wo noch nix von verkauft wurde, muss es doch eine Möglichkeit geben.... :(

      Auch beim Turbolister finde ich diese Variante einer nachträglichen AGB-Einpflegung nicht.

      Bedanke mich schon mal für Tipps..
    • Soweit mir bekannt, kann man zwar eine AGB nachträglich eingeben ( unter mein eBay ), jedoch wird diese bei den laufenden Angeboten nicht angezeigt, sondern erst bei neu eingestellten Artikel.
      Gruß

      Manni :D

      >> Stiehlt einer ein Geldstück, dann hängt man ihn. Wer öffentliche Gelder unterschlägt, wer durch Monopole, Wucher und tausenderlei Machenschaften und Betrügereien noch so viel zusammenstiehlt, wird unter die vornehmen Leute gerechnet. << Erasmus von Rotterdam, Humanist und Universalgelehrter, 1466 - 1532
      "Die Gerechtigkeit wohnt in einer Etage, zu der die Justiz keinen Zutritt hat." Zitat aus dem Film "Justiz"
    • Und wenn ich bereits eine AGB eingegeben habe, finde ich leider auch keine Möglichkeit (ohne das was verkauft wurde) diese zu ändern.

      Eine Alternative bei laufenden Angeboten wäre doch in der Shop-Kopzeile eines jeden Angebotes ein Button "AGB" etc. einzupflegen, müsste doch machbar sein...
    • Das ist ja ein Klasse Systemfeld, wenn es nicht immer automatisch eingeblendet wird. :O
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      suche einen Vorverbraucherschutzbeschützer
    • es hat ja schon seinen Sinn, schließlich sollte man sich bei der Abgabe seines Angebots über die Bedingungen klar sein und sie nicht nachträglich ändern können.

      WEnn s so nicht geht, musst du die Angebote halt stoppen und mit richtigen AGB wieder einstellen, die Gebühren, die du da evtl umsonst zahlst, sind Lehrgeld

      und man ist ja nicht verpflichtet, AGB zu haben, schließlich kann man sich ja auch einfach an REcht und Gesetz halten, oder?

      etwas anderes wäre ein fehlender Hinweis auf Widerruf u.ä. Muss zur Verpackungsverordnung ein Hinweis enthalten sein?

      Senfeuter, als erfolgreicher Unternehmer, da weißt du bestimmt genaueres ;)
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      Was heißt das? Abkürzungen, "Forengeheimsprache" und "geflügelte Worte"
    • Stubentiger, dass finde ich ja auch richtig, dass man hinterher keine AGB etc. ändern kann, bei Angeboten, wo schon ein Verkauf erfolgt ist.

      Aber nehmen wir doch jetzt das aktuelle Beispiel der AGB. Die waren bzw. sind ja nicht rechtlich vorgeschrieben, wenn man in der W-Belehrung nicht die Rücksendung bis 40,00 EUR stehen hat.

      Und da ich bisher sogar im Angebotstext meine W-Belehrung stehen hatte, darf ich wieder alles umändern.

      Zur Verpackungsverordnung: ich habe sogar gelesen, dass man es nicht reinschreiben darf, da man ja damit Werbung für xyz macht.
    • Ich denke, dass es auch bei bereits bestehenden Angeboten, auf die noch nicht geboten wurde nicht geht, aus dem Grund, dass evt. einige potentielle Käufer den Artikel in die "Beobachten"-Liste genommen haben und kurz vor Ende bieten, meist ohne sich die ganze Auktion nochmals durchzulesen.

      Demnach würden diese Käufer dann einen Artikel kaufen, bei dem vorher keine AGB angegeben war, diese dann aber ggf. für den Käufer also nicht mehr nachvollziehbar wäre, wenn sie später noch hinzugefügt würde.

      Ich würde mich also Stubentiger anschließen und sagen, Artikel rausnehmen, Änderung vornehmen (AGB einfügen) und dann richtig wieder zur Auktion geben, ist zwar lästig aber unumgänglich.....

      mir jedenfalls ist auch keine andere Möglichkeit bekannt.

      Grüße aus Kölle.....Sarah
      Fachanwalt für gewerbliches Recht, ich empfehle: Malte Mörger
    • TL-Forum hat ab 01.07 den Betrieb eingestellt, ist jetzt nur noch als Lese-Forum aktiv - leider.

      Da habe ich schon gesucht. Die Sache mit der AGB ist ja erst spät bei Ebay eingepflegt worden. Im TL - wenigstens in meinem finde ich gar keine Möglichkeit der ABG Einstellung. Gar nicht vorhanden.

      Interessant, dass man jeden einzelnen Artikel im Shop überarbeiten kann und auch ohne jegliche Änderung fügt er dann die AGB hinzu. Versucht man es über gebündelte Bearbeitung, scheint es auch zu klappen, jedoch sind dann die AGB nicht aufgenommen worden...

      Merke schon, ich muss meine 400 Artikel einzeln bearbeiten.. 8o

      Wenn ich die Experten schon hier habe:

      die neue Shop Seite hat ja die drei einzelnen Seiten:
      Beschreibung - Versand und Zahlungsmethoden und Weitere Artikel und Services

      Unter Weitere Artikel und Services finde ich bei mir nichts eingestellt. Wo finde ich die passende Einstellung in meiner Shop-Verwaltung?
    • RE: Zufügung von AGB bei eingestellten Artikeln evt. auch über Turbolister?

      Beim TL und auch beim Etope sind für private Verkäufer die Fenster mit Zahlungshinweisen und dem Feld Rückgaberecht vorhanden. Ich meine, beim TL kann man den Status auf Gewerblich ändern, hast Du das getan ? Evt. findet man dann das Fenster für die AGB.

      Hier habe ich noch was gefunden:

      ZITAT:

      Kann ich diese Angaben zu einem späteren Zeitpunkt aktualisieren bzw. anpassen?

      Sie können Ihre Angaben in „Mein eBay“ jederzeit anpassen. Die Änderungen gelten aber grundsätzlich nur für neu eingestellte Angebote.
      Änderungen an bestehenden Angeboten können Sie über die Funktion „Angebote bearbeiten“ vornehmen. So geht’s:

      1. Ändern Sie Ihre rechtlichen Informationen in Mein eBay wie oben beschrieben und bestätigen Sie die Änderungen mit „Speichern“.
      2. Gehen Sie in Mein eBay und markieren Sie die aktiven Angebote, die Sie ändern möchten.
      3. Klicken Sie auf „Überarbeiten" Hinweis: Sie können maximal 200 Angebote gleichzeitig überarbeiten.
      4. Wählen sie aus, ob sie Ihre Anbieterkennzeichnung und/oder Ihre Widerrufs- oder Rückgabebelehrung aktualisieren möchten und bestätigen Sie die Änderungen.

      Hinweis: Es gelten selbstverständlich die allgemeinen Regeln für das Bearbeiten von Angeboten.

      ZITAT AUS !

      Zu finden hier: KLICK !
      Fachanwalt für gewerbliches Recht, ich empfehle: Malte Mörger
    • Hier scheint manchem nicht ganz klar zu sein, dass ein Verkäufer mit Einstellen eines Angebots ein rechtlich verbindliches Angebot abgibt. Dieses Angebot kann (zumindest zum Nachteil des Käufers) nicht nachträglich abgeändert werden.

      Das gilt ebenso für das Nachbearbeiten der Artikelbeschreibungen von Hand. Sofern es sich um eine Änderung zum Nachteil des Käufers handelt, ist das zunächst mal als nichtig anzusehen.
    • RE: Zufügung von AGB bei eingestellten Artikeln evt. auch über Turbolister?

      Mein TL hat auch bereits das Feld für die Rücknahme. Ich finde jedoch keine Möglichkeit meinen TL auf privat bzw. gewerblicher VK umzustellen. Eine Möglichkeit die AGB einzubinden ist bei mir nicht zu finden.

      Ich kämpfe mich gerade mit der gebündelten Bearbeitung (direkt über die Ebay-Plattform) durch meine Angebote.

      @pleskau11: es gibt mir überhaupt nicht um Änderungen von Artikelbeschreibungen für bereits verkaufte Artikel. Außerdem habe ich seit meiner nebenberuflichen Gewerbetätigkeit noch nie Probleme mit Verkäufen bezüglich Widerruf etc. gehabt. Wenn meinem Kunden die Ware nicht gefällt, kann er sie ohne Probleme zurücksenden bzw. umtauschen.

      Nur wenn ich bedenke was ich bei einem Verkauf dem Kunden als rechtlichen Hinweis alles übersichtlich etc. zur Verfügung stelle und nur den letzten Prospekt eines "Geiz ist Geil Hauses" in die Hand nehme und die ohne Lupe und auf verschiedenen Seiten zu suchenden Fußnoten mir betrachte, dann finde ich es.... :wallbash
    • Es ging mir auch nicht um das Abändern der Vertragsbedingungen für bereits abgeschlossene Käufe. Dass da nicht geändert werden kann, sagt schon der gesunde Menschenverstand. Aber auch Änderungen an bereits laufenden Angeboten sind rechtlich nichtig. Nur darauf habe ich mich bezogen.
    • Widerrufsbelehrung, Impressum hatte ich alles.

      Nur da ich die 40 Euro Klausel bei der Rücksendung in der Widerrufsbelehrung drin hatte, musste ich mir eine AGB stricken lassen oder ich hätte den Passus rausnehmen und auf eine AGB verzichten können.
      Da jedoch in jeder Artikelbeschreibung eine Widerrufsbehrung (also neben der von Ebay eingepflegten) drin habe/hatte, war mir der Weg über eine eigene AGB lieber.

      Ansonsten ist es meines Wissenstandes keine Pflicht, eine eigene AGB zu haben...oder bist du anderer Meinung?
    • Zum Thema AGB habe ich das für dich:

      AGB Pflicht?

      Ausschnitt:

      .......Es muss aber nicht nur angegeben werden, wie der Vertrag zustande kommt, sondern ein Onlinehändler muss auch über die einzelnen technischen Schritte informieren, die zu einem Vertragsschluss führen, § 3 Nr. 1 BGB InfoVO. Kommt der Händler dieser Verpflichtung nicht nach, so drohen Abmahnungen der Konkurrenz. Es kann daher nur jedem Onlinehändler empfohlen werden, seine bestehenden AGB überprüfen und gegebenenfalls anpassen zu lassen, beziehungsweise schnellstmöglich AGB auf den eBay-Seiten und Shop-Seiten einzufügen......


      und weiter:

      Immer wieder findet sich bei Händlern auf der Auktionsplattform eBay der folgende Hinweis / die folgende Klausel in AGB wieder: „Unsere Angebote sind freibleibend. Ein Vertrag kommt erst bei Lieferung der Ware oder durch Auftragsbestätigung in Textform zustande.“ Eine solche Klausel ist gemäß § 307 BGB unwirksam und nach §§ 3, 4 Nr. 11 UWG wettbewerbswidrig. Insbesondere sieht § 9 der eBay-AGB auch für den Fall der sog. Sofort-Kauf-Option vor, dass der Vertrag bereits dann zustande kommt, wenn der Käufer die Option ausübt, d.h. seine Vertragserklärung abgibt. Hiernach wird dem Verkäufer - bereits im Verhältnis eBay und Verkäufer - nicht zugestanden, den Vertragsschluss - alsdann im Verhältnis Verkäufer und Käufer - von der Übersendung der Ware oder einer Bestätigung in Textform abhängig zu machen. eBay-Verkäufe, auch in der Form der Sofort-Verkäufe, haben durch die vorgegebenen AGB von eBay eine besondere rechtliche Ausgestaltung auch hinsichtlich des Vertragsschlusses erfahren, denen sich die Nutzer - Verkäufer wie Käufer - zu unterwerfen haben. Soweit damit die AGB eines eBay-Verkäufers hiervon zum Nachteil der Käufer abweichen, benachteiligt dies den Käufer nach den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und verstößt gegen § 307 Abs. 1 BGB.


      Grüße aus Kölle.....
      Fachanwalt für gewerbliches Recht, ich empfehle: Malte Mörger
    • Und darüber streiten sich die Experten...

      zitiere mal von einem anderen Internetrechtsportal:

      Brauchen eBay-Händler Allgemeine Geschäftsbedingungen? Abschließend geklärt ist diese Frage nicht. Tatsache ist, dass es neben Anbieterkennzeichnung und Widerrufsbelehrung weitere Informationen gibt, über die Verbraucher im Rahmen des Fernabsatzhandels zu informieren sind. Nach wohl überwiegender Rechtsprechung ist bspw. eine gesonderte Vereinbarung außerhalb der Widerrufsbelehrung über die 40-Euro-Klausel im Rahmen der Widerrufsbelehrung notwendig.
    • ich bin mir trotz allem relativ sicher, dass eine nicht angegebene AGB abmahnfähig ist, allein das sollte einen gewerblichen Verkäufer dazu bewegen, diese einzupflegen ! Die Kosten einer einzelnen Abmahnung liegen bei ca. 800,00 Euro, diese fliegt leider schneller ins Haus als man glaubt, ich durfte das auch erfahren.

      Grundsätzlich, falls noch nicht geschehen, würde ich hierzu mal empfehlen, einen Rundumschlag mit AGB, WRB und allem dazugehörigen an einen Anwalt zu übergeben.

      Hierzu bitte meine Signatur beachten. Ich habe selber mit meinem gewerblichen Account damals sowas machen lassen, danach erhielt ich keine Abmahnung mehr, vorher schon (diese wurde durch meinen Anwalt abgewendet per Gegenabmahnung). Demnach bin ich zum Anwalt und dieser hat mir alles erstellt und mein Angebot überprüft. Noch heute (obwohl ich nicht mehr gewerblich handel), bekomme ich per Mail Neuerungen/Änderungen, die rechtlich und abmahntechnisch relevant sind.

      Aber das ist natürlich dir überlassen ;)
      Fachanwalt für gewerbliches Recht, ich empfehle: Malte Mörger